Unbefristetes MV, Vermieter will Wohnung verkaufen!

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TreadStone
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Unbefristetes MV, Vermieter will Wohnung verkaufen!

Beitrag von TreadStone » 20.05.2017, 08:20

Hallo , ich habe vor mehreren Jahren von meinen Eltern den alten unbefristeten MV von 1989 übernommen, und mein Vermieter bzw Hausverwalter möchte mir jetzt die Wohnung verkaufen (was ich nicht möchte) oder er wird die Wohnung verkaufen!! Er möchte über seinen Makler die Wohnung an einen anderen "Vermieter" verkaufen, mit mir obwohl ich in einem unbefristeten MV bin (wer kauft eine Wohnung wo jemand Wohnung und das unbefristet!)

Meine Fragen jetzt.

1. Darf er die Wohnung einfach so verkaufen , obwohl ich drinnen wohne und ein unbefristetes MV habe?? Wie schaut es rechtlich aus ? Es ändert sich ja dann nichts oder?

2. Er hat gesagt das er 1-2 mal im Monat mit Makler und potenziellen Käufer in meine Wohnung möchte zwecks Besichtigung. Wie schaut das rechtlich aus, bin ich verpflichtet den Makler und den Käufer rein zu lassen ???

Bitte um Hilfe und Danke im voraus



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 20.05.2017, 09:37

Zum ersten Punkt:

Ja, der Bestandgeber (Vermieter) darf das Bestandobjekt (Mietobjekt) veräußern. Wenn Ihr Bestandrecht (Mietrecht) im Grundbuch eingetragen wurde, dann kauft der Käufer die Sache belastet mit diesem Bestandrecht (§ 1120 ABGB) und es gilt uU (wenn das MRG anwendbar ist) eine 10 Jährige Sperrfrist (§ 30 Abs 3 Satz 2 MRG). Wenn Ihr Bestandrecht nicht intabuliert wurde, dann müssen Sie nach gehöriger Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen, können aber gemäß § 1120 zweiter Satz ABGB vom Bestandgeber volle Genugtuung fordern (§§ 1295, 1323 zweiter Satz zweiter Halbsatz ABGB).

Zum zweiten Punkt:

Hier muss eine Interessensabwägung vorgenommen werden. Ihr Besitzrecht und das sich daraus ergebende Recht nicht gestört zu werden (§§ 339, 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB) kollidiert mit dem Eigentumsrecht des Vermieters (§§ 354, 362 ABGB). Steht diesbezüglich etwas im Mietvertrag?

MG
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Beitrag von MG » 21.05.2017, 21:21

@lexlegis: Ich denke, man sollte zuerst abklären, ob das Mietverhältnis dem MRG unterliegt, also eine Aufkündigung durch den Vermieter (egal ob alter oder neuer) nicht ohnedies nur bei Vorliegen von Kündigungsgründen möglich ist!

(Die 10 Jahresfrist betrifft ja nur den "Eigenbedarf"!)

Der Text "Wohnung" kling eher nach MRG.

Und die Besichtigung der Wohnung bei vorheriger Terminvereinbarung mit dem Mieter und in dessen Anwesenheit ist dem Vermieter zu gestatten, die Judikatur billigt ihm hierbei ein berechtigtes Interesse zu.

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