Verein-Mietrecht

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cst
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Verein-Mietrecht

Beitrag von cst » 26.11.2016, 15:14

Liebe Community!

Ich hätte eine Frage die mich schon des Längerem beschäftigt.
Es geht um ein Mitbenützungsrecht auf Räumlichkeiten die Verein A, Verein B schriftlich und notariell eingeräumt hat.
Verein A hat ist Mieter des Hauses in dem sich die besagte Räumlichkeit befindet
Ich darf euch kurz mal die Fakten darlegen.
Das Mitbenützungsrecht auf einen Raum eines grösseren Hauses wurde dem Verein B im Jahre 1982 auf 30 Jahre eingeräumt und zwar unentgeltlich, ohne Wertsicherung.
Das heisst, die 30 Jahre waren eigentlich im Jahr 2012 vorüber.
Es wurde aber damals, bis heute keinen weiteren Verhandlungen geführt, weder von Verein a, noch von Verein B und die Räumlichkeiten wurden von Verein B bis zum heutigen Tag benutzt.
Nun hat sich der Vorstand von Verein A neu konstituniert, der Verein besteht natürlich noch aber der Vorstand hat gewechselt. Dieser neue Vorstand hat nun ambitionierte Pläne und will Verein B nun "draussen "haben.
So weit die Eckdaten.
Meine Fragen wären jetzt:
Welches Recht kommt heir zur Anwendung?
Ist oben beschriebener Vertrag ein Mietvertrag?
Kann man sich auf das MRG berufen? Dann wäre der Meitvertrag ja mittlerweile ein unbefristeter Vertrag!
Kann man den Zins für die Miete der Räumlichkeit erhöhen? Also von unentgeltlich auf ...??...? Und auf wieviel?
Wenn das MRG heir keine Anwendung findet, welches Recht wird heir dann angewandt? Das Gewerberecht oder einfach das ABGB?
Kann Verein B von Verein A einfach "rausgeschmissen" werden und wie lange wäre eine etwaiige Kündigungszeit?

Ich darf mich jedenfalls schon im Voraus für eure Antworten bedanken und bin schon gespannt auf eure Meinungen dazu.

Danke und lg



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 27.11.2016, 19:49

So wie Sie die Sachlage schildern handelt es sich um ein Prekarium (Bittleihe) gem § 974 ABGB. Dieses kann jederzeit widerrufen werden.

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 28.11.2016, 15:59

Bei Unentgeltlichkeit ist Miete ausgeschlossen, da eine Subsumtion unter §§ 1090, 1091 ABGB nicht stattfindet.

§ 1090 ABGB spricht leg cit von einem Mietpreis.

Zahlt der Benutzer des Raumes kein Entgelt für den Gebrauch und wurde dies auch so vereinbart, liegt höchstens ein Leihvertrag nach § 971 ABGB vor.

Für eine Servitut wäre eine Intabulation nötig gewesen, daher schließe ich auch das Vorliegen einer solchen aus.

Da die ausgemachte Zeit nun zu Ende ist (§ 972 ABGB) und die Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sind, da kein Mietpreis bezahlt und ein solcher auch nicht vereinbart wurde (weshalb auch §§ 1113, 1114, 1115 ABGB nicht zur Anwendung kommen), liegt nun nur noch ein jederzeit widerrufliches Prekarium nach § 974 ABGB vor.

Zu beachten ist, dass es auf die tatsächliche Natur eines Vertragsverhältnisses und nicht auf dessen Bezeichnung ankommt. Wer einem anderen den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt überlässt ist Vermieter. Wer dies unentgeltlich tut ist kein Vermieter, sondern Verleiher.

Typische Vertragsfiguren ziehen grundsätzlich typisierte Rechtswirkungen nach sich (8 Ob 25/06v; 10 Ob 26/13s)

Dies bedeutet:

Auf den vorliegenden Sachverhalt sind die §§ 1090 ff ABGB nicht anzuwenden, da ein unentgeltliches Vertragsverhältnis dieser Art, Miete im Sinne des Gesetzes ausschließt.

Es sind daher die §§ 971 ff ABGB anzuwenden.

Gemäß § 972 ABGB muss der Entlehner, da die 30 Jahre vorbei sind, die Sache zurückstellen.

Die Duldung des weiteren Gebrauches durch den Verleiher, stellt ein Bittleihen nach § 974 ABGB dar.

Mit freundlichen Grüßen
lexlegis

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