Auszug - muss ich ganzen Boden ersetzen?

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Ella1234
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Auszug - muss ich ganzen Boden ersetzen?

Beitrag von Ella1234 » 18.08.2017, 18:43

Hallo!

Ich wohne momentan als Untermieter in einer Wohngemeinschaft.
Die gesamte Wohnung ist mit einem Klicklaminat ausgelegt.
Nach Recherchen im Baumarkt handelt es sich um das günstigste, also qualitativ sehr niedriges Laminat.

Nun ist es so dass ich hin und wieder den Boden ( nur feucht) wische und leider ist mir ein dabei vor kurzen ein wenig Wasser vom Wassereimer daneben geschwappt.
Es war wirklich nicht viel.
Nun ist das Laminat dort sichtbar aufgequollen.
Auch an einigen anderen Stellen in der Wohnung quillt es an einigen Stellen.

Ich habe den Eigentümer bereits informiert.
Er meint das gesamte Laminat muss ausgetauscht werden, da sich einzelne Platten wegen des Klicksystems nicht auswechseln lassen.
Der Boden ist ca. 4 Jahre alt.
Die gesamten Kosten soll ich übernehmen.


Nun frage ich mich ob das sein kann, da ich es normal finde ab und zu den Boden zu wischen und ein Komplettschaden nur durch überschwappendes Wasser (es war keine Überschwemmung!) nur zeigt, dass es sich um sehr schlechtes Laminat handelt, wo eine Nichtbeschädigung kaum möglich ist.

Weiß Jemand wie es rechtlich für mich aussieht oder was ich tun könnte oder muss ich wirklich die ganze Wohnung komplett neu verlegen?


Danke schon mal...!



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Re: Auszug - muss ich ganzen Boden ersetzen?

Beitrag von lexlegis » 21.08.2017, 09:06

Zu ersetzen wäre (wenn überhaupt) nur der Zeitwert des Bodens (§ 1332 ABGB). Einen komplett neuen Boden auf Ihre Kosten zu verlangen ist der Vermieter nicht berechtigt.

Man könnte aber auch einen Adäquanzzusammenhang in Abrede stellen, da es üblich ist einen Boden zu wischen, sowie, dass beim Wischen eines Bodens ab und zu etwas mehr Wasser auf eine Stelle gelangen kann. Wenn dieses Wasser sofort aufgewischt wird und der Boden trotzdem einen Schaden davonträgt, dann ist dieser Schaden mE mangels Adäquanz nicht zurechenbar, da eine objektive Vorhersehbarkeit eines solchen Schadenseintritts bei der versehentlich getätigten und kausalen Schadenshandlung nicht gegeben war und ein derartiger Schadenseinritt bei einer solch alltäglichen (nicht rechtswidrigen) Handlung auch außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt.

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