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Befristeter Mietvertrag -Kündigung
Verfasst: 25.03.2017, 21:00
von Dam_Dam19
Guten Tag,
ich habe seit einen Monat einen befristeten Mietvertrag auf 5 Jahre jedoch spielt der Nachbar ständig die Musik so laut und ich möchte den Mietvertrag kündigen.
Der Mietvertrag enthält zusätlich einen Vermerk.
Das Mietverhältnis beginnt am.... und wir auf 5 Jahre abgeschlossen. Es kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen- vierteljährigen- halbjährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats gerichtlich aufgekündigt werden.
Ich wollte euch fragen, ob ich den Mietvertrag unter einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen kann?
Vielen Dank im Voraus.
Damir
Verfasst: 27.03.2017, 11:27
von lexlegis
Meines Erachtens gilt für Sie die Frist von 1 Monat, da sich der Vermieter hier im Vertrag einer unklaren und undeutlichen Äußerung bedient und dies zu seinem Nachteil auszulegen ist (§ 915 ABGB). Zu beachten ist, dass Sie grundsätzlich in solchen Fällen auch schriftlich kündigen können und nicht gerichtlich kündigen müssen (§ 33 Abs 1 Satz 1 MRG).
Die Frage, die in mietrechtlichen Angelegenheiten immer von Bedeutung ist:
Fällt Ihr Mietverhältnis in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (§ 1 MRG?).
Wenn ja, gilt für die Kündigung der § 29 Abs 2 MRG. In diesem Fall kann der Mieter erst nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer 3 monatigen Frist den Vertrag kündigen. Allerdings kann diese Bestimmung zu Gunsten des Mieters vertraglich abgeändert werden, weshalb das bereits oben Geschriebene gilt.
Verfasst: 27.03.2017, 23:31
von Dam_Dam19
Vielen Dank für die schnell Antwort!
Verfasst: 01.04.2017, 17:30
von Dam_Dam19
Hallo,
ich wollte euch fragen wie ich jetzt am Besten vorgehen soll, da mir die Vermieterin zurückgeschrieben hat.
"Bezugnehmend auf den eingeschrieben Berief, mache ich darauf aufmerksam, daß laut Mietvertrag eine vierteljährliche Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Die mindest Mietdauer beträgt 1 Jahr. Danach beginnt die 3 Monat Kundigungsfrist."
Aber jedoch steht im Mietvertrag das ich vorzeitig kündigen kann. Bin mir jetzt ein bisschen unsicher.
im Mitvertrag §2 Punkt 1 steht:
Das Mietverhältnis beginnt am....und wir auf 5 Jahre abgeschlossen. Es kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen- vierteljährigen- halbjährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats gerichtlich aufgekündigt werden.
Vielliecht kann mir da jemand helfen.
Vielen Dank im Voraus.
Verfasst: 01.04.2017, 18:27
von lexlegis
Berufen Sie sich auf den Vertrag.
Die Dame soll Ihnen erklären wie genau der § 2 des Vertrages jetzt zu verstehen ist und warum in diesem von einer einmonatigen Kündigungsfrist die Rede ist.
Das im Vertrag Vereinbarte gilt.
Der § 29 Abs 2 MRG (auf den sich die Dame inhaltlich beruft) kann zu Gunsten des Mieters abgeändert werden und entfaltet nicht eine dem zwingenden Recht unterliegende Schutzwirkung für den Vermieter.
Da sich die Dame im Vertrag einer unklaren Äußerung mit mehreren Kündigungsfristen bedient, gereicht ihr das bei der Auslegung des Vertrages gemäß § 915 zweiter Halbsatz ABGB zum Nachteil.
MfG
lexlegis
Verfasst: 01.04.2017, 20:46
von Dam_Dam19
Vielen Dank für die rasche Antwort! Danke!
Verfasst: 05.04.2017, 15:16
von Dam_Dam19
Hallo zusammen,
bei mir hat die Vermieterin geantwortet:
Sehr geehter...
Sie haben im Mietvertrag unter Punkt 2 , das Wort einmonatigen und halbjährigen Kündungsfrist ausgestrichen vorgefunden und den Vertrag auch nach eingehender Besprechung und Erklärung unterschrieben. Ferner bezieht Sie sich das Ihr Markler alle fragen beantwortet hat und das er es bezeugen kann.
Jedoch ist bei meinen Vertrag nichts ausgestrichen! Das ist eine Kopie und zweitens steht mein Name nicht im Mietvertrag.
Info:
Das Mietverhältnis beginnt am.... und wir auf 5 Jahre abgeschlossen. Es kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen- vierteljährigen- halbjährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats gerichtlich aufgekündigt werden.
Bitte um Hilfe
Vielen Dank !
