Miete vom Ex nachfordern?

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
Antworten
Sina
Beiträge: 1
Registriert: 28.08.2017, 17:17

Miete vom Ex nachfordern?

Beitrag von Sina » 28.08.2017, 17:30

Hallo zusammen!

Ich habe folgendes "Problem".
Mein Ex-Freund hat 1 1/2 Jahre bei mir gelebt, war bei mir gemeldet, aber es stand nur ich im Mietvertrag, er nicht.
Wir hatten mündlich ausgemacht, das wir uns Miete und Fixkosten für Wohnung teilen. Da er aber seinen Job verloren hat und auch wenig Geld hatte, konnte er mir diese 20 Monate lang nichts dazu zahlen.

Jetzt haben wir uns getrennt und er ist weggezogen.

Kann ich von ihm jetzt irgendwie die Hälfte der Kosten einfordern?
Wenn ja, welche Kosten kann ich einfordern? Nur Miete, oder auch die Fixkosten wie Strom, Heizung, Internet, GIS, Haushaltsversicherung. usw? Und wie gehe ich das am besten an?

Oder habe ich da keine Chance etwas machen zu können, da man es wegen fehlender schriftlicher Vereinbarung als Prekarium sieht?

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

LG Sina



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Re: Miete vom Ex nachfordern?

Beitrag von lexlegis » 28.08.2017, 21:11

Ein Prekarium hängt nicht von der Form des Vertrages ab. Auch mündliche Verträge sind gültig und verbindlich (§ 883 ABGB).

Ob ein echter Mietvertrag nach §§ 861, 1090, 1091 ABGB vorliegt, hängt davon ab, ob die Vertragsparteien für die Gebrauchsüberlassung der unverbrauchbaren Sachen einen einem ordentlichen Mietzins gleichkommenden Preis vereinbart haben.

Liegt keine solche Vereinbarung vor, handelt es sich um Leihe und nicht um Miete. Ein sogenanntes Anstandsentgelt, das der Entlehner dem Verleiher als Dankeschön entrichtet (zum Beispiel die bloße Bezahlung der Betriebskosten), wird nicht als Miete angesehen.

Laut Ihnen wurde mündlich vereinbart, dass Sie sich mit Ihrem Freund die Miete der Wohnung inklusive der Betriebskosten teilen. Nun könnte man es so sehen, dass zwischen Ihnen und Ihrem Freund ein mündlicher Untermietvertrag nach §§ 861, 883, 1090, 1091, 1098 ABGB zu Stande gekommen ist, wobei sich die Höhe des von Ihrem Freund zu entrichtenden Mietzinses auf exakt die Hälfte der Kosten aus dem Hauptmietzins bezog. Da Ihr Freund zu dieser Zeit kein Geld hatte und Sie ihm die Ihnen aus dem Vertrag zustehende Verbindlichkeit nachsahen, können Sie nun durchaus die noch ausstehenden Beträge einfordern, wobei hier auch Verjährungsfristen zu beachten sind.

Problematisch ist, dass faktisch nie eine nachweisliche Kontenbewegung über einen Mietzins stattgefunden hat, weshalb hier vom Gericht auch ein Prekarium angenommen werden könnte, wenn Ihr Freund die Abmachung, dass er etwas, das einem Mietzins gleichkäme zahlen hätte müssen, abstreitet und Ihre Aussage gegen seine steht. Ohne Beweis, dass Sie einen Mietzins vereinbart haben, stehen die Chancen eher schlecht.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 29 Gäste