Befristetes Mietverhältnis vorzeitig kündigen
Verfasst: 19.10.2016, 12:20
Hallo!
In unserem Mietvertrag steht unter dem Punkt "Vertragsdauer" folgendes:
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2013 und wird auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen, und endet durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Mieter wird vor Ablauf von einem Jahr nicht zugestimmt. Das Recht der vorzeitigen Auflösung nach §§1117 und 1118 ABGB wird dadurch jedoch nicht berührt."
Dieser Vertrag wäre nun normalerweise am 31.08.2016 ausgelaufen, wir haben ihn jedoch verlängern müssen, da wir zu dem Zeitpunkt noch nicht ausziehen konnten. Demzufolge gilt der Mietvertrag inklusive diesem Absatz nun erneut seit dem 01.09.2016.
Allerdings hatten wir vorher schon mit dem Vermieter gesprochen und ihm mitgeteilt, dass wir in naher Zukunft ausziehen möchten. 2013 war unser damaliger Vormieter auch innerhalb der Frist ausgezogen und hatte dafür eigenständig einen Nachmieter finden müssen. Bei dem Gespräch sagte uns der Vermieter, das wäre auch in unserem Fall möglich und kein Problem.
Jetzt, da der Fall konkret wird und wir kürzlich ankündigten, nun aktiv mit der Suche nach einem Nachmieter zu beginnen, kam allerdings vom Vermieter der Einwand, das wäre ja nicht rechtens und wir hätten, mit Verweis auf die Klausel im Mietvertrag, die Frist von einem Jahr abzuwarten, bis wir ordentlich kündigen könnten.
Nun sind wir etwas irritiert ob der plötzlichen Sinneswandlung, zwar wissen wir natürlich um die Klausel, allerdings war die Sache ja vor zwei Monaten schon abgesprochen und wir wissen, dass, wie gesagt, der Vormieter ebenfalls so handeln durfte.
Die Fragen, die sich nun stellen, sind daher:
1. Haben wir eine Möglichkeit, dem Umstand zu entgehen, noch mindestens weitere 10 Monate in dieser Wohnung zu verbleiben?
und
2. Ist die Klausel, so wie sie dort steht, rechtmäßig überhaupt und eigentlich korrekt?
Vielen Dank fürs aufmerksame Lesen und für die Hilfe im Voraus!!!
In unserem Mietvertrag steht unter dem Punkt "Vertragsdauer" folgendes:
"Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2013 und wird auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen, und endet durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Mieter wird vor Ablauf von einem Jahr nicht zugestimmt. Das Recht der vorzeitigen Auflösung nach §§1117 und 1118 ABGB wird dadurch jedoch nicht berührt."
Dieser Vertrag wäre nun normalerweise am 31.08.2016 ausgelaufen, wir haben ihn jedoch verlängern müssen, da wir zu dem Zeitpunkt noch nicht ausziehen konnten. Demzufolge gilt der Mietvertrag inklusive diesem Absatz nun erneut seit dem 01.09.2016.
Allerdings hatten wir vorher schon mit dem Vermieter gesprochen und ihm mitgeteilt, dass wir in naher Zukunft ausziehen möchten. 2013 war unser damaliger Vormieter auch innerhalb der Frist ausgezogen und hatte dafür eigenständig einen Nachmieter finden müssen. Bei dem Gespräch sagte uns der Vermieter, das wäre auch in unserem Fall möglich und kein Problem.
Jetzt, da der Fall konkret wird und wir kürzlich ankündigten, nun aktiv mit der Suche nach einem Nachmieter zu beginnen, kam allerdings vom Vermieter der Einwand, das wäre ja nicht rechtens und wir hätten, mit Verweis auf die Klausel im Mietvertrag, die Frist von einem Jahr abzuwarten, bis wir ordentlich kündigen könnten.
Nun sind wir etwas irritiert ob der plötzlichen Sinneswandlung, zwar wissen wir natürlich um die Klausel, allerdings war die Sache ja vor zwei Monaten schon abgesprochen und wir wissen, dass, wie gesagt, der Vormieter ebenfalls so handeln durfte.
Die Fragen, die sich nun stellen, sind daher:
1. Haben wir eine Möglichkeit, dem Umstand zu entgehen, noch mindestens weitere 10 Monate in dieser Wohnung zu verbleiben?
und
2. Ist die Klausel, so wie sie dort steht, rechtmäßig überhaupt und eigentlich korrekt?
Vielen Dank fürs aufmerksame Lesen und für die Hilfe im Voraus!!!