Hallo,
mein Vater hat vor kurzem eine Strafverfügung bekommen, die lautet:
1. Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittel Videomessung ein zeitlich Abstand von 0,42 Sekunden festgestelllt.
Sie haben dadurch folgende Rechtvorschriften verletzt:
§18 Abs. 1 StVO
Daher wird über Sie folgende Strafe vrehängt:
Geldstrafe gemäß §99 Abs. 3 lit. a StVO 180€
Ersatzfreiheitsstrfe: 120 Stunden
Das ganze spielte sich auf der A25 ab. Mein Vater meint, dass er in einer Kolonne gefahren ist.
Ist das ganze rechtens? 180€ sind ja mehr als übertrieben für so ein minimales "Vergehen". Kann man gegen sowas Berufung einlegen? Kommt man da irgendwie raus bzw. kann man die Strafsumme vielleicht mindern?
Danke
Mfg
Frage zu Strafverfügung
Frage zur Strafverfügung
Sehr geehrter "Pandora"
Grundsätzlich ist zu der Übertretung zu sagen, dass diese rechtens ist. Die Übertretung wurde laut Ihrem Schreiben mit einer Videomessung festgestellt, das auch nach dzt. Rechtslage seine Gültigkeit hat. Ich gehe davon aus, dass die Aufstellung des Gerätes und die Tatortbezeichung der Richtigkeit entsprechen. Dies kann hier dzt. nicht festgestellt werden.
Zur Übertretung gem. § 18/1 StVO kann Folgendes gesagt werden.
Der OGH spricht von einem Hintereinanderfahren, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände keinerlei Einfluss mehr auf das des Nachfahrenden haben kann (Quelle: OGH 11.01.1996, 2Ob98/95=ZVR 1996/103). Im gegenständlichen Fall handelt es sich eindeutig um ein Hintereinanderfahren, unabhängig ob Kolonnenverkehr oder nicht. Beim Hintereinanderfahren genügt in der Regel ein dem Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand , wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen (Quelle - stRspr; zB. OGH 24.04.1975, 2Ob80/75 - ZVR 1976/66 usw.). Bzgl. der Strafbemessung kann Ihnen mitgeteilt werden, dass gem. 99 Abs. 3 lit. a der Strafrahmen bis € 726,-- liegt. Das heißt, es ist doch ein sehr großer Strafrahmen und liegt immer im Ermessen des Strafreferenten. Nun hat ihr Vater die Möglichkeit einen Einspruch gegen die Schuld und der Strafhöhe gem. § 49/1 VStG binnen zwei Wochen (Frist läuft mit Zustellung der Strafverfügung) gegen die Strafverfügung zu erheben. Mein persönlicher Tipp wäre aber, nur gegen die Strafhöhe Einspruch zu erheben, weil die Schuld offensichtlich erwiesen ist. Bei der neurlichen Strafbemessung (Erlassen eines Straferkenntnisses) werden dann die finanziellen Umstände (Einkommen, sonstige Zahlungen usw.) ihres Vaters berücksichtigt werden. Abschließend möchte ich mich jedoch zu ihre Aussage wegen "einem minimalen Vergehen" nicht konkret äußern, da es sich um ihre subjektive Meinung handelt. Objektiv gesehen muss aber schon festgehalten werden, dass ein Großteil der Verkehrsunfälle im Bundesgebiet (vermehrt in den Ballungszentren) wegen Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes zu Stande kommen. Es kann daher nicht wirklich von einem Bagatelldelikt gesprochen werden. Ich hoffe, dass ich Ihnen etwas helfen konnte. Meine Angaben sind aber ohne jegliche Gewähr und absolute Vollständigkeit. MfG.
Grundsätzlich ist zu der Übertretung zu sagen, dass diese rechtens ist. Die Übertretung wurde laut Ihrem Schreiben mit einer Videomessung festgestellt, das auch nach dzt. Rechtslage seine Gültigkeit hat. Ich gehe davon aus, dass die Aufstellung des Gerätes und die Tatortbezeichung der Richtigkeit entsprechen. Dies kann hier dzt. nicht festgestellt werden.
Zur Übertretung gem. § 18/1 StVO kann Folgendes gesagt werden.
Der OGH spricht von einem Hintereinanderfahren, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge in gleicher oder annähernd gleicher Spur nacheinander fortbewegen, wobei der Abstand nicht so groß ist, dass das Verhalten des Vorausfahrenden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände keinerlei Einfluss mehr auf das des Nachfahrenden haben kann (Quelle: OGH 11.01.1996, 2Ob98/95=ZVR 1996/103). Im gegenständlichen Fall handelt es sich eindeutig um ein Hintereinanderfahren, unabhängig ob Kolonnenverkehr oder nicht. Beim Hintereinanderfahren genügt in der Regel ein dem Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand , wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen (Quelle - stRspr; zB. OGH 24.04.1975, 2Ob80/75 - ZVR 1976/66 usw.). Bzgl. der Strafbemessung kann Ihnen mitgeteilt werden, dass gem. 99 Abs. 3 lit. a der Strafrahmen bis € 726,-- liegt. Das heißt, es ist doch ein sehr großer Strafrahmen und liegt immer im Ermessen des Strafreferenten. Nun hat ihr Vater die Möglichkeit einen Einspruch gegen die Schuld und der Strafhöhe gem. § 49/1 VStG binnen zwei Wochen (Frist läuft mit Zustellung der Strafverfügung) gegen die Strafverfügung zu erheben. Mein persönlicher Tipp wäre aber, nur gegen die Strafhöhe Einspruch zu erheben, weil die Schuld offensichtlich erwiesen ist. Bei der neurlichen Strafbemessung (Erlassen eines Straferkenntnisses) werden dann die finanziellen Umstände (Einkommen, sonstige Zahlungen usw.) ihres Vaters berücksichtigt werden. Abschließend möchte ich mich jedoch zu ihre Aussage wegen "einem minimalen Vergehen" nicht konkret äußern, da es sich um ihre subjektive Meinung handelt. Objektiv gesehen muss aber schon festgehalten werden, dass ein Großteil der Verkehrsunfälle im Bundesgebiet (vermehrt in den Ballungszentren) wegen Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes zu Stande kommen. Es kann daher nicht wirklich von einem Bagatelldelikt gesprochen werden. Ich hoffe, dass ich Ihnen etwas helfen konnte. Meine Angaben sind aber ohne jegliche Gewähr und absolute Vollständigkeit. MfG.
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