Jahresfrist zur Kündigung im Vertrag

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Kafra
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Jahresfrist zur Kündigung im Vertrag

Beitrag von Kafra » 08.12.2017, 18:50

Guten Abend zusammen,

Ich bin seit Mai Untermieter eines WG-Zimmers und habe einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag. Aufgrund eines familiären Schicksalsschlages möhte ich nun aber ausziehen und zurück in meine Heimatstadt ziehen. Der Hauptmieter ist zwar eigentlich sehr umgänglich, aber in dieser Sache lässt er nicht mit sich reden. Er besteht auf die Jahresfirst gemäß §29(2) MRG. In meinem Mietvertrag steht allerdings dazu nur:

"Der Untermietvertrag kann seitens des Untermieters mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden."

Gilt §29(2) auch, obwohl es zwar Intention des Untervermieters war, den Vertrag so zu gestalten, davon aber nichts im Vertrag steht?

Vielen Dank im Voraus und mit freunlichen Grüßen

Franz



lexlegis
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Re: Jahresfrist zur Kündigung im Vertrag

Beitrag von lexlegis » 10.12.2017, 15:46

Sollte das Mietverhältnis in den Anwendungsbereich des MRG fallen ist folgendes zu bedenken:

Grundsätzlich gilt für den Mieter die Kündigungsfrist des § 29 Abs 2 MRG, wonach er erst nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist das Mietverhältnis kündigen kann.

Zu Gunsten des Mieters kann von dieser Regelung vertraglich aber abgewichen werden. Wird ihm (nicht aber dem Vermieter) eine frühere Kündigungsmöglichkeit eingeräumt, erlangt diese Geltung.

Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinne zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Inhalt eines Vertrages so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Die Absicht des Vermieters bezieht sich unter anderem auch darauf, dass das eingegangene Mietverhältnis eine Zeit lang andauert, so muss der Mieter ja auch, wenn der Vermieter ihm keinen vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag gewährt, gemäß § 29 Abs 2 MRG mindestens 1 Jahr die Vertragspflicht erfüllen und kann erst danach unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündigen.

Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen (hier Bestandvertrag nach §§ 1090, 1091 ABGB) wird aber eine undeutliche Äußerung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat (§ 915 ABGB).

Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass Sie das Mietverhältnis bereits jetzt zum Monatsletzten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen können, da die Äußerung des Vermieters (der den Vertrag aufgesetzt hat) gemäß § 915 ABGB zu seinem Nachteil geht und die Bestimmung des § 29 Abs 2 MRG zu Gunsten des Mieters abgeändert werden kann.

Sollte das MRG nicht auf das Mietverhältnis anwendbar sein, gelten bezüglich der Vertragsdauer und der Kündigung die Bestimmungen des ABGB:

Der Vertrag wurde auf eine bestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag endet grundsätzlich erst, wenn die vereinbarte Vertragsdauer abgelaufen ist (§ 1113 ABGB). Er kann vor Verlauf der Zeit aber gekündigt werden, wenn die Vertragsteile im Zuge der Privatautonomie eine frühzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbaren.

Dies bedeutet in beiden Fällen, Sie können den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der Frist, die im Vertrag kundgemacht wurde, kündigen.

MfG
lexlegis

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