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Grundbuch Eintrag Frage

Verfasst: 06.08.2017, 08:46
von magical_me
Was bedeutet der Eintrag im GB "Rangordnung für die Veräußerung bis 2018-07-13"?
Wir wollen eine Eigentumswohnung von privat mieten, wo dies im GB Auszug steht.

Re: Grundbuch Eintrag Frage

Verfasst: 06.08.2017, 17:19
von Manannan
Die Anmerkung des Ranges (hier Veräußerung) betrifft den Eigentümer der Wohnung und dient der Sicherung des bücherlichen Ranges für eine beabsichtigte Veräußerung. So ist sichergestellt, dass die Wohnung nicht mehrmals verkauft werden kann. Nach dem österreichischen Sachenrecht werden Liegenschaften erst durch den Eintrag ins Grundbuch erworben (Intabulationsprinzip). Der Eigentümer der Wohnung könnte de facto die gleiche Wohnung an mehrere Interessenten verkaufen. Eigentümer würde aber nur derjenige, der zuerst ins Grundbuch eingetragen wird und die übrigen (nachrangigen) würden leer ausgehen.

Re: Grundbuch Eintrag Frage

Verfasst: 07.08.2017, 19:08
von magical_me
D.h. das ist dann ok, wenn da noch der alte Eigentümer drinsteht, wir schließen den Mietvertrag nämlich mit jemandem andern ab, der sagt, Eigentümer zu sein und die Wohnung vor einem Monat erworben zu haben?
Wie lange dauert das, bis man im Grundbuch eingetragen ist?

Re: Grundbuch Eintrag Frage

Verfasst: 10.08.2017, 09:48
von Manannan
Eigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als solcher geführt wird. Derjenige, der einen Rangordnungsbeschluss hat, ist letztlich nur Rechtsbesitzer.
Schließen Sie den Mietvertrag mit dem (jetzigen) grundbücherlichen Eigentümer, dann kann der neue Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen das Mietverhältnis kündigen. Dabei ist maßgeblich, ob für das Mietverhältnis das Mietrechtsgesetz anwendbar ist oder ob es sich um eine Bestandgabe nach dem ABGB handelt. Trifft Letzteres zu, dann kann der neue Eigentümer das MV unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen.
Der Eintrag ins Grundbuch kann einige Wochen dauern; Grundbuchsfälle werden nach dem Datum Ihres Einlangens behandelt.
Lassen Sie sich den Kaufvertrag zeigen und fragen Sie beim Grundbuchsgericht nach. Somit haben Sie Rechtssicherheit.