Pferdekoppel zu Reitplatz umbauen
Pferdekoppel zu Reitplatz umbauen
Hallo alle zusammen! Ich habe seit 3 Jahren ein Haus gemietet mit Pferdestall und Koppeln. So bin ich bis jetzt immer ausgeritten aber jetzt wird es an der Zeit mit meinen Pferden auf einen Platz zu arbeiten. Jetzt zu meiner Frage : Darf ich auf der Koppel 30x15m Sand draufschütten ohne den Vermieter zu fragen? Wenn ich irgendwann ausziehen würde, würde ich den ganzen Sand wieder entfernen und es so hinterlassen, so wie ich gekommen bin. Freue mich auf Antworten LG Anschy
Re: Pferdekoppel zu Reitplatz umbauen
Vielleicht können Sie uns unter Schwärzung der persönlichen Daten Einsicht in den Vertrag gewähren. Es geht nur um den Vertragsinhalt, das Persönliche hat keine Relevanz
Da es sich um 1 Gebäude mit vermutlich nur 1 selbstständigen Wohnobjekt darin handelt, ist das MRG gemäß § 1 Abs 2 Z 5 MRG nicht anwendbar. Daher findet auch die Bestimmung des § 9 MRG keine Anwendung.
Darüber hinaus könnte in Ihrem Fall auch ein Pachtvertrag nach §§ 1090, 1091 Satz 1 zweiter Halbsatz ABGB vorliegen, wenn Sie hier eine Art Wirtschaft betreiben.
Eine Einsicht in den Vertrag wäre vorteilhaft.
Grundsätzlich gilt:
Sollte der Vermieter Ihr Tun als Schaden (§ 1293 ABGB) zu deklarieren im Stande sein, so muss er den Ersatz hierfür binnen einen Jahres nach Zurückstellung des Mietobjekts geltend machen (§ 1111 ABGB). Wenn Sie daraufhin eine Naturalrestitution (Wiederherstellung des alten Zustandes) nach § 1323 Satz 1 erster Fall ABGB vornehmen, genügt dies mE als Schadenersatz.
Auch ohne Schade iSd § 1293 ABGB, kann der Vermieter gemäß § 1038 ABGB die Wiederherstellung des alten Zustandes verlangen, wenn es sich um keine nützliche GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) nach § 1037 Satz 2 handelt.
In besonders krassen Fällen kann dies ein vorzeitiger Kündigungsgrund sein (§ 1118 ABGB), was aber bei ein bisschen Sand, der später wieder entfernt wird, nicht der Fall sein sollte.
MfG
lexlegis
Da es sich um 1 Gebäude mit vermutlich nur 1 selbstständigen Wohnobjekt darin handelt, ist das MRG gemäß § 1 Abs 2 Z 5 MRG nicht anwendbar. Daher findet auch die Bestimmung des § 9 MRG keine Anwendung.
Darüber hinaus könnte in Ihrem Fall auch ein Pachtvertrag nach §§ 1090, 1091 Satz 1 zweiter Halbsatz ABGB vorliegen, wenn Sie hier eine Art Wirtschaft betreiben.
Eine Einsicht in den Vertrag wäre vorteilhaft.
Grundsätzlich gilt:
Sollte der Vermieter Ihr Tun als Schaden (§ 1293 ABGB) zu deklarieren im Stande sein, so muss er den Ersatz hierfür binnen einen Jahres nach Zurückstellung des Mietobjekts geltend machen (§ 1111 ABGB). Wenn Sie daraufhin eine Naturalrestitution (Wiederherstellung des alten Zustandes) nach § 1323 Satz 1 erster Fall ABGB vornehmen, genügt dies mE als Schadenersatz.
Auch ohne Schade iSd § 1293 ABGB, kann der Vermieter gemäß § 1038 ABGB die Wiederherstellung des alten Zustandes verlangen, wenn es sich um keine nützliche GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) nach § 1037 Satz 2 handelt.
In besonders krassen Fällen kann dies ein vorzeitiger Kündigungsgrund sein (§ 1118 ABGB), was aber bei ein bisschen Sand, der später wieder entfernt wird, nicht der Fall sein sollte.
MfG
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