ich bin Mieter einer Wohnung, welche dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt. Nun wurde in meinem Kellerabteil eingebrochen (Rad wurde gestohlen, ich habe bereits eine Diebstahlsanzeige) und dabei die Tür meines Kellerabteils komplett aufgebogen, sie muss also ersetzt werden.
Nachdem ich den Schaden (kaputte Tür meines Kellerabteils) schriftlich der HV gemeldet hab, meldete sie sich telefonisch und meinte, das muss ich bei meiner Haushaltsversicherung anzeigen und diese müsste den Schaden für die Tür ersetzen. Außerdem soll ich Kostenvoranschläge von Firmen einholen und den Bestbieter beauftragen.
Ich habe zwar eine Haushaltsversicherung, müsste aber einige hundert Euro Selbstbehalt zahlen.
Ich frage mich, wie ich bzw. meine Versicherung dazu kommt, diesen Schaden beheben zu müssen? Es wundert mich, dass sowas nicht von §3 MRG gedeckt sein soll. Die HV hat sich bisher immer rechtlich korrekt verhalten. Ich vermute, dass die generelle Gebäudeversicherung sowas nicht deckt und der Vermieter also komplett selbst dafür aufkommen müsste und es daher auf meine Haushaltsversicherung abwälzen will.
Wenn von §3 MRG gedeckt, kann ich dem Vermieter ja mit Mietzinsminderung drohen, womit er dann schlechter aussteigen würde und deswegen vl. darauf eingeht, den Selbstbehalt zu übernehmen?
EDIT: Habe gerade §7 MRG entdeckt:
Was genau heißt das jetzt?Wiederherstellungspflicht
§ 7. (1) Wird ein Mietgegenstand durch Zufall zur Gänze oder zum Teil unbrauchbar, so ist der Vermieter zur baurechtlich zulässigen und bautechnisch möglichen Wiederherstellung des Mietgegenstandes in dem Maß verpflichtet, als die Leistungen aus einer bestehenden Versicherung ausreichen.