Priv. KFZ-Verleih/Bereitstellung für illegale Anhängerfahrt

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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DMI2
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Priv. KFZ-Verleih/Bereitstellung für illegale Anhängerfahrt

Beitrag von DMI2 » 30.06.2015, 10:45

Erstmals ein Hallo an Alle die hier eifrig mitlesen ;)

Folgendes Szenario:
- Ein Boot wird samt Anhänger verkauft. Der Anhänger ist zugelassen, hat jedoch aktuell kein 'Pickerl'. Weiters ist das Boot mit ~2.80m zu breit für den 'tagtäglichen' Straßenverkehr und müsste als Sondertransport angemeldet werden.
- Das Boot soll jedoch 20km überstellt werden um für eine 'Probefahrt' ins Wasser gesetzt zu werden. Erst danach erfolgt die Kaufabwicklung.
- Der Verkäufer selbst hat jedoch kein geeignetes Fahrzeug um das Boot zu ziehen.
- Der Verkäufer hat sich jedoch bereit erklärt mit dem Fahrzeug des Käufers zu fahren.

Kann sich der Käufer absichern, damit ihn, sollte irgendetwas passieren, keinesfalls eine Schuld trifft? Falls ja wie?
Folgende Szenarien sind denkbar:
- Fahrzeugkontrolle
- Unfall (fremd-/eigenverursacht)
- Sollbruchstelle im Anhänger auf 'halbem Weg'
- ...


Darauf beharren, dass der Verkäufer sich darum kümmert ist, aufgrund des vergleichsweise niedrigen Preises, gleichbedeutend mit einem 'Kaufverzicht'.

Die mir momentan einfallende sicherste aber auch teuerste Variante(für den Käufer) ist wohl ein Mietwagen, den der Verkäufer auf seinen Namen mietet, den der Käufer jedoch bezahlt. Die Kosten für den Mietwagen sind insofern problematisch, zumal die ganze 'Sache' etwas suspekt ist und der Mietwagenpreis den Kaufpreis wesentlich erhöht.


Gibt es eine Möglichkeit mit einem entsprechenden Vertrag die gleiche Rechtssicherheit zu erreichen?



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 30.06.2015, 13:33

Zur allgemeinen Rechtslage:


Haftung des Fahrzeuglenkers (Verkäufers)

Bei Eigenverschulden:

Der Lenker eines Fahrzeuges haftet sowohl straf- als auch zivilrechtlich für die von ihm verursachten Schäden. Handelt er im Straßenverkehr sorgfaltswidrig (unaufmerksames oder zu schnelles Fahren oder gar betrunken fahren), haftet er für die daraus resultierenden Folgen (§§ 80, 81, 88 StGB und §§ 1295, 1325, 1331 ABGB). Dies kann vertraglich grundsätzlich nicht anders vereinbart werden, weil es dem Lenker dadurch einen Freibrief erteilen würde, der ihn von den strafrechtlichen Konsequenzen freistellen würde (nichtige Vertragsbestimmung nach § 879 Abs 1 ABGB).

Bei Fremdverschulden:

Bei Fremdverschulden haftet ebenso nur der Verursacher. Kam der Unfall aber aufgrund einer der genannten Umstände zu Stande (kein Pickerl, keine Anmeldung als Sondertransport, kein ordnungsgemäßer Transport) zu Stande bzw. hätte er bei einer redlichen Vorgehensweise verhindert werden können oder wäre er glimpflicher ausgegangen, trifft den Lenker des Fahrzeuges, der über diesen Umstand Bescheid gewusst hat, eventuell auch ein Verschulden (§ 1304 ABGB).

Fahrzeugkontrolle:

Bei einer Fahrzeugkontrolle trifft die Strafe den Fahrzeughalter, sofern sie vom Lenker nicht sofort bezahlt wird.

Sollbruchstelle:

Bei einer Sollbruchstelle des Anhängers kommt es auf die daraus resultierenden Folgen an. Führt es zu einem weiteren Schaden an fremden Vermögen oder Personen haftet der Lenker vermutlich auch dafür, wenn er über diesen Umstand Bescheid gewusst und sich darauf eingelassen hat.

Haftung des Fahrzeugeigentümers (Käufers)

Bei Verschulden eines anderen Lenkers mit dessen Fahrzeug

Den Eigentümer und somit Verantwortlichen eines Fahrzeuges trifft nach der Rechtsprechung eine spezifische Schutzpflicht gegenüber Dritten. Er darf einen anderen, von dessen Fahruntauglichkeit (kein Führerschein, betrunken, …) er weiß, nicht mit seinem Fahrzeug fahren lassen. Tut er dies dennoch liegt ebenso ein sorgfaltswidriges Verhalten vor, das straf- und zivilrechtliche Konsequenzen für den Eigentümer des Fahrzeuges haben kann. Beruht der Unfall auf den genannten Umständen (Breite des Bootes, Anhängerverschleiß) haftet hier zum einen der Lenker, da er als Eigentümer der gefahrtragenden Sachen über deren Beschaffenheit Bescheid gewusst und sich darauf eingelassen hat und gegeben Falls auch der Eigentümer des Fahrzeuges, wenn er sein Fahrzeug trotz Kenntnis über die Unsicherheit des Ganzen Transports im Straßenverkehr zur Verfügung stellt und somit den potenziell gefahrvollen Ablauf ermöglicht.

Bei Fremdverschulden und Sollbruchstelle:

Trifft den Lenker des nicht für den Unfall hauptverantwortlichen Fahrzeuges eine wie im anderen Haftungsszenario beschriebene Teilschuld am Unfall, kann diese auch auf den Eigentümer zukommen, wenn der aus der Mitschuld entstandene Schaden aufgrund bestimmter Umstände, über die der Eigentümer Bescheid gewusst hat, resultierte. Mutatis mutandis gelten hierfür die oben genannten Ausführungen (Haftung des Fahrzeuglenkers bei Fremdverschulden und Sollbruchstelle).

Wenn nichts vereinbart wurde, trifft den Käufer eine Holschuld. Dass damit Aufwand und Kosten verbunden sind ergibt sich aus der Natur des Geschäfts. Ich rate Ihnen aber von dieser unsicheren und gefahrvollen Transportart ab. Im Grunde besteht sowohl für Sie als auch für den Verkäufer eine Haftungsmöglichkeit.

Eine Möglichkeit wäre es vertraglich zu vereinbaren, dass der Lenker des Fahrzeuges, der gleichzeitig Eigentümer der zu transportierenden Kaufsache und versiert im Umgang mit Booten und deren Transport ist, versichert sich ordentlich darum zu kümmern, dass der Transport ordnungsgemäß abläuft, sich bereit erklärt die volle Verantwortung im Schadensfall zu übernehmen und somit den Eigentümer des für den Transport gedachten Fahrzeuges in jeder Hinsicht schadlos hält.

Das Ganze lässt sich natürlich auch in Form einer solidarischen Haftung vereinbaren, wenn Sie unbedingt die gleiche Rechtsstellung wollen.

DMI2
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Beitrag von DMI2 » 01.07.2015, 16:29

Vielen Dank lexlegis für die ausführliche Antwort!

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