befristeter Vertrag vor 2 Jahren abgelaufen - Vermieter möchte Miete erhöhen

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Neli
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befristeter Vertrag vor 2 Jahren abgelaufen - Vermieter möchte Miete erhöhen

Beitrag von Neli » 07.09.2018, 21:10

Guten Tag,

Ich wohne in einer Mietwohnung die ursprünglich auf 3 Jahre befristet war und dann einmal auf weitere 3 verlängert wurde. Diese letzte Befristung endete vor 2 Jahren. Da es dem Vermieter selbst nicht aufgefallen ist habe ich ihn damals noch selbst kontaktiert und er hat mir telefonisch zugesichert dass ich auf jeden Fall weiter in der Wohnung bleiben kann. Es wurde aber nie ein neuer Vertrag unterschrieben. Die Miete habe ich immer pünktlich überwiesen.

Ich habe gelesen dass sich der Vertrag automatisch um 3 Jahre verlängert wenn der Mieter wohnen bleibt und der Vermieter nicht dagegen vor geht. Nun hat mich mein Vermieter plötzlich kontaktiert und möchte nun einen neuen Vertrag aufsetzen (2 Jahre nach Ablauf des alten). Er hat auch angekündigt die Miete zu erhöhen (Sie war bis jetzt immer gleich geblieben).

Muss ich dem jetzt zustimmen oder habe ich das Recht noch zur alten Miete bis Ablauf der 3 Jahre in der Wohnung zu bleiben?

Falls ja, was kann ich tun wenn er das nicht akzeptiert?

Vielen Dank im Voraus!



Heron
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Re: befristeter Vertrag vor 2 Jahren abgelaufen - Vermieter möchte Miete erhöhen

Beitrag von Heron » 07.09.2018, 21:45

Unternimmt der Vermieter am Ende eines befristeten Mietverhältnisses nichts (fordert Sie zB nicht zum Auszug auf), verlängert sich das Mietverhältnis vorerst stillschweigend um 3 Jahre. Wenn der Vermieter beim Ablauf dieser stillschweigenden Verlängerung um drei Jahre wieder nichts unternimmt, wird das befristete Mietverhältnis in ein unbefristetes gewandelt.

Soweit ich es richtig verstanden habe sind seit Ablauf der letzten schriftlichen Befristungsvereinbarung 2 Jahre vergangen. Das heißt Ihr Mietverhältnis hat sich damals vor 2 Jahren stillschweigend um weitere 3 Jahre verlängert und läuft zum jetzigen Zeitpunkt noch 1 Jahr. Sie müssen daher jetzt mit dem Vermieter keinen neuen Mietvertrag abschließen; je nachdem wie lange Sie noch in der Wohnung bleiben wollen, können Sie dies aber.

Eine Mietzinsanpassung kann unabhängig von der Verlängerung entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung bzw. der Art des Mietverhältnisses (Vollanwendung/Teilanwendung MRG) zulässig sein.

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