Kündigung Untermieter ohne eigenen Mietvertrag (WG)

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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Gabriel11
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Kündigung Untermieter ohne eigenen Mietvertrag (WG)

Beitrag von Gabriel11 » 08.01.2017, 13:10

Liebes Forum,

ich werde am besten kurz das Problem schildern und danach noch etwas dazu sagen.

Mein Problem ist folgendes:
Ich bin Hauptmieter in einer 3-er WG in Innsbruck. Der Mietvertrag ist auf 3 Jahre ausgelegt (endet zum 31.07.17), wurde gesetzlich versteuert und nur von mir unterschrieben. Meine beiden Mitbewohner besitzen keinen eigenen Mietvertrag, aber eine schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass Sie hier wohnen dürfen. Zwischen mir und meinen Mitbewohnern wurde KEIN schriftlicher Untermietvertrag erstellt. Beide Mitbewohner überweisen mir jeden Monat ihren Anteil für die Wohnung.

Seit ca. 1 Jahr wird das früher gute Verhältnis zu einem der beiden Mitbewohner immer schlechter und es geschehen einige Dinge in der Wohnung worunter ich sehr leide und psychisch immer mehr Probleme bekomme. Dies sind allerdings - insofern ich das beurteilen kann - alles keine direkten Kündigungsgründe. Es geht mehr um Dinge wie Hygiene, Sauberkeit, Kommunikation, Rücksichtnahme etc. Allerdings leide ich wie schon gesagt sehr darunter und weiß einfach nicht mehr weiter, weswegen ich eine Kündigung als Option in Erwägung ziehe.

Meine Frage wäre nun, wenn ich ihm eine schriftliche Kündigung vorlege, wann diese greifen würde zeitlich? Und was ich mache, wenn er den Auszug bis dahin verweigert? (Polizei informieren usw.)

Ich habe schon einiges darüber gelesen und mit einigen gesprochen, ohne eine sichere Antwort zu erhalten. Die Informationen gingen von innerhalb von 2 Wochen ohne grund, bis 3 Monate, da er monatlich Miete überweist und daher kein schriftlicher Untermietvertrag notwendig ist, um ein rechtliches Mietverhältnis zu erzielen. Bitte entschuldigt deswegen, falls ich einen Beitrag im Forum zu diesem Thema übersehen habe, aber ich dachte gerade in Rechtsfragen ist es besser den Fall genau auszuführen.

Es wäre super eine einigermaßen verbindliche Antwort zu erhalten, damit ich - falls es zur Kündigung kommt - über meine rechtliche Position Bescheid weiß.

Vielen vielen Dank

lg



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 08.01.2017, 13:46

Ich verweise auf den erst kürzlich besprochenen Thread "Kündigung wegen Eigenbedarf bei befristetem Mietverhältnis".

Lesen Sie sich ein, falls noch Fragen auftauchen sollten, können Sie diese gerne stellen.

MfG
Lexlegis

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 08.01.2017, 13:54

Zahlt der Untermieter monatlich einen Mietzins liegt ein Untermietvertrag vor. Entweder mündlich (Par 883 ABGB) oder konkludent (Par 863 Abs 1 ABGB) geschlossen. Wer einem anderen den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt überlässt, schließt einen Mietvertrag. Typische Vertragsfiguren ziehen typisierte Rechtswirkungen nach sich. Kommt also das monatlich bezahlte Entgelt der Höhe nach einem Mietzins gleich, dann liegt ein Untermietvertrag vor. Dieser ist zeitlich befristet und kann nicht länger gehen als der Hauptmietvetrag. Demnach können Sie diesen nur aus wichtigen Gründen vor Verlauf der vereinbarten Zeit kündigen ( Par 1118 ABGB)

Ob das Verhalten des Bewohners für den Kündigungsgrund nach Par 30 Abs 2 Z 3 MRG ausreicht, ist fraglich.
Zuletzt geändert von lexlegis am 08.01.2017, 14:05, insgesamt 1-mal geändert.

Gabriel11
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Beitrag von Gabriel11 » 08.01.2017, 14:03

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Kurz gefasst heißt das, solange mir pünktlich die Miete bezahlt wird und er keinen Personen- oder sachschaden verursacht, habe ich keine Chance ihm zu kündigen?

Auch wenn ich dadurch große psychische Probleme bekomme, welche die normale Ausübung von Alltag und Beruf/Studium gefährden?

Sehr ernüchternd

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 08.01.2017, 14:07

Würde mir den Par 30 Abs 2 Z 3 MRG "durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet" zu Gemüte führen. Eventuell lässt sich damit drohen. Eine Anwendbarkeit des MRG ist hierfür Voraussetzung.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 08.01.2017, 14:16

Wichtig ist hierbei, dass dieser Kündigungsgrund allgemein so gesehen werden kann und nicht bloß subjektiv von Ihnen so beurteilt wird, wenn Sie zum Beispiel eine besonders empfindsame und akribische Person sind.

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