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a684dd572b1887661782981659331eed_191
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_191 » 19.04.2016, 15:26

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lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 19.04.2016, 16:32

Guten Tag!

Zum Fall:

Der Mieter begehrt Schadenersatz wegen der ihm entstandenen Kosten, bezüglich der Zuziehung eines Schlüsselnotdienstes.

Das Geld will er laut Sachverhalt aus dem Titel des Schadenersatzes nach § 1295 Abs 1 ABGB.

Hierfür wird leg cit ein Verschulden verlangt.

Die Handlungen der Hausverwaltung, die das Schloss anbrachte, waren zwar kausal für den Schaden -der dem Mieter letztendlich durch den Schlüsseldienst entstanden ist- allerdings ist zu prüfen ob auch ein Verschulden auf der Seite der Hausverwaltung vorliegt.

Ein solches ist grundsätzlich auszuschließen, wenn es üblich und auch zulässig ist, solche Räume mit Sperrvorrichtungen (hier Schloss) zu versehen.

Trotzdem könnte die Hausverwaltung durch diese Vorkehrung ein gewisser Sorgfaltsmaßstab treffen (der selbst auferlegt wurde).
Es darf daher nicht außer Acht gelassen werden, dass eine solche Sicherungsmaßnahme den Mieter zumindest dann beeinträchtigt, wenn dieser nur noch durch das Kontaktieren und Konsultieren der -scheinbar am Wochenende schlecht erreichbaren- Hausverwaltung einen kein Fachwissen erfordernden Mangel am Sicherungskasten zum Sanieren im Stande ist. Bringt die Hausverwaltung dieses Schloss mit der Absicht an, dadurch nicht Berechtigten den Zutritt zum Sicherungskasten zu verwehren, hat sie grundsätzlich auch dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter für den Fall eines Ausfalles einer Sicherung, ohne erhebliche Umstände diesen Mangel zügig beheben kann. Da ein Stromausfall in gewissen Bereichen für den Mieter einen nicht unerheblichen Nachteil bedeuten kann, könnte bezüglich des primär selbst verursachten Schadens Selbsthilfe des Mieters nach § 19 ABGB in Betracht kommen.

Der Schaden, der dem Mieter entstand, kam durch Selbsthilfe (primär gewollt selbstschädigend) zu Stande.

Greift der Mieter trotz mehrfachen Versuchs die Hausverwaltung zu erreichen zur Selbsthilfe, so ist diese den Umständen nach (stets im Einzelfall) auf ihre Zulässigkeit zu prüfen:

Laut Sachverhalt „flog“ die Sicherung am Vormittag. Da es sich der Schilderung nach bloß um eine Sicherung und nicht um den Hauptschalter gehandelt hat, war der betroffene Mieter offenbar nur hinsichtlich gewisser Strombereiche eingeschränkt. Der Mieter legt im Sachverhalt nicht dar, um welche Bereiche konkret es sich hierbei handelte. Geht es bloß um Lichtprobleme, so wäre es für den Mieter zumutbar gewesen mit der unternommenen Selbsthilfe länger zu warten. Da sich der Vorfall am Vormittag ereignete und auch nach 4 Stunden eher keine unzumutbaren schlechten Lichtverhältnisse vorhanden gewesen sein können, hat der Mieter in diesem Fall übereilt zur Selbsthilfe gegriffen, wonach diese als unzulässig einzustufen wäre.

Sind durch den Ausfall der Sicherung Küchengeräte wie Herd und Mikrowelle betroffen, bzw. der Boiler für Warmwasser, könnte man die vom Mieter vorgenommene Selbsthilfe eher noch billigen, da es sich um für ihn wichtige und auch lebensnotwendige Bereiche handelt. Grundsätzlich gilt, dass der Schaden (Rufen des Schlüsselnotdienstes) nicht schwerer wiegen darf, als der Nachteil der abgewendet werden soll. Hatte der Mieter durch diesen Umstand weder Warmwasser noch die Möglichkeit zu kochen, könnte man die Selbsthilfehandlung billigen.

Da der Sachverhalt über die hier genannten Punkte keinen Aufschluss gibt, wird der Fragesteller gebeten diesen zu konkretisieren und darzulegen, in wie fern die Ausübung seines Selbsthilferechts, welche zum Schaden führte, zulässig gewesen sein soll. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass der Schaden (Rufen des Schlüsselnotdienstes) nicht schwerer wiegen darf, als der Nachteil der abgewendet werden soll und ein Rufen des Dienstes nach 4 Stunden am Vormittag, als übereilt einzustufen ist.

Ist die Selbsthilfe als zulässig zu erachten, wird auch eine Schadenersatzforderung Gültigkeit tragen.

War sie jedoch übereilt und in Anbetracht der Umstände unzulässig, trägt der Mieter den ihm aus den Kosten des Schlüsselnotdienstes entstandenen Schaden selbst.

MfG
lexlegis

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