AUSÜBEN des Wohnrechts

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t.s.
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AUSÜBEN des Wohnrechts

Beitrag von t.s. » 27.03.2018, 18:37

Weiß jemand von euch, wie die AUSÜBUNG eines Wohnrechts definiert wird?

Sprich, wenn jemand, der ein lebenslanges Wohnrecht in einem Haus hat, seine Wohnungstür verschließt und mitteilt, bis auf weiteres ab diesem Zeitpunkt keine anteiligen Betriebs- und Energiekosten mehr zu bezahlt, da er die Wohnung für eine Zeit nicht mehr benützen wird und sich auf den Passus im Vertrag beruft: "Solange das Wohnrecht ausgeübt wird, sind die anteiligen Betriebs- und Energiekosten zu bezahlen"... ist das rechtskonform?

Wie ist die AUSÜBUNG des Wohnrechts, bzw. die NICHT-AUSÜBUNG definiert. Es ist zwar oft die Rede davon, aber bis jetzt konnte ich leider keine Definition dafür finden.
Wäre fein, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!
lg T.S. :wink:



schanzenpeter
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Re: AUSÜBEN des Wohnrechts

Beitrag von schanzenpeter » 28.03.2018, 16:55

https://www.immomarie.at/immomarie-news ... esterreich
Auszug aus obiger site.:
Bei einem lebenslangen Wohnrecht endet das Wohnrecht erst mit dem Tod der begünstigten Person.
Das Wohnrecht bleibt auch dann aufrecht, wenn der Berechtigte davon keinen Gebrauch macht. Erst nach 30 Jahren, in denen das Wohnrecht keinen Tag ausgeübt wurde, kann der Eigentümer die Löschung beantragen.

MG
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Re: AUSÜBEN des Wohnrechts

Beitrag von MG » 29.03.2018, 08:43

@Schanzenperter: Das war aber nicht die Frage...

Als Ausübung wird man wohl in diesem Fall auch darauf abstellen können, ob der Eigentümer das Objekt selbst verwenden kann oder nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, würde ich in jedem Fall den Wohnberechtigten zur Zahlung der Aufwendungen auffordern, oder das Objekt zur Benützung durch den Eigentümer frei geben.

Solange der WOhnberechtigte das Objekt für sich alleine zur exklusiven Benützung hält (auch wenn er jetzt nicht darin "wohnt"), ist er meiner Ansicht nach zur Zahlung der Aufwendungen gemäß der Vereinbarung verpflichtet.

Erforderlichenfalls müsste man die Aufwendungen einklagen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

lexlegis
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Re: AUSÜBEN des Wohnrechts

Beitrag von lexlegis » 29.03.2018, 09:56

Der Passus ist mE gemäß § 914 ABGB so zu verstehen, dass er sich mit den Bestimmungen des § 521 Satz 3 iVm § 483 ABGB deckt.

Demnach muss der uneingeschränkt Wohnberechtigte alle Kosten selbst tragen, sofern die Sache nicht auch von dem Verpflichteten (oder Dritten) benützt wird. Ob der Berechtigte tatsächlich darin wohnt, also von seinem Wohnrecht Gebrauch macht, spielt hierbei keine Rolle. So entspricht es der Übung des redlichen Verkehrs und so ist mE auch der Passus auszulegen.

Judikator
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Re: AUSÜBEN des Wohnrechts

Beitrag von Judikator » 05.09.2018, 15:27

Das lebenslange Wohnrecht endet mit dem Tod.
Als zweite Alternative, welche ich auch persönlich viel humaner finde ist die Zeitrente.
Die Zeitrente endet mit Ende einer vereinbarten Zeit.
Kann euch persönlich nur dieses Begriffslexikon zu Immobilien in Österreich ans Herz legen.
http://www.wirkaufendeineimmo.at/begriffslexikon/
Begriffe wie: Aufsandungserklärung, Dienstbarkeit, Ersitzung, Reallast etc. werden hier sehr einfach erklärt.
Falls jemand einen Rechtsbeistand benötigt, der auf solche Themen spezialisiert ist einfach bei mir melden.

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