Mündlicher unbefrister Gewerbe-mietvertrag: Kündigung

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Sepp93
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Mündlicher unbefrister Gewerbe-mietvertrag: Kündigung

Beitrag von Sepp93 » 30.10.2017, 21:26

Liebe Leute, vielleicht könnt Ihr mir mit folgendem Problem unter die Arme greifen, ob es sich lohnt Rechtliche schritte zu setzen.

Situation:
Es geht um ein Zinshaus in Österreich, ein nahestehendes Familienmitglied ist Eigentümerin und somit Vermieterin. Ich miete eine Wohnung in jenem Haus, und auf Grund eines geplanten beiwohnen meiner Verlobten, lautet der Plan (mit Absprache der Vermieterin) die Wohnung um die benachbarten Räumlichkeiten, eine weitere Wohnung, zu erweitern.

Fakten:
Die benachbarte Wohnung ist als Vereins-sitz im Rahmen eines mündlichen- unbefristeten Mietverhältnisses angemietet. An der Stelle sei zu erwähnen, dass die Vermieterin die Liegenschaft erst nach Vertragsabschluss übernommen hat. Als Nachbar bin ich wissend ob, und wann die Räumlichkeiten überhaupt betreten werden und in diesem Fall ist dies schätzungsweise 1 mal im Monat der Fall. (Laut Webseite finden die Vereinstreffen nichtmehr an jener Adresse statt)

Das Ziel lautet schlichtweg: ob und wie kann das Mietverhältnis schnellstens beendet werden.

Besten Dank für eure Hilfe!



lexlegis
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Re: Mündlicher unbefrister Gewerbe-mietvertrag: Kündigung

Beitrag von lexlegis » 31.10.2017, 11:31

Die Kündigungsbestimmungen richten sich je nachdem welches Gesetz primär auf den Sachverhalt anzuwenden ist.

Deklariert man Vereinstätigkeiten einmal im Monat als "Miete zum Zweck der Freizeitgestaltung", so ist das MRG (das hauptsächlich den Mieter schützt) nicht anzuwenden (§ 2 Z 4 MRG) . Dasselbe gilt, wenn sich in dem besagten Gebäude keine weitere Wohnung mehr befindet (§ 2 Z 5 MRG), es also nicht mehr als 2 selbstständige Wohnbereiche (wie es hier vermutlich der Fall ist) aufweist.

Der auf unbestimmte Zeit mündlich geschlossene Mietvertrag nach §§ 861, 883, 1090, 1091 ABGB kann demnach hier von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen jeweils zum Monatsletzten aufgekündigt werden (§ 560 Abs 1 Z 2 lit d ZPO).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Mietvertrag nur dann vorliegt, wenn auch ein angemessener Mietzins in den vereinbarten Intervallen entrichtet wird. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Leihvertrag auf unbestimmte Zeit vor, der jederzeit widerrufen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Entlehner dem Verleiher ein nicht einem Mietzins gleichkommendes Anstandsentgelt für die Nutzung der Wohnung bezahlt.

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