Betriebskosten nachfordern und nachträgliche Mieterhöhung

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zero0
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Betriebskosten nachfordern und nachträgliche Mieterhöhung

Beitrag von zero0 » 17.07.2015, 15:51

Hallo,

mein Vermieter, hat mir heute (17.7.2015) die BK-Abrechnung für 2013 und für 2014 vorgelegt. Nachdem wir bereits im Dezember nach der BK-Abrechnung gefragt hatten.

Die Nachforderung für 2013 ergibt 75,98 € (laut seiner händischen Kalkulation) und die Nachforderung für 2014 ergibt 39,25 € (laut seiner händischen Kalkulation).

Seit Oktober 2012 bezahlen wir 96 € Betriebskosten, die sind bis heute nie angeglichen worden und daher ergeben sich die beiden Nachzahlungsforderungen, seiner Aussage nach. Auf der BK-Abrechnung ist ein Guthaben ausgeschrieben (seine Rechnung an sich ist für mich schon nachvollziehbar und logisch). Da unsere Betriebskosten ja nicht angeglichen wurden, und wir deswegen zu wenig bezahlt haben.

Jetzt meine Frage, darf er diese beiden Beträge noch nachfordern? Das heißt sind wir verpflichtet diese zu bezahlen?

Er argumentierte auch damit, dass unser Mietzins nie dem Index angepasst wurde und wir doch froh sein sollten, dass er uns so entgegengekommen ist.
--- Auszug aus dem Mietvertrag: Der Mitzins ist wertgesichert auf Basis des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle tretenden Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat Juni 2012 errechnete Indexzahl. Schwankungen von +/- 2 % bleiben unberücksichtigt. Nach Über- bzw. Unterschreiten der Schwelle ovn 2 % kommt die Indexschwankung jedoch voll zu tragen. Der Meiter verpflichtet sich, nach jedem Überschreiten der 2%-Schwelle den sich allenfalls ergebenden NAchzahlungsbetrag binnen 14 Tagen ab Erhalt der Abrechnung an die Vermieterin zur Überweisung zu bringen und den unter Berücksichtigung der Indexschwankungen neu errechneten Mietzins bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem der Index wiederum eine Schwankung von +/- 2 % erfährt, laufend zu bezahlen. -----

Er meinte, dass er diese Nachforderung des Mietzins jetzt noch einfordern kann, ist er hier im Recht und wären wir verpflichtet dem nachzukommen? Also nachträglich, wenn er jetzt eine Indexanpassung vornimmt und für die Zukunft ist es mir klar, dass wir die zu bezahlen hätten.

Vielen Dank für Eure Bemühungen!



Manannan
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Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 19.07.2015, 15:35

Wenn eine Indexanpassung vereinbart wurde, der Vermieter diese aber nicht anwendet, dann ist das bei Verträgen nach dem MRG sein Problem. Außerhalb des MRG kann die Anpassung bis zur drei Jahren rückwirkend eingefordert werden.
Diese Versäumnis kann er jedenfalls nicht über die BK geltend machen.

Ob die Kalkulation handschriftlich oder mittels EDV erfolgt ist nicht maßgebend. Entscheidend sind die Kalkulationsgrundlagen und was im Vertrag vereinbart wurde. Lassen Sie sich also auch die Kalkulationsgrundlagen ausfolgen.

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