Parken auf Autobahn

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a94520
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Parken auf Autobahn

Beitrag von a94520 » 06.10.2010, 13:11

Hallo,

§ 2 Begriffsbestimmungen Abs 1. Z 6a StVo beschreibt den Pannenstreifen als:

Der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist

Situation:

Auf einer Richtungsfahrbahn (in dem Fall Autobahn) wird der "rechts neben den Fahrstreifen befindliche befestigte Teil der Strasse" neuerdings von Kraftfahrzeugen (Pkw sowie Lkw) als "Parkplatz" benutzt.

Die Stelle ist durch folgende Bodenmarkierung gekennzeichnet:

Die Begrenzungslinie der Fahrbahn ist am Anfang etwa 10 Meter unterbrochen. Am Ende des Streifens ist allerdings keine derartige Unterbrechnung.

Ansonsten ist keine Markierung, etwa durch Tafeln, ersichtlich.

Frage:

1. Darf hier überhaupt gehalten oder geparkt werden (§46 Abs. 4)? Die unterbrochene Linie deutet auf einen Verzögerungsstreifen hin - nur der Streifen endet etwa 150 Meter weiter OHNE Ausfahrt, direkt neben der Richtungsfahrbahn.

2. Wie begründet man hier die Auffahrt (Rückkehr) auf die Richtungsfahrbahn, wenn keine Unterbrechnung gegeben ist?

Hat vielleicht jemand eine fachkundige Antwort? Danke im Voraus!



Judd
Beiträge: 26
Registriert: 02.04.2009, 15:37

Beitrag von Judd » 15.12.2010, 23:49

Ganz einfach --> Die Bestimmungen des § 46 StVO gelten bestimmungsgemäß. Hinsichtlich der Auffahrt scheint es mir unklar zu sein: Wenn es sich dabei um einen Beschleunigungs-/ Verzögerungsstreifen handelt, ist dieser recht kurz gehalten. Rechtl. geshen darf die Sperrlinie nicht überfahren werden - § 9 StVO.

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