Ein paar Fragen...

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Tascha10
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Ein paar Fragen...

Beitrag von Tascha10 » 21.12.2016, 16:11

Bitte um Hilfe!

Ich miete nun seit nunmehr 7,5 Jahren ein privates Haus direkt vom Eigentümer. Wir haben auch direkt mit ihm einen Mietvertrag abgeschlossen. Wir haben unsere Miete bisher immer pünktlich gezahlt.
Nun bekamen wir gestern einen Brief von einem Anwalt, wo drin steht, dass er mit 1.1.2017 die Hausverwaltung übernimmt und wir ab 1.1.2017 58€ pro Monat mehr bezahlen müssen, da dies die Verwaltungskosten des Hauses sind.
So nun zu meinen Fragen: Muss ich es akzeptieren, dass nun eine "Hausverwaltung" zwischengeschaltet ist? Müssen wir die Verwaltungskosten übernehmen, da wir bisher immer Alles bezahlt haben, sehe ich gar nicht ein, dass wir plötzlich eine Hausverwaltung haben sollen. Die Miete beträgt 1000€, daher wäre dies für uns eine Erhöhung um 5,8% was ich nicht gerade wenig finde. Da wir einen gültigen Mietvertrag direkt mit dem Eigentümer haben, müssten wir doch einen neuen Vertrag bekommen, wenn die Verwaltung von jemand Anderem übernommen wird, oder?
Würden wir nun ins Mietrechtgesetz fallen, wenn wir quasi nicht direkt vom Eigentümer mieten?
Muß ein Mietvertrag nicht vergebührt sein? Muß der Eigentümer EST zahlen für seine Mieteinahmen? Da unser Mietvertrag nicht vergebührt wurde, müßte dies nun die Hausverwaltung nachholen? Ich gehe davon aus, dass der Eigentümer keine EST abführt, sonst hätte er ja den Mietvertrag vergebührt.
Das waren jetzt viele Fragen und auch etwas konfus das Ganze, jedoch die wichtgste Frage bliebt, muss ich die Hausverwaltung durch einen Dritten nach 7,5 Jahren Miete dulden?

Vielen Dank im Voraus

Manuela



lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 23.12.2016, 00:39

Der Vermieter kann die Mietvereinbarung und die sich daraus ergebenden Kosten nachträglich grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung des Mieters ändern.

Der Vermieter kann die sich aus einer geplanten Verwaltung ergebenden Erhaltungskosten des Mietobjekts jedenfalls nicht auf den Mieter ohne dessen Zustimmung abwälzen, zumal den Vermieter gemäß § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB die Erhaltungspflicht des Mietobjekts auf eigene Kosten trifft.

Gemäß § 3 MRG trifft die Erhaltungspflicht in mehreren Belangen (§ 3 Abs 2 MRG) ganz klar den Vermieter. Diese Arbeiten hat er auf eigene Kosten durchzuführen.

Eine monatliche Forderung eines Pauschalbetrages -ungeachtet der monatlich tatsächlich anfallenden Instandhaltungskosten- würde eine gröbliche Benachteilung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB darstellen und wäre unzulässig.



MfG
lexlegis
Zuletzt geändert von lexlegis am 05.01.2017, 00:49, insgesamt 2-mal geändert.

Tascha10
Beiträge: 4
Registriert: 26.09.2016, 10:01

Beitrag von Tascha10 » 03.01.2017, 14:06

Vielen Dank für die Information

LG

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