Hi Leute,
Möchte Euch hier kurz meinen seltsamen Fall schildern.
Es ging (wie so oft) um zu schnelles fahren. (Keine Gefährdung oder dergleichen)
Die Lenkerauskunft wurde von mir (bewusst) nicht beantwortet, ebensowenig eine darauffolgende Aufforderung zu Stellungnahme.
Die Strafe nach § 103 Abs2 KFG 1967 ist natürlich inzwischen gekommen und auch längst von mir bezahlt. (waren über € 250,-)
Jetzt 8 Tage vor Verjährung kommt eine Straferkenntnis in der wörtlich
steht:
[Zitat]
Hat der Beschuldigte - wie in gegenständlichen Fall - in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Beweise darüber vorgelegt, wer sonst außer ihm des Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt haben könnte, so hat er jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert.
Daher konnte die Behörde den Schluss ziehen, es selbst sei der Täter gewesen.
(Hinweis E 26.5.1989, 89/18/0043; E25.3.1992, 92/02/0005 und E 16.9.1987, 86/03/0163, VwGH Erkenntnis 93/03/0162 vom 11.10.1995)
[/Zitat Ende]
Erste Frage: Ist das tatsächlich so, dass nur alleine auf Grund meiner "Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes" ein derartiger Schluss der Behörde zulässig ist ?
Zweite Frage: Was ist wenn ich jetzt (nach Ablauf der Verjährungsfrist) behaupte nicht ich, sondern jemand anderes war der Täter ?
Dritte Frage: Auf welchen Paragraphen konkret beziehen sich die oben genannten Erkenntnisse (einschließlich der des VwGH)
Da ich das nicht weiß, hatte ich auch keine Chance hier nachzulesen was da tatsächlich drin steht.
Mit der Suchfunktion kommen da leider keine Ergebnise zurück.
Grüße,
Electronixs
Die Behörde zieht selbstständig Schlüsse auf den Täter....
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- Registriert: 08.02.2012, 11:10
Zu den allgemeinen Grundsätzen eines Verwaltungsverfahrens gehört die Sachverhaltsfeststellung, also das Ermittlungsverfahren plus Einbindung der Parteien, worauf Sie aber eben verzichtet haben - § 37 AVG
Nach Ablauf der Frist geht die Parteienstellung verloren bzw. es wird von der Begründung abhängen, warum Sie den tatsächlichen Lenker erst jetzt nennen.
Nach Ablauf der Frist geht die Parteienstellung verloren bzw. es wird von der Begründung abhängen, warum Sie den tatsächlichen Lenker erst jetzt nennen.
Grundsätzlich werden Verwaltungsstrafverfahren im "abgekürzten Verfahren" (also entweder mit Anonym- oder Strafverfügung) erledigt.
Ist ein abgekürztes Verfahren nicht möglich (z.B. wenn die Geldstrafe über 365,00 € ist oder wenn gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben wird), so ist ein "ordentliches Verfahren" (Ermittlungsverfahren) zu führen (inkl. Vernehmungen, Beweisaufnahmen, Einholung von Gutachten etc.). Die Behörde schließt das "ordentliche Verfahren" entweder mit einem Straferkenntnis (Aussprache einer neuen Strafe, da die Strafverfügung durch den Einspruch ja außer Kraft getreten ist) oder sie stellt das Verfahren ein.
Im Straferkenntnis wird genauso wie in der Strafverfügung eine Strafe verhängt, welche entweder zu zahlen ist oder gegen welche Berufung erhoben werden kann. Im Falle einer Berufung hat die nächste Instanz zu entscheiden.
Ist ein abgekürztes Verfahren nicht möglich (z.B. wenn die Geldstrafe über 365,00 € ist oder wenn gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben wird), so ist ein "ordentliches Verfahren" (Ermittlungsverfahren) zu führen (inkl. Vernehmungen, Beweisaufnahmen, Einholung von Gutachten etc.). Die Behörde schließt das "ordentliche Verfahren" entweder mit einem Straferkenntnis (Aussprache einer neuen Strafe, da die Strafverfügung durch den Einspruch ja außer Kraft getreten ist) oder sie stellt das Verfahren ein.
Im Straferkenntnis wird genauso wie in der Strafverfügung eine Strafe verhängt, welche entweder zu zahlen ist oder gegen welche Berufung erhoben werden kann. Im Falle einer Berufung hat die nächste Instanz zu entscheiden.
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