Ablehung von Nachmieter durch Vermieter

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Christian Berger3
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Ablehung von Nachmieter durch Vermieter

Beitrag von Christian Berger3 » 31.05.2017, 02:51

Hallo zusammen!

Ich wohne derzeit in einer 3er-WG und da ich demnächst kündigen werde, bin ich auf der Suche nach einem Nachmieter für mein Zimmer.

Mein Vermieter behauptet, dass er einen vorgeschlagenen Nachmieter ablehnen kann bzw. es generell ablehnen kann, dass mein Zimmer "nachbesetzt" wird.

Dass würde ja heißen, dass meine verbleibenden Mitbewohner zu zweit die gesamen Kosten tragen müssten? (Wir sind derzeit alle drei im Mietvertrag drinnen, welcher noch 2 Jahre läuft). Die Wohnung wäre für zwei Leute (Studenten) dann wohl nicht mehr so einfach leistbar.


Kann der Vermieter einen Nachmieter oder eine Nachmieterin ablehnen? (Auch nach Ende der 3-monatigen Kündigungsfrist?)



Sg
Chris



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 31.05.2017, 07:55

Der Vermieter kann einen Nachmieter ablehnen (Vertragsfreiheit), aber uU den beiden anderen Hauptmietern die Untermiete des frei gewordenen Mietobjekts nicht verbieten (§ 1098 ABGB iVm § 11 MRG).

Sie müssten hierfür bitte folgendes herausfinden:

1. Gibt es ein vertragliches Untermietverbot?
2. Wenn ja, dann müssen Sie herausfinden ob ihr Mietverhältnis in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt (§ 1 MRG). Ist dem so, dann gilt § 11 MRG und die Untermiete kann nur aus einem der dort genannten Gründen verboten werden.

Christian Berger3
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Beitrag von Christian Berger3 » 31.05.2017, 09:40

1. Im Mietvertrag steht: "Eine untergeordnete Nutzung wird nicht gestattet. Die gänzliche Untervermietung (Weitergabe) ist nicht gestattet."

2. So wie ich das sehe, fällt es unter den Vollanwendungsbereich. (Altbau, etwa 10 Parteien).


Ich habe mir § 11 MRG angesehen; leider liest es sich so, als ob der Vermieter hier relativ willkürlich entscheiden bzw. ablehnen könnte? (z.B. Punkt 4. "wenn mit Grund zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.")

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 31.05.2017, 12:38

"Mit Grund zu besorgen". Den hinreichenden Grund muss der Vermieter erst einmal nennen. Keine Sorge, willkürlich kann er das nicht verbieten, sonst wäre der im Schutzgesetz verankerte § 11 MRG, der dem ius cogens unterliegt, ja sinnlos. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, wenden Sie sich mit diesem Problem an den Mieterschutzverband. Dem Vermieter sollte aber klar sein, dass er den in der Wohnung verbleibenden Hauptmietern eine Untervermietung nicht ohne einen hinreichenden Grund verbieten kann.

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