Hallo!
Bin leider mit meinem, etwas älteren PKW (BJ 1994) in ein technische Verkehrskontrolle (von der OÖ. Landesregierung) gekomme. Es war auch alles in Ordnung, nur der Rost an beiden vorderen Kotflügeln wurde beabstandet und als schwerer Mangel eingestuft.
Ich musste sofort 40€ bezahlen und habe ne Woche später auch eine Vorladung zu einer neuerlichen Überprüfung bekommen.
Leider ist seither auch eine Strafverfügung über 100€ eingetroffen mit folgender Begründung eingetroffen:
"Sie haben als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des angeführten PKW den Vorschriften des KFG entspricht. Zum angeführten Zeitpunkt wurde festgestellt, dass, für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebende Teile nicht diesen Vorschriften entsprachen ... dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere straßenbenützer ... entstehen. ...
Da aber die Kotflügel nicht zu den tragenden Teilen eines PKW gehören, finde ich die Strafverfügung ungerecht und übertrieben.
Gibt es irgendwelche genaueren Regelungen, die in meinem Fall zutreffen könnten?
Welche Chance hätte mein Einspruch gegen die Strafverfügung überhaupt?
Danke im Voraus!
mfg
ordnungsgemäßer Zustand des PKW
Überprüfungen sind immer Ermessenssache, wobei die Behörden grundsätzlich defensiv entscheiden. D.h. im Zweifelsfall ist von einer Gefahr für Dritte auszugehen, weil im Ernstfall heißt es nämlich sonst, die Behörde habe lax reagiert und schuldhaft eine Gefahr durch rostiges Blech unterschätzt.
Verkehrssicherheit hat absoluten Vorrang. Einspruch kann man aber gegen die Höhe der Strafverfügung erheben, wenn man finanziell unverhältnismäßig dadurch belastet sein würde.
Und wenn der Mangel nachweislich wirklich vernachlässigbar war und dieser deswegen unmittelbar fachmännisch behoben wurde ist durchaus auch an eine Rücknahme der Strafverfügung denkbar.
Hank

Verkehrssicherheit hat absoluten Vorrang. Einspruch kann man aber gegen die Höhe der Strafverfügung erheben, wenn man finanziell unverhältnismäßig dadurch belastet sein würde.
Und wenn der Mangel nachweislich wirklich vernachlässigbar war und dieser deswegen unmittelbar fachmännisch behoben wurde ist durchaus auch an eine Rücknahme der Strafverfügung denkbar.
Hank



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