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Gerichtlicher Räumungsvergleich - Verlängerung um 1 Monat

Verfasst: 07.10.2016, 14:22
von OlgaWera
Hallo!
Ich habe eine Frage: Wenn ein Mietverhältnis durch einen gerichtlichen Räumungsvergleich beendet wird und der Mieter nun bittet, noch ein Monat wohnen bleiben zu dürfen, wird dadurch der gerichtliche Räumungsvergleich aufgehoben bzw. in irgendeiner Weise beeinflusst? Kann ich als Vermieter dieser Verlängerung um ein Monat bedenkenlos zustimmen?
Ich bedanke mich schon mal im Voraus für Ihre Antworten!
Beste Grüße
OlgaW

Verfasst: 09.10.2016, 19:19
von Manannan
Es ist keine Verlängerung, sondern es entsteht ein neues Mietverhältnis! Ich würde Ihnen dringend davon abraten, denn dann würde das Ganze wieder von vorne losgehen.

Verfasst: 10.10.2016, 15:36
von OlgaWera
Vielen Dank für Ihre Antwort, dann werde ich das natürlich nicht machen, auch wenn ich das menschlich gesehen gerne gewährt hätte.

Verfasst: 04.11.2016, 09:40
von OlgaWera
Jetzt ist es soweit, die Mieter sind mit Stichtag 31.10. nicht ausgezogen, haben aber bereits eine neue Wohnung versprochen bekommen. Sollte in ca. 1 Woche übergeben werden.

Ich war soeben bei Gericht, um einen Exekutionsantrag zu stellen, die Sachbearbeiterin meinte, ich bekäme erst in zwei Wochen einen Termin bei einem Richter, bei dem ich den Antrag einbringen könnte. Auf meine Frage, ob ich da kein Recht verwirke, meinte sie nein. Mir ist das ja recht, zumal ich meinen Mietern glaube, dass sie ausziehen werden. Ich habe jetzt mal keinen Termin gemacht und warte die Woche ab.

Nun plagt mich aber die Sorge, ob das so stimmt? Wäre das dann nicht eine Verlängerung im obigen Sinne und ich verwirke meinen Räumungsvergleich?

Vielen Dank!

Verfasst: 04.11.2016, 15:19
von OlgaWera
Ich glaube, ich kann mir die Frage selbst beantworten. Ich habe folgendes darüber gelesen:

"Ein Räumungsvergleich beinhaltet die Verpflichtung des Mieters, das Bestandsobjekt zu dem im Vergleich angeführten Termin geräumt zu übergeben. Ein Räumungsvergleich muss vor Gericht abgeschlossen werden und stellt einen Exekutionstitel dar. Allerdings muss der Räumungsvergleich innerhalb von 6 Monaten nach dem vereinbarten Termin durchgesetzt werden, das heißt, es muss innerhalb dieser Frist Räumungsexekution geführt werden."

Was ich nicht genau herauslesen kann ist, ob ich innerhalb von 6 Monaten den Antrag stellen kann oder ob innerhalb von 6 Monaten bereits alles über die Bühne gegangen sein muss. Aber das ist nicht so wichtig, denn wenn der Auszug innerhalb der nächsten Wochen nicht klappt, werde ich ohnehin die Räumungsexekution beantragen müssen.

Verfasst: 07.11.2016, 12:57
von MG
Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten gestellt werden.