Eigentumswohnung - Zustimmng zu einer genehmigungsfähigen Änderungen
Verfasst: 23.03.2018, 08:55
Ist der Ausbau eines Flachdaches in eine Dachterrasse eine Änderungen, bei denen das Außerstreitgericht die Zustimmung der Miteigentümer ersetzen kann (im konkreten Fall: eines Miteigentümers von 12 - die anderen 11 sind dafür)?
genehmigungsfähige Änderungen:
Eine Änderung, die auch allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft, muss zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen auch noch folgendes erfüllen (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG):
· Sie muss entweder verkehrsüblich sein oder
· einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entsprechen (behauptungs- und beweispflichtig dafür ist der änderungswillige Wohnungseigentümer).
Sind Dachterrassen in Wien schon verkehrsüblich, bzw. kann ich ein wichtiges Interesse geltend machen?
Gibt es dazu schon eine Judikatur?
genehmigungsfähige Änderungen:
Eine Änderung, die auch allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft, muss zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen auch noch folgendes erfüllen (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG):
· Sie muss entweder verkehrsüblich sein oder
· einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers entsprechen (behauptungs- und beweispflichtig dafür ist der änderungswillige Wohnungseigentümer).
Sind Dachterrassen in Wien schon verkehrsüblich, bzw. kann ich ein wichtiges Interesse geltend machen?
Gibt es dazu schon eine Judikatur?