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eigene/frustrierte Kosten nach Wasserschaden

Verfasst: 05.01.2016, 11:55
von Rabe
Der an meiner Mietwohnung eingetretene Schaden nach massivem Wassereinbruch aus dem Oberstock wurde mittlerweile durch die von der Hausverwaltung organisierten Reparaturarbeiten behoben. Auch eine Wertminderung für die Dauer der Trocknung wurde gewährt.

Steht mir darüberhinausgehend für meine weiteren Aufwendungen (insgesamt etwa 50 E-Mails zwecks Koordination, Reklamation unzulänglich durchgeführter Reparaturen usw.) eine Abgeltung dieser "frustrierten" Kosten (Ungemach) ebenfalls zu?


Der mietrechtliche Schadenersatzanspruch - (§ 8 Abs.3 MRG) Ist der Mieter nach § 8 Abs 2 MRG verpflichtet, Erhaltungs-, Umbau- oder Verbesserungsarbeiten zuzulassen, so steht ihm als Ausgleich ein Anspruch auf Entschädigung zu (=Wertminderung des Mietobjektes). Als reiner Ausgleichsanspruch ist dieser Anspruch somit verschuldensunabhängig.
Zu ersetzen ist auch der ideelle Schaden (Ungemach) des Mieters; selbst dann, wenn Mieter eine juristische Person ist.

Besten Dank für eine Hilfestellung

Verfasst: 06.01.2016, 21:24
von Manannan
Die Ihnen durch den Schaden entstandenen Aufwendungen können - sowie der Schaden selbst - über die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend gemacht werden. Diese müssen Sie allerdings nachweisen.