Austritt eines Mieters und (erloschenes) Weitergaberecht?

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RechtsauskunftWien
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Austritt eines Mieters und (erloschenes) Weitergaberecht?

Beitrag von RechtsauskunftWien » 26.06.2016, 19:18

Liebe Forumsmitglieder,

ich würde euch herzlich gerne um Auskunft bei einer Angelegenheit bezüglich Mietvertrag (in Österreich) fragen und wäre sehr, sehr dankbar, falls sich jemand hier im Forum damit auskennt und mir weiterhelfen könnte.

In unserem unbefristeten Mitvertrag standen ursprünglich meine Mutter, mein Vater und ich. Meine Mutter ist verstorben, und mein Vater tritt nun aktuell aus dem Mietvertrag aus, womit ich als einzige Person im Mietvertrag verbleibe.

Im Mietvertrag findet sich unter §7, sonstige Vereinbarungen, folgender Absatz:

„3) Die Mieter sind berechtigt, einen Nachfolgemieter namhaft zu machen, mit welchem die Hausinhabung einen auch in den wirtschaftlichen Bedingungen gleichartigen Vertrag abschließen wird, sofern gegen den Nachmieter nicht begründete Bedenken wirtschaftlicher oder persönlicher Natur bestehen. Durch einmalige Ausübung ist dieses Recht konsumiert.“

Das Austreten meines Vaters aus dem Mitvertrag wird von der Hausverwaltung als „Abtreten der Mietrechte u.a. gem. §14 Mietrechtsgesetz (MRG)“ bezeichnet, und es folgte die Antwort „Weiters gestatten wir uns in Beantwortung Ihrer Anfrage betreffend die rechtsverbindliche und unwiderrufliche Abtretung ihrer Rechte und Pflichten an der oben genannten Wohnung an Ihre Tochter, xy geb. xx.xx.xxxx, Rücksprache mit der Vermieterin mitzuteilen, dass die Änderungen einvernehmlich zustimmend zur Kenntnis genommen werden.“

Abgesehen davon, dass ich die Satzkonstruktion als grammatikalisch nicht korrekt empfinde, verstehe ich eines dabei nicht… wieso werden Mietrechte an mich „abgetreten“, ich besitze diese ja sowieso, da ich im Mietvertrag stehe, wäre es nicht stattdessen korrekt, zu formulieren, dass er seine Mietrechte „aufgibt“? Von einem Abtreten zu sprechen, ist doch inkorrekt, das würde ja bedeuten, ich würde damit erst die Mietrechte erhalten und hätte sie davor nicht gehabt. So als würde eine Weitergabe stattfinden. Vielleicht soll damit auch suggeriert werden, dass dies als Weitergabe gilt… und das ist aber doch eben falsch?!

Es heißt dann weiter:

„In Ergänzung des Mietvertrages vom 01.05.1990 wird festgehalten, dass mit Wirksamkeit zum 01.06.2016 Frau xy, geb. xx.xx.xxxx alleinige Hauptmieterin der Wohnung xy ist und Herr xy, geb. xx.xx.xxxx vollinhaltlich verzichtet. Alle übrigen Bestimmungen des Mietvertrages bleiben unverändert aufrecht und haftet die Hauptmieterin sohin für die Einhaltung dieses Mietvertrages sowie für die Forderungen und Verbindlichkeiten aus diesem Mietverhältnis gegenüber der Mieterin.“

Dies klingt positiv für mich, heißt es doch, dass der Mietvertrag als solches unverändert bleibt.

Meine wesentliche Frage ist diese hier:

„Im Gegenzug ist das gemäß §7 Absatz 3 des Mietvertrages vom Mai 1990 gewährte Weitergaberecht erloschen“.

Ich nehme an, damit ist dieser oben genannte, fett gedruckte Absatz im Mietvertrag bezgl. Der Berechtigung, einen Nachfolgemieter namhaft zu machen, gemeint.

Heißt dies nun, ich kann keine fremde Person mehr als Nachfolgemieter (zum selben Mietzins) bestimmen? Das wäre für mich in Ordnung.

Wesentlich ist mir nur, dass später meine Tochter zum selben Mietzins die Wohnung nach mir mieten kann (falls sie das später möchte; aber diese Option zu haben, ist mir immens wichtig)!

Kann meine Tochter später die Wohnung zum selben Mietzins als Nachfolgemieterin übernehmen und ich kann nur keine fremde Person zum Nachfolgemieter ernennen? Oder kann ich auch meiner Tochter nicht die Wohnung zum selben Mietzins übergeben?

Vielen, vielen herzlichen Dank für eine Aufklärung, wie das nun zu verstehen ist!!!



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