Änderung am Mietgegenstand-Investition

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CharlsDiggens
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Änderung am Mietgegenstand-Investition

Beitrag von CharlsDiggens » 17.05.2017, 14:24

Hallo.
Mal eine Frage zu einer Klausel in meinem Mietvertrag:

1) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand während der gesamten Dauer des Mietverhältnis auf eigene Kosten ordnungsgemäß in gutem und gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, Reperaturen im Inneren, die während des Mietverhältnis erforderlich werden, sind vom Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und nach Beendigung des Mietverhältnis in einem ordentlichen und gereinigten Zustand an den Vermieter zurückzustellen.

Nun meine Frage: Dies umschreibt ja sehr schön den §1096 im AGBG.
Dh mein Vermieter hat hier umschrieben, dass ich als Mieter auf §1096 ABGB verzichte.

(1) Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht verzichtet werden.

(2) Der Pächter hat die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wirtschaftsgebäude nur insoweit selbst zu tragen, als sie mit den Materialien des Gutes und den Diensten, die er nach der Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtigt ist, bestritten werden können.





Geht das?

PS: Es geht darum, wer eine Installation eines neuen Spülkastens bezahlt. Etwas im Inneren ist gebrochen. (Kein Selbstverschulden, alltäglicher Gebrauch)



lexlegis
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Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 20.05.2017, 09:49

Der § 1096 Abs 1 Satz 2 gehört gemäß § 1096 Abs 1 Satz 3 zum ius cogens und kann zu Lasten des Mieters vertraglich weder abgeändert noch ausgeschlossen werden. § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB gehört zum ius dispositivum, welches aber durch die zwingende Norm des § 3 MRG beschränkt wird. Ich würde Ihnen raten zum Mieterschutzverband zu gehen und das zu klären.

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