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An Studenten vermieten! möbiliert ! Zeitmietvertrag ! wie !

Verfasst: 21.06.2015, 12:27
von mikmak
In unserem Haus, das sich in der Nähe einer Universität befindet, sind 4 kleine Wohnungen.
Diese würde ich gerne an Studenten vermieten. Ich denke am besten möbliert. Da ja ein Student nicht sein ganzes Mobiliar mitbringen will, bzw. kann.

Auf was muss ich achten:

Gibt es einen Unterschied zwischen möbliert und nicht möbliert?
Was bedeutet möbliert? Gibt es einen Mindeststandard?
Wenn ja, hat das Auswirkungen auf die Kündigungsfrist?
Oder kann ich eine Art Zeitmietvertrag abschließen, der sich von Semester zu Semester verlängert?
Mein Hauptanliegen ist es: das die Mieter kein Problem mit MIR, und ich kein Problem mit ihnen habe.

Auf den Punkt. Wie mache ich es am besten!!!

Da ich Neuling auf dem Gebiet der Vermietung bin, bin ich für alle Informationen dankbar!

Verfasst: 22.06.2015, 11:20
von lexlegis
Es kommt darauf an, wie Sie sich das vorgestellt haben.

Sollen die Möbel ebenso zum Mietgegenstand gehören und nicht bloß leihweise (Bittleihe) zur Verfügung gestellt werden, können sie für diesen extra „Service“ schon auch etwas verlangen und dem Mietzins beifügen.

Auch eine Ablöse ist möglich, wonach Sie das Eigentum gegen Entgelt veräußern können. Sachen wie WC, Dusche, Küche, also Dinge die zur gewöhnlich voraussetzbaren Eigenschaft eines brauchbaren Mietobjekts gehören, fallen nicht unter Möbel oder dergleichen; hierfür darf kein Aufpreis verlangt werden.

Der Mietzins bemisst sich nach Faktoren, wie der Lage, der Größe und der Ausstattung des Mietobjekts.

Zunächst sollten Sie sich informieren ob das Mietobjekt in den Anwendungsbereich des MRG (§ 1) fällt. Danach sind Mieter bei unbefristeten Verträgen und bei Verträgen vor Ablauf der Frist stark geschützt, was eine Kündigungsmöglichkeit auf Seiten des Vermieters betrifft. Eine Kündigung durch den Vermieter ist in diesem Fall auch nur gerichtlich (und nicht schriftlich) möglich.

Sollten diese Wohnungen nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallen, gelten nur die Bestimmungen des ABGB, die sehr allgemein und offen gehalten sind.

Wichtig sind eine Kaution und ein Übernahmeprotokoll, das Mängel und Schäden dokumentiert, die bereits VOR Beginn des Mietverhältnisses im Mietobjekt vorhanden waren.

Der Mietvertrag kann sowohl auf Zeit, als auch auf eine unbestimmte Dauer geschlossen werden. Zwecks stillschweigende Erneuerung, würde ich eine vertragliche Vereinbarung machen.

Wenn die Studenten zahlungsfähig und zahlungswillig sind würde ich einen längeren Mietvertrag abschließen. Gemäß § 29 Abs 2 MRG kann er nach 15 Monaten von Seiten des Mieters aufgekündigt werden, unabhängig davon, wie lange er hätte dauern sollen.

Der Vertrag kommt zu Stande, wenn sich die Kontrahenten über das Mietobjekt und den Mietpreis einig sind.

Bei einem schriftlichen Vertrag ist zudem eine Vergebührung zu entrichten.

Im Zuge der Privatautonomie und zum allgemeinen Verständnis würde ich Ihnen raten Bestimmungen des MRG, die zu Gunsten des Vermieters ausfallen, in den Mietvertrag aufzunehmen.

MfG lexlegis

Verfasst: 22.06.2015, 15:03
von MG
Ich würde Ihnen empfehlen, einmal einen Profi (RA/Notar) zu beauftragen, all die wichtigen Fragen zu klären und einen entsprechenden Vertragsentwurf zu erstellen.

Den können Sie dann für alle gleich gelagerten Fälle weiter verwenden, sodass die Kosten auch verschmerzbar