Missbrauch Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
Verfasst: 10.12.2016, 03:09
Liebe Community!
Folgendes Problem könnte sich schon bald bei uns ergeben (Vollanwendung des MRG kann vorausgesetzt werden):
Eine ältere Mieterin verstirbt, sie wohnt allein, eigentlich gibt es keine Eintrittsberechtigte: Der Ehemann ist verstorben, die Kinder sind längst ausgezogen, die Enkeln wohnen (noch) bei ihren Eltern.
Doch ein Enkel würde gerne in den Mietvertrag von Omi eintreten, nicht zuletzt wegen des sehr geringen Mietzinses. Also behauptet er, schon Wochen oder wenigen Monate vor Omis Tod bei ihr eingezogen zu sein und nun ein "dringendes Wohnbedürfnis" an der Wohnung zu haben. Das Gegenteil zu beweisen dürfte für den Vermieter recht schwierig sein.
Ich habe diesen (vorläufig noch fiktiven) Fall mit einem Rechtanwalt kurz andiskutiert, der meinte, dass das so sicher nicht gehe, das würde den Missbrauch des Eintrittsrechts ja geradezu provozieren. Er meinte, dass analog wie im Fall der Abtretung des Mietrechts nach §12 MRG Abs.1 der Eintrittsberechtigte eine Mindestdauer in der Wohnung gewohnt haben müsse (beim Enkel wären das 2 Jahre).
Nun findet sich aber im MRG §14, der das Eintrittsrecht im Todesfall regelt, keine derartige Mindestdauer wie im §12. Bezug genommen wird auf den §12 wird nur für den Fall einer "Seniorenwohnung", was hier nicht vorliegt.
Wie wird das von Gerichten in der Praxis gesehen? Wenn keine Mindest-Wohndauer für die Geltungmachung des Eintrittsrechts erforderlich ist, zieht hier der Vermieter praktisch mit Sicherheit den Kürzeren - wie will er schlüssig beweisen, dass der Enkel zum Zeitpunkt des Todes des Mieters noch gar nicht in der Wohnung gewohnt hat bzw. kein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt? Mit einer Mindest-Wohndauer wäre der Vermieter eher in der Lage, einen unberechtigten Eintritt in den Mietvertrag abzuweisen.
Bitte um eure Meinung!
Danke und Lg
Folgendes Problem könnte sich schon bald bei uns ergeben (Vollanwendung des MRG kann vorausgesetzt werden):
Eine ältere Mieterin verstirbt, sie wohnt allein, eigentlich gibt es keine Eintrittsberechtigte: Der Ehemann ist verstorben, die Kinder sind längst ausgezogen, die Enkeln wohnen (noch) bei ihren Eltern.
Doch ein Enkel würde gerne in den Mietvertrag von Omi eintreten, nicht zuletzt wegen des sehr geringen Mietzinses. Also behauptet er, schon Wochen oder wenigen Monate vor Omis Tod bei ihr eingezogen zu sein und nun ein "dringendes Wohnbedürfnis" an der Wohnung zu haben. Das Gegenteil zu beweisen dürfte für den Vermieter recht schwierig sein.
Ich habe diesen (vorläufig noch fiktiven) Fall mit einem Rechtanwalt kurz andiskutiert, der meinte, dass das so sicher nicht gehe, das würde den Missbrauch des Eintrittsrechts ja geradezu provozieren. Er meinte, dass analog wie im Fall der Abtretung des Mietrechts nach §12 MRG Abs.1 der Eintrittsberechtigte eine Mindestdauer in der Wohnung gewohnt haben müsse (beim Enkel wären das 2 Jahre).
Nun findet sich aber im MRG §14, der das Eintrittsrecht im Todesfall regelt, keine derartige Mindestdauer wie im §12. Bezug genommen wird auf den §12 wird nur für den Fall einer "Seniorenwohnung", was hier nicht vorliegt.
Wie wird das von Gerichten in der Praxis gesehen? Wenn keine Mindest-Wohndauer für die Geltungmachung des Eintrittsrechts erforderlich ist, zieht hier der Vermieter praktisch mit Sicherheit den Kürzeren - wie will er schlüssig beweisen, dass der Enkel zum Zeitpunkt des Todes des Mieters noch gar nicht in der Wohnung gewohnt hat bzw. kein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt? Mit einer Mindest-Wohndauer wäre der Vermieter eher in der Lage, einen unberechtigten Eintritt in den Mietvertrag abzuweisen.
Bitte um eure Meinung!
Danke und Lg