Wie kann man eine Reaktion des Vermieters beschleunigen?

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Anzo
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Wie kann man eine Reaktion des Vermieters beschleunigen?

Beitrag von Anzo » 31.03.2017, 04:24

Wehrte Forumsmitglieder,

meine Bekannte braucht in ihrer Praxis einen weiteren Internetanschluß. Beim Umbau nach dem Einzug wurde auch ein Leerrohr verlegt.
Bei einer später erfolgten Renovierung des Stiegenhauses wurde dieser jedoch bei den Bauarbeiten verschloßen.
Via Inspektionskamera erkennt man, daß das Leerrohr von aussen "zugegipst" worden ist.
Leider entdeckten wir das erst jetzt, benötigen aber den Internetanschluß möglichst rasch.
Aus der Vergangenheit (Wasserschadenbeseitigung bei einem Nachbarn) wissen wir, daß der Vermieter nur sehr langsam reagiert.

Meine Frage: Sieht jemand eine Möglichkeit wie wir das Problem rascher aus der Welt schaffen könnten?
(Ich erinnere mich dunkel daß es irgendeine Möglichkeit gab, offene Rechnungen oder zB. die Miete, bei Gericht zu hinterlegen. Bin mir aber nicht sicher ob es diese Möglichkeit überhaupt gibt.)

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und würde mich über Antworten sehr freuen.
Anzo



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 31.03.2017, 10:51

Ich denke nicht, dass Sie hier ohne nähere Überprüfung des Sachverhaltes einen Anspruch gegen den Vermieter haben.

Eine Passivlegitimation des Vermieters könnte sich theoretisch aus § 1313a zweiter Fall ABGB ergeben, wenn er Ihnen gegenüber damals zu den Renovierungsarbeiten gemäß § 1097 ABGB verpflichtet gewesen ist.

Gegen die Firma, die Ihnen das Leerrohr aus Unachtsamkeit bzw. aus einem Versehen heraus zugegipst hat, könnte ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Hier dürfte eine Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) angestrebt werden können.

Ein grundsätzliches Recht auf einen Internetanschluss gegen den Vermieter besteht mE nicht. Es handelt sich bei Ihrem Begehren weder um eine Erhaltungspflicht noch um notwendige Ausbesserungen, die dem Vermieter obliegen würden (§§ 1096 Abs 1 Satz 1, 1097 ABGB).

Der hier vorliegende Umstand (fehlender Internetanschluss) stellt mE auch keine Unbrauchbarkeit des Mietobjekts im Sinne des § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB dar, weshalb sich daraus auch kein Recht auf Mietzinsminderung ableiten kann.

Passivlegitmiert ist in erster Linie die Firma, die Ihnen das Loch zugegipst hat.

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