Hallo Leute,
Bin heute in eine Situation gekommen von der ich bis jetzt geglaubt habe, dass es sie nur in Filmen gibt.
Leider bin ich etwas besseren belehrt worden und hätte da ein paar Fragen.
Also...
2 Freundinnen und ich waren bei Hofer einkaufen. Als wir am Parkplatz gerade einsteigen wollten sprach mich plötzlich ein Mann aus seinem Auto an mit dem er gerade ausgeparkt hatte und wegfahren wollte.
Er sagte "Junger Mann, komm einmal her! Normalerweise sollt ich dich anzeigen!".
Ich fragte ihn "Warum?" und er meinte er hat einen Schaden bei seinem Auto.
Ich sagte darauf, dass ich mir nicht vorstellen kann dass er von mir ist da ich extra vorsichtig die Tür geöffnet habe. (es war zwar etwas eng, aber nicht so dass ich nicht aussteigen konnte).
Dann meinte er: "Jetzt zeig ich dich sicher an, weilst so deppat bist!".
Dann habe ich ihn gefragt wo denn der Schaden überhaupt sein soll und bekam nur "jetzt is zuspät, jetzt zeig ich dich an! ich hab alles fotografiert!" als Antwort.
Als ich auf die andere Seite seines Autos ging um den angeblichen Schaden zu sehen fuhr er plötzlich weg und schrie noch "das wird jetzt teuer für dich!".
Während er den Parkplatz verließ zeigte er mir noch den Mittelfinger.
Habe ich jetzt was zu befürchten? wenn ja was? Fahrerflucht obwohl er zuerst die "Unfallstelle" verlassen hat und das ohne mir den Schaden zu zeigen oder einen Unfallbericht auszufüllen?
Bitte um Antworten, habe im moment gemischte Gefühle über die Situation.
Danke im Vorhinein,
Daniel
Parkschaden
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- Registriert: 01.12.2013, 13:09
Selbst wenn Sie beim Parken einen Schaden am Fahrzeug des Herrn verursacht haben, wird im Straßenverkehr bei Unfällen nahezu immer Fahrlässigkeit angenommen (es sei denn es ergeben sich Gründe die berechtigterweise vorsätzliches Handeln vermuten lassen). Demnach kann das Verhalten hinsichtlich des Schadens nicht angezeigt werden (§ 7 Abs 1 StGB). § 125 StGB ist ein reines Vorsatzdelikt.
Die „Fahrerflucht“ haben Sie nicht begangen, wenn der Herr aus eigenem Selbst den Ort des Geschehens nach Kenntnis über den mutmaßlich von Ihnen verursachten Schaden verlässt. Gemäß § 4 Abs 5 StVO kann ein Verständigen der Behörde bei reinem Sachschaden unterbleiben, wenn die Beteiligten ihre Daten austauschen. Die Norm erfasst bewusst alle unmittelbar am Unfall Beteiligte; sowohl den Beschädigten als auch den Schädiger. Demnach trifft grundsätzlich beide die Pflicht zur Verständigung. Nach herrschender Ansicht ist aber der offensichtlich in der Rolle des (schuldlosen) Beschädigten, der bei reinem Sachschaden auf ein Austauschen der Daten freiwillig verzichtet und den Unfallort verlässt, nicht wegen § 99 Abs 3 litera b StVO zu bestrafen (Selbstbestimmungsrecht). Daraus leitet sich aber auch automatisch für den Schädiger ab, dass dieser ebenso nicht mehr verpflichtet ist die Behörde von dem Unfall in Kenntnis zu setzen, da der Beschädigte ja gültig darauf Verzicht getan hat. Im Wegfahren vom Unfallort kann jedoch nicht auch gleich ein konkludenter Verzicht auf den zivilrechtlich einklagbaren Ersatzanspruch des Schadens abgeleitet werden. Für etwaige Ansprüche gilt aber: Die Beweislast trägt (hier: ex delicto) der Beschädigte.
Entstand der Schaden beim Aussteigen gilt ebenso: Vorsatz ist nachzuweisen, ansonsten kann das Verhalten nicht angezeigt werden (§ 7 Abs 1 StGB). Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn das StGB im Delikt eine solche Strafbarkeit explizit vorsieht (§§ 80, 81, 88, 177 StGB zum Beispiel).
Die „Fahrerflucht“ haben Sie nicht begangen, wenn der Herr aus eigenem Selbst den Ort des Geschehens nach Kenntnis über den mutmaßlich von Ihnen verursachten Schaden verlässt. Gemäß § 4 Abs 5 StVO kann ein Verständigen der Behörde bei reinem Sachschaden unterbleiben, wenn die Beteiligten ihre Daten austauschen. Die Norm erfasst bewusst alle unmittelbar am Unfall Beteiligte; sowohl den Beschädigten als auch den Schädiger. Demnach trifft grundsätzlich beide die Pflicht zur Verständigung. Nach herrschender Ansicht ist aber der offensichtlich in der Rolle des (schuldlosen) Beschädigten, der bei reinem Sachschaden auf ein Austauschen der Daten freiwillig verzichtet und den Unfallort verlässt, nicht wegen § 99 Abs 3 litera b StVO zu bestrafen (Selbstbestimmungsrecht). Daraus leitet sich aber auch automatisch für den Schädiger ab, dass dieser ebenso nicht mehr verpflichtet ist die Behörde von dem Unfall in Kenntnis zu setzen, da der Beschädigte ja gültig darauf Verzicht getan hat. Im Wegfahren vom Unfallort kann jedoch nicht auch gleich ein konkludenter Verzicht auf den zivilrechtlich einklagbaren Ersatzanspruch des Schadens abgeleitet werden. Für etwaige Ansprüche gilt aber: Die Beweislast trägt (hier: ex delicto) der Beschädigte.
Entstand der Schaden beim Aussteigen gilt ebenso: Vorsatz ist nachzuweisen, ansonsten kann das Verhalten nicht angezeigt werden (§ 7 Abs 1 StGB). Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn das StGB im Delikt eine solche Strafbarkeit explizit vorsieht (§§ 80, 81, 88, 177 StGB zum Beispiel).
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