Betriebs und Heizkostenabrechnung

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tontschi
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Betriebs und Heizkostenabrechnung

Beitrag von tontschi » 03.09.2015, 21:51

Hallo,
ich bin am 2. Juni in eine Mietwohnung eingezogen und heute hat mir der Vermieter die Betriebs und Heizkosten von 2014 vorgelegt und gesagt, der neue Mieter ist rechtlich verpflichtet die Kosten des Vormieters zu tragen. Es handelt sich um einen Betrag von ca. € 640,00. Die Anlage, in der die Wohnung liegt, ist im Privatbesitz wird aber durch eine Immobilientreuhand verwaltet.
Der Abrechnungszeitraum wurde vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 für beide verrechnet, wobei die Einzelabrechnung der Heizkosten am 20.04.2015 erstellt wurde und die Betriebskosten, besondere Aufwendungen und sonstige Kosten der Bewirtschaftung von der Immobilientreuhand am 08.06.2015 ausgestellt wurde. Die Frist für die Einsicht in die Originalbelege zu nehmen wurde bis zum 31.08.2015 gewährt.
Habe ich irgendeine Möglichkeit gegen diesen Betrag und die Vorgehensweise anzukämpfen?
Ich bitte um Rat.
Vielen Dank im Voraus.



Manannan
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Beitrag von Manannan » 04.09.2015, 19:23

Rechtlich verpflichtet dann, wenn das im Mietvertrag auch so vereinbart wurde.

tontschi
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Betriebs und Heizkostenabrechnung

Beitrag von tontschi » 08.09.2015, 16:44

Guten Tag Hr. oder Frau Manannan

Vielen Dank für die Antwort.
In meinem Mietvertrag steht nur "" die Betriebskosten werden jährlich mit 31.12. von der Hausverwaltung abgerechnet und den Mieter bis spätestens 30.06. des folgenden Jahres bekanntgegeben.

Sowohl ein Positivkonto als auch ein Negativkonto bei den Betriebskosten, öffentlichen Ausgaben und besonderen Aufwendungen sind beim übernächsten Zinstermin nach der Abrechnung auszugleichen. ""

Und über diesen Absatz wegen dem Mietverhältnis bin ich mir auch nicht ganz klar. Wenn Sie mir dazu auch noch einen Rat geben könnten.

""Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.2015 und wird auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Weiters wird vereinbart, dass die Vertragsparteien berechtigt sind, das Bestandsverhältnis unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich aufzukündigen. ""

Heisst das, ich bin verpflichtet drei Jahre zu bleiben oder kann ich jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 09.09.2015, 10:46

Innerhalb dieser Befristung steht nur Ihnen als Mieterin unter Einhaltung der dreimonatigen Kündkgungsfrist die schriftliche oder gerichtliche Kündigung zu, nicht jedoch dem Vermieter.

tontschi
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Beitrag von tontschi » 09.09.2015, 15:43

Vielen, vielen Dank

tontschi
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Beitrag von tontschi » 15.09.2015, 22:12

Hallo Team,

an was erkenne ich, ob eine gemietete Wohnung dem Mietrechtsgesetz und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen und welche dem AGBG.

vielen Dank im Voraus

Manannan
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Beitrag von Manannan » 16.09.2015, 07:56


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