Verjährungsfrist Mietzins, Betriebskosten

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
Antworten
Willi1981
Beiträge: 1
Registriert: 16.09.2016, 13:20

Verjährungsfrist Mietzins, Betriebskosten

Beitrag von Willi1981 » 16.09.2016, 13:25

Hallo liebe Jusline-Community!

Ich hätte ein Frage zum Mietrecht.
Folgender Sachverhalt:

- Der Mieter ist seit mehr als 4 Jahren in dem Mietobjekt.
- Der Mieter hat zwar mit dem Vermieter zu Beginn über den Mietvertrag verhandelt, jedoch keinen letztgültigen Mietvertrag erhalten und damit auch nicht unterfertigt.
- Der Vermieter weiß jedoch, dass das Mietobjekt vom Vermieter benutzt wird.
- Vom Vermieter wurden weder Miete noch Betriebskosten verrechnet.

Welche Möglichkeit hat in diesem Fall der Vermieter(gwerblich) vom "Mieter"(gewerblich) nicht verrechnete Kosten nach zu fordern?

Vielen Dank!



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 28.09.2016, 15:39

Wenn bis Dato keine Miete entrichtet wurde und auch kein schriftlicher Vertrag vorliegt, dann handelt es sich der Ansicht nach eher um ein Bittleihen nach § 974 ABGB als um eine Miete nach § 1090 ABGB. Echte Miete läge vor, wenn trotz Fehlen eines schriftlichen Vertrages, zumindest einmal der Mietzins vom Mieter entrichtet wurde. Da dies bis jetzt noch nie vorgekommen ist, liegt ein Bittleihen und kein Mietvertrag (§ 1090 ABGB) vor (typisierte Handlungen ziehen typisierte Rechtswirkungen nach sich).

Meines Erachtens stehen die Chancen für den Vermieter, die Miete nachträglich zu fordern, eher schlecht; die Betriebskosten könnte er aber einfordern, sofern hier noch keine Verjährung eingetreten ist; er kann den Mieter (richtig: Entlehner), dafür aber jederzeit aus der Wohnung werfen.

juristischerratundtat
Beiträge: 92
Registriert: 20.09.2016, 08:24

Beitrag von juristischerratundtat » 29.09.2016, 17:32

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wäre schon denkbar, dazu müsste man sich aber die Umstände des Einzugs etwas genauer ansehen.

Der "Mieter" ist ja bereichert dadurch, dass er keine Miete zahlt, um diesen Betrag ist eben der "Vermieter" entreichert. Dass die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist durch die Vertragsverhandlung bezweifle ich eher.

Ich denke also eher, dass man das schon zurückfordern könnte.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 35 Gäste