Hallo,
wir haben einen befristeten Mietvertrag (Nichtanwendungsbereich MRG), in dem nichts von einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit erwähnt ist.
Meine Frage: kann ich als Mieter den Vertrag trotzdem mit einer gewissen Frist und ohne besondere Gründe vorzeitig kündigen?
Danke für die Hilfe.
LG, Chris
Kündigung befristeter MV im Nichtanwendungs-Bereich
Der Mieter kann hier vor Verlauf der Zeit grundsätzlich nur aus den Gründen des § 1117 ABGB kündigen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Diese kommt in Betracht wenn
1. Die Vertragsdauer ungewöhnlich und angemessen lang ist
2. Umstände eintreten, die dazu führen, dass der Mieter nicht länger in den Genuss der vertraglichen Leistung kommen kann und er diese Umstände bei Vertragsabschluss nicht vorgesehen hat oder hätte vorhersehen können.
In allen anderen Fällen muss auch der Mieter (wenn § 29 Abs 2 MRG nicht anwendbar ist) den Verlauf der Zeit abwarten.
Diese kommt in Betracht wenn
1. Die Vertragsdauer ungewöhnlich und angemessen lang ist
2. Umstände eintreten, die dazu führen, dass der Mieter nicht länger in den Genuss der vertraglichen Leistung kommen kann und er diese Umstände bei Vertragsabschluss nicht vorgesehen hat oder hätte vorhersehen können.
In allen anderen Fällen muss auch der Mieter (wenn § 29 Abs 2 MRG nicht anwendbar ist) den Verlauf der Zeit abwarten.
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