Verfasst: 05.04.2017, 17:29
von lexlegis
Ein Mietvertrag kommt zu Stande, wenn sich die Parteien über die Höhe des Mietzinses und über das Mietobjekt, das vermietet werden soll, einig sind (§ 1094 ABGB).
Eine namentliche Nennung der Parteien im Vertrag ist hierfür nicht zwingend Voraussetzung. Da Sie bereits einen Monat in der Wohnung leben und Miete zahlen, sind Sie ohne namentliche Nennung im Vertrag als Mieter anzusehen.
Die Unkenntlichkeit in Bezug auf die Streichung der alternativen Kündigungsmöglichkeiten geht zu Lasten der Partei, die eine Kopie desjenigen Exemplares gemacht hat, in dem eine Streichung und Willenserklärung, wie lange die Frist sein soll, noch erkennbar war und aus Unachtsamkeit ein Nachbessern der Streichung verabsäumt hat.
Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass der Makler dem Mieter den Inhalt des Vertrages und die Willenerklärung in Bezug auf die Kündigungsmöglichkeiten vor Vertragsabschluss ( = Unterschrift gemäß § 884 ABGB) mündlich erklärt hätte, denn es wäre bei einer hinreichenden Erklärung und einem Durchgehen des § 2 des Vertrages möglich und auch zumutbar gewesen mittels eines Schreibers die Streichung der Alternativen, die keine Geltung erlangen sollen, nachzuholen. Das verabsäumte Nachholen der Streichung der unerwünschten Kündigungsalternativen, legt nahe, dass der Vertrag mit dem Mieter -entgegen der an Sie gerichteten schriftlich kundgemachten Ansicht des Vermieters- nicht ordentlich und ausreichend besprochen bzw. durchgegangen wurde.
Die vom Vermieter nun rein subjektiv gewünschte und objektiv nicht eindeutig herauszulesende Kündigungsfrist des Vertrages, erlangt keine Geltung, genauso wenig wie der Wunsch, dass der Mieter nur gerichtlich kündigen könne. Dass sich der Vermieter oder eine in seinem Namen bevollmächtigte Person hier bei Vertragsabschluss einer unklaren Äußerung bedient hat, geht zu Lasten des Vermieters und es kommt nach wie vor gemäß § 915 ABGB zu einer Auslegung, wonach das Mietverhältnis unter Einhaltung einer der Fristen aus den Kündigungsalternativen (die sich der Mieter nun aussuchen kann) jederzeit aufgekündigt werden kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Vermieter oder eine in seinem Namen bevollmächtigte Person die Steichung der nicht gewünschten Kündigungsmöglichkeiten bei einem angeblichen Durchgehen des Vertragsinhaltes mit dem Mieter aus eigenem Verschulden verabsäumt hat (§ 915 ABGB) und auch aus dem Umstand, dass § 29 Abs 2 MRG nur zum teilweise zwingenden Recht zählt und zu Lasten des Vermieters hier klar einen dispositiven Charakter entfaltet.
Gehen Sie am besten zum Mieterschutzverband und klären Sie das.
Verfasst: 05.04.2017, 23:40
von Dam_Dam19
Vielen Dank werde ich machen!
Verfasst: 06.04.2017, 10:53
von Hubert Neubauer
Wichtig ist was vereinbart wurde... Zählen tut also, der Vertrag der von Ihnen unterschrieben wurde.
Ob eine Kopie schlecht leserlich ist, ist völlig egal.
Verfasst: 06.04.2017, 19:57
von lexlegis
Hubert Neubauer hat geschrieben:Zählen tut also, der Vertrag der von Ihnen unterschrieben wurde.
Ob eine Kopie schlecht leserlich ist, ist völlig egal.
Und welche Kündigungsfrist gilt nun Ihrer Meinung nach, wenn im Vertrag eine Streichung der Alternativen, die keine Geltung erlangen sollen nicht ersichtlich ist?
Verfasst: 15.04.2017, 12:06
von Dam_Dam19
Hallo,
Die Vermieterin hat mich angerufen und hat mir einen Termin für die Wohungsübergabe am Ende des Monats bestätgt.
Ich hätte eine Frage bezüglich der Kaution. Muss Sie mir die Kaution gleich aushändigen oder gibt es hier Fristen die ich bzw die Vermieterin einhalten muss?
Vielen Dank im Voraus nochmals.
LG
Verfasst: 15.04.2017, 13:25
von lexlegis
Die Kaution ist gemäß § 16b Abs 2 MRG unverzüglich nach Vetragsende zurückzustellen. Für eine Sanierung der gewöhnlichen, sich aus der Nutzung des Mietobjekts ergebenden Gebrauchsspuren darf sie nicht herangezogen werden.
MfG
lexlegis
Verfasst: 16.04.2017, 09:30
von Dam_Dam19
Dank dir!!