Über unserer Wohnung wird das Dachgeschoss ausgebaut, deshalb wurde das Dach demontiert. Als es nun das letzte Mal regnete drang Im Vorraum und im Bad Wasser durch unsere Decke und ein Elektriker kam und demontierte die Lampen weil aus den Rohren in welchen die Stromkabel sind Wasser kam. Die Hausverwaltung leitete das an die Baufirma weiter die dann die Ursache des Wassereindringens zu beseitigen versuchte. Der Chef der Baufirma meinte jedoch dass es nicht zu hundertprozent sicher sei dass jetzt kein Wasser mehr durch die Decke käme, weshalb wir die Lampen noch nicht wieder installiert hatten weil wir erst sehen wollten dass beim nächsten Regen kein Wasser mehr kommt. Nun regnete es und wieder kam wasser und die Decke ist nass. Die Leute von der Baufirma sowie quch die Hausverwaltung meinten wir sollen noch ein bischen durchhalten bis das Dach wieder drauf ist, denn dann isr alles wieder dicht, und davor könne man das Wassereindringen eben nicht ausschliessen. Das Dach kommt voraussichtlich Mitte September.
Nun zur eigentlichen Frage : kann ich deshalb wenigstens die Miete mindern? Und wenn ja, wie viel Prozent wären angemessen.
Wasserschaden
Sie zahlen Miete für den Gebrauch des Mietgegenstandes. Werden das Mietobjekt oder Teile davon während aufrechten Mietverhältnisses ohne Verschulden des Mieters unbrauchbar (hier: Unbewohnbarkeit wegen Wasserschadens oder stark eingeschränkte Bewohnbarkeit wegen fehlender Beleuchtung USW) hat der Mieter das unverzichtbare Recht auf Mietzinsminderung (§ 1096 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 ABGB).
Hierzu gibt es 2 Möglichkeiten:
1. Dem Vermieter klar machen, dass es nicht mehr angemessen ist den vollen Mietzins zu zahlen, wenn das Mietobjekt in einem derartigen Zustand ist und eine Mietzinsminderung für die Dauer der Unbrauchbarkeit vereinbaren.
2. Kommt der Vermieter dem gesetzlich verankerten Recht nicht nach muss bei Gericht eine Mietzinsminderung beantragt werden.
Auf keinen Fall einfach so die Zahlungen einstellen, das kann zu Problemen führen.
Hierzu gibt es 2 Möglichkeiten:
1. Dem Vermieter klar machen, dass es nicht mehr angemessen ist den vollen Mietzins zu zahlen, wenn das Mietobjekt in einem derartigen Zustand ist und eine Mietzinsminderung für die Dauer der Unbrauchbarkeit vereinbaren.
2. Kommt der Vermieter dem gesetzlich verankerten Recht nicht nach muss bei Gericht eine Mietzinsminderung beantragt werden.
Auf keinen Fall einfach so die Zahlungen einstellen, das kann zu Problemen führen.
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