Darf der Besuch auf allgemeinen Parkplätzen parken?

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
Antworten
Hans Reiner
Beiträge: 1
Registriert: 28.06.2016, 08:33

Darf der Besuch auf allgemeinen Parkplätzen parken?

Beitrag von Hans Reiner » 28.06.2016, 08:52

An unserem Haus gibt es 4 allgemeine Stellplätze. Als wir letzte Woche Besuch hatten, war einer dieser Parkplätze frei, und der Besuch stellte sich dort hin.

Als am Abend unser Besuch wieder fahren wollte, hing ein Zettel in der Windschutzscheibe mit den Worten Privateigentum! Besitzstörungsklage folgt!

Wir haben darauf hin einen Zettel hingehängt und erklärt, dass es unser Besuch war (kein Fremder der sich einfach so dort hin stellt), man uns hätte fragen können (wir saßen im Garten), und wir es durchaus legitim finden, dass sich unser Besuch auf einen freien Parkplatz bei unserer Wohnung stellen kann (da die Parkplätze ja allen zur Verfügung stehen).

Nun wurde auf den Zettel geantwortet, dass die Parkplätze ausschließlich Eigentürmern und Mietern mit vergebührtem Mietvertrag und Hauptwohnsitz an dieser Adresse zur Verfügung stehen, und diese nicht an dritte weiter gegeben werden dürfen.

Folgende Fakten:

- Es hängt ein Schild über den Parkplätzen auf dem steht "Privatgrundstück. Parken nur für Hausbewohner!"
- In unserem Mietvertrag ist nichts von einem Parkplatz erwähnt, oder die Nutzung der allgemeinen Stellplätze geklärt
- In der Hausordnung werden die Parkplätze ebenso nicht erwähnt.

Nun zu meinen Fragen:

- Meinem Verständnis nach, darf sich mein Besuch sehr wohl auf einen Parkplatz stellen wenn dieser frei ist (ich verstehe, wenn dieser Besuch zum Dauergast werden würde, aber das ist wieder was anderes)
- "vergebührtem Mietvertrag" heisst ja eigentlich nur, dass Gebühren an das Finanzamt entrichtet wurden, oder? Mir kommt es so vor als wäre das ein Buzzword
- Hauptwohnsitz: Meine Mitbewohnerin hat ihren Hauptwohnsitz dort, ich nur meinen Nebenwohnsitz (Studium). Das macht jedoch keinen Unterschied, richtig?

Hoffe Sie können mir helfen![/list]



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 29.06.2016, 14:09

Guten Tag!

Zu unterscheiden ist zwischen Privateigentum und Staatseigentum (§§ 286, 287 ABGB). Staatseigentum, das ein allgemeines öffentliches Gut ist, kann von jedermann benützt werden (§ 287 Satz 2 ABGB). Parkplätze in Städten sind Staatseigentum bzw. Eigentum der jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde), allerdings ist nahezu oft für den Gebrauch dieser Parkplätze eine Gebühr in den Zonen zu entrichten.

Parkplätze von Unternehmen, wie Spar, Hofer USW sind Privateigentum. Es gilt zwar die StVO, da diese Plätze von jedermann unter den gleichen Bedingungen befahren werden können (§ 1 Abs 1 StVO), aber die Parkplätze stehen dennoch im Eigentum der jeweiligen Unternehmen.

Zu Ihrem Fall:

Wenn der Parkplatz der Wohnsiedlung kein allgemeines öffentliches Gut ist (wovon auszugehen ist), dann ist er Privateigentum.

Rechte des Mieters aus dem Mietvertrag:

Durch den Mietvertrag erlangt der Mieter das Recht eine unverbrauchbare Sache für einen Bestimmten Preis zu gebrauchen (§§ 861, 1090, 1091 Satz 1 erster Halbsatz ABGB).

Der Mieter ist Inhaber (§ 309 Satz 1 ABGB) des Mietgegenstandes und genießt vollen Besitzschutz (§ 339 ABGB). Er darf die Sache wie vereinbart gebrauchen und dabei nicht gestört werden (§ 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB).

Das Gebrauchs- oder Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf den Mietgegenstand, den die Parteien im Mietvertrag vereinbaren. Demnach unterliegt nur die im schriftlichen Vertrag als Mietgegenstand deklarierte Sache Ihrem vertraglichen Nutzungsrecht.

Sachen die darin nicht bezeichnet wurden, sind nicht Gegenstand des Mietvertrages.

Wenn in Ihrem Vertrag nur das Wohnobjekt ohne jede Erwähnung eines Parklatzes bezeichnet wurde, dann bezieht sich der Mietvertrag und das sich daraus ableitende absolute (§ 308 ABGB) Besitz- und Nutzungsrecht nur auf das Wohnobjekt und nicht auf den Parkplatz. Bezüglich des Parkplatzes, liegt viel mehr ein (jederzeit widerrufliches) Prekarium nach § 974 ABGB vor.

Dass Sie dort parken dürfen, ist also ein Entgegenkommen der Eigentümer.

Ist der oder ein Parkplatz jedoch Gegenstand Ihres Mietvertrages, dann dürfen Sie diesen natürlich Nutzen und genießen Besitzschutz. Kraft der Erlaubnis, eine gemietete Sache weitervermieten zu dürfen (es sei denn so etwas wird vom Vermieter untersagt), könnten Sie dieses Mietrecht bezüglich des Parkplatzes auf einen anderen übertragen (§ 1098 zweiter Fall ABGB) oder die Nutzung durch einen anderen (Besuch) jederzeit dulden.

Dies würde aber bedeuten, dass Sie dieses Gebrauchsrecht des Parkplatzes (aus einem Mietvertrag) auch wirklich (vertraglich gesichert) haben müssten, denn Sie können dem Besuch nicht ein Recht einräumen, das Sie selbst nicht besitzen (§ 442 Satz 3 ABGB).

Haben Sie ein solches, können Sie es nur weiterreichen, indem Sie darauf verzichten, also den Parkplatz, den Sie mietrechtlich besitzen selbst nicht nutzen.

So gesehen, ist die Hausverwaltung oder der Schreiber des Zettels im Recht!

Mit freundlichen Grüßen
lexlegis

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 85 Gäste