Wohnungskündigung wegen Mietrückstands

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Gastfrage
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Wohnungskündigung wegen Mietrückstands

Beitrag von Gastfrage » 16.04.2016, 16:13

Hallo! Ich bitte um eine Antwort auf meine Frage.
Ich wohne in einem Wohnheim, mein früherer Arbeitgeber ist eigentümer des Hauses. Ich bin im moment Arbeitslos. Ich habe leider einen Mietrückstand in der Höhe von 650 Euro. Die Miete Zahle ich aber regelmäßig, auch für dieses Monat ist die Miete vollständig bezahlt. Ich habe versucht den Rückstand in Raten abzubezahlen, aber das ging sich schon zwei mal bis jetzt nicht aus. Die Miete ist bezahlt, auch für dieses Monat. Der Rückstand, der etwa 2/3 einer Miete beträgt. ist noch offen. Dieses Monat konnte ich die Rate nicht gleichzeitig mit der Mietzahung erledigen. Sehr wohl aber kann ich das nächste Woche nachholen. Ich habe bei der zuständigen Dame angerufen um ihr das zu sagen, sie hat mich beschimpft und wütend aufgelegt. Dann habe ich einen Brief von ihr bekommen, dass ich den gesamten Rückstand bis zum 30. April einzahlen soll, sonnst werde ich dem Anwalt übergeben werde zwecks einer "Zahlungs- und Räumungsklage" mit dem Hinweis, ich soll das ernst nehmen. Kann mir bitte jemand antworten, ob mir die Wohnung unter diesen Umständen gekündigt werden kann?



Manannan
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Beitrag von Manannan » 17.04.2016, 13:54

Da Sie nicht anführen, ob Ihr Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsberich des MRG unterliegt oder es sich um einen Mietvertrag nach dem ABGB handelt, folgende Auskünfte:

Nach dem MRG muss der Mieter trotz Mahnung mindestens 8 Tage im Rückstand sein. Eine Klage wäre dann abzuweisen, wenn Sie kein grobes Verschulden an diesem Rückstand trifft.

Nach dem ABGB gilt grundsätzlich das im Mietvertrag Vereinbarte. Besteht hier keine Regelung, so liegt ein zur Kündigung berechtigende qualifizierte Mietrückstand erst dann vor, wenn die Miete nach Einmahnung bis zum nächsten Zinstermin nicht vollständig einbezahlt wurde (vgl § 1118 ABGB).

So wie Sie die Sache schildern, erfolgte diese Einmahnung bis dato nicht, aber Sie bezahlen bis nächste Woche. Selbst wenn die angedrohte Räumungsklage eingebracht werden würde, so wäre diese dann vom Gericht abzuweisen.
Auch wenn es zu einer Räumungsklage kommen sollte und Sie verurteilt werden sollten, so können Sie die offene Mietschuld prinzipiell noch bis zum Räumungstag begleichen.

Gastfrage
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Beitrag von Gastfrage » 17.04.2016, 19:46

Vielen Dank für die Antwort. Allerdings, da ich Naturwissenschaftlerin bin, habe ich Probleme, diese zu verstehen. Auch glaube ich, dass Sie mich vielleicht falsch verstanden haben.

Was MRG betrifft, habe ich keine Ahnung über den Voll- oder Teilanwendungsbereich. Ich verstehe auch nicht was das ist.

Sie schreiben auch, dass ich nächste Woche bezahlen werde, aber ich werde nächste Woche nur die Rate bezahlen, nicht den vollen Betrag.

Dieser Rückstand ist nicht vom letzten Monat. Ich habe eine mündliche Ratenvereinbarung mit der Wohnheimverwaltung. Das bedeutet, dass der Rückstand angemahnt wurde, und ich eine Zahlungsvereinbarung getroffen habe. Leider habe ich überhaupt keine Möglichkeit die ganze Summe aufeinmal aufzubringen.

Können Sie mir das, was sei meinen mit einfacheren Worten erklären bitte?

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 18.04.2016, 13:35

Wenn der Arbeitgeber Eigentümer dieses Mietobjektes ist und Ihnen dieses im Rahmen Ihres Dienstverhältnisses (als Sie noch gearbeitet haben) überlassen hat, dann kommt das MRG nicht zur Anwendung (§ 1 Abs 2 Z 2 MRG).

Demnach wären die Bestimmungen des ABGB zu berücksichtigen. Wie der Kollege bereits erwähnte ist die Bestimmung des § 1118 Satz 1 zweiter Halbsatz ABGB anwendbar.

MfG
lexlegis

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