Änderung der Mietzinsbefreiung
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- Registriert: 22.01.2014, 10:03
Änderung der Mietzinsbefreiung
Ein Ehepaar (Großeltern) besitzt ein Zinshaus in Wien zu gleichen Teilen. Seit 40 Jahren ist es Usus, dass Kinder und Enkelkinder darin mietzinsfrei wohnen können. Seit rund 10 Jahren benützt ein Enkel mietzinsfrei eine Wohnung. Vor 3 Jahren verstarb der Großvater; sein Anteil fiel zu 100% der Witwe zu, da die Enkel auf ihren gesetzlichen Erbanspruch verzichteten. Jetzt will die Witwe vom Enkel Miete einheben, da sie andere abgenützte Wohnung sanieren möchte. Für den Enkel ist das wirtschaftlich nicht leistbar. Kann die Witwe so vorgehen? Kann die Witwe eine Delogierungsklage einbringen? Falls sie dabei Recht bekommt, welche Kosten können für den Enkel entstehen?
Durch die bisherige Mietfreiheit handelt es sich um ein Prekarium (Bittleihe) iSv § 974 ABGB. Die so unentgeltlich überlassene Wohnung kann vom Verleiher (hier Witwe) jederzeit zurückgefordert werden.
Der Enkel hat sohin die Möglichkeit, ein echtes Mietverhältnis zu akzeptieren und mit der Witwe einen Mietvertrag abzuschließen, oder die Wohnung zu räumen und sich eine andere Bleibe zu suchen.
Der Enkel hat sohin die Möglichkeit, ein echtes Mietverhältnis zu akzeptieren und mit der Witwe einen Mietvertrag abzuschließen, oder die Wohnung zu räumen und sich eine andere Bleibe zu suchen.
Ist der Enkel erwerbstätig, in Ausbildung, Schüler, Student, volljährig?
Unter Umständen könnte man das mietzinsfreie Wohnen als Unterhaltsschuld deklarieren (§§ 231 Abs 3, 232 ABGB). Hierbei kommt es auf die oben genannten Umstände an.
Außerdem könnte eine Servitut vorliegen.
Das Wohnrecht ist eine persönliche Servitut und hört mit dem Tode auf.
Sollte keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegen, wonach dieses seit Generationen stillschweigend weitergebene Wohnrecht auf die Erben übertreten sollte, liegt tatsächlich bloß ein Prekarium vor (§§ 478 529 ABGB).
Unter Umständen könnte man das mietzinsfreie Wohnen als Unterhaltsschuld deklarieren (§§ 231 Abs 3, 232 ABGB). Hierbei kommt es auf die oben genannten Umstände an.
Außerdem könnte eine Servitut vorliegen.
Das Wohnrecht ist eine persönliche Servitut und hört mit dem Tode auf.
Sollte keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegen, wonach dieses seit Generationen stillschweigend weitergebene Wohnrecht auf die Erben übertreten sollte, liegt tatsächlich bloß ein Prekarium vor (§§ 478 529 ABGB).
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