Kündigung wg Eigenbedarf bei befristetem Mietvertrag

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Nina3
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Kündigung wg Eigenbedarf bei befristetem Mietvertrag

Beitrag von Nina3 » 15.12.2016, 01:02

Hallo liebes Forum!

Ich muss meinen ersten Betrag gleich mal mit einem neuen Thema eröffnen aber werde hier bestimmt noch öfter auftauchen.

Ich habe in einer Wohngemeinschaft einen zeitlich befristeten Untermietvertrag mit einem Mieter abgeschlossen, der das Zimmer vorübergehend nicht benötigt. Nun möchte dieser Mieter wegen bisher nicht weiter begründetem Eigenbedarf jedoch schon wesentlich früher wieder einziehen, also lange vor dem vereinbarten Termin. Geht das überhaupt? Gibt es "Eigenbedarfsgründe", die ein vorzeitiges Beenden der Mietvereinbarung rechtfertigen könnten? Was erwartet mich im schlimmsten Fall?

Danke und liebe Grüße



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 15.12.2016, 04:05

Dem Untermieter gegenüber dem Untervermieter (Hauptmieter) kommen in gewisser Weise die gleichen Rechte zu, die der Hauptmieter gegenüber dem Hauptvermieter genießt.

Allerdings sind diese Rechte beschränkt, so muss sich der Untermieter zum Beispiel damit abfinden, wenn der Hauptmieter das Mietverhältnis mit dem Hauptvermieter vorzeitig beendet. Der Hauptmieter muss seinen Untermieter allerdings rechtzeitig über eine solche Beendigung informieren.

Zum Sachverhalt:

Ein zeitlich befristeter Untermietvertrag kann grundsätzlich von keiner der Parteien vorzeitig, sohin vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, gekündigt werden. Ausnahme: § 29 Abs 2 MRG

Vor Ablauf der Frist kann der Vertrag daher nur aus wichtigen Gründen gelöst werden (§ 1118 ABGB).

Solche „Eigenbedarfsgründe“ existieren und finden sich in § 30 Abs 2 Z 8 MRG wieder. Voraussetzung hierfür ist eine Anwendbarkeit des MRG auf das vorliegende Mietverhältnis (§ 1 MRG).

Um diesen Kündigungsgrund geltend machen zu können müsste der Hauptmieter nachweisen, dass er ein wirklich dringendes Wohnbedürfnis hat und eine Kündigung des Untermieters weitaus weniger schwer wiegen würde, wie der Umstand dem Hauptmieter dieses Wohnbedürfnis nun zu vereiteln.

Zusammengefasst bedeutet dies:

Möchte der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter eine vorzeitige Kündigung des Untermietvertrags erreichen, so ist dies grundsätzlich nur wegen den Gründen des § 1118 ABGB, die laut Sachverhalt nicht vorliegen, möglich.

Möchte der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG geltend machen, so hat er die Dringlichkeit seines Wohnbedürfnisses zu beweisen und zu beachten, dass eine vorzeitige Kündigung nur gewährt werden kann, wenn er sonst einen weitaus größeren Nachteil erleiden würde, als der Untermieter durch eine vorzeitige Kündigung des Untermietvertrags.

Für die Anwendbarkeit des § 30 Abs 2 Z 8 MRG wird jedoch auch eine Anwendbarkeit des MRG (§ 1) vorausgesetzt.

MfG
lexlegis

Nina3
Beiträge: 3
Registriert: 15.12.2016, 00:29

Beitrag von Nina3 » 31.12.2016, 20:39

Danke hat geholfen. Vermieterseite hat doch schneller nachgegeben als erwartet. :)

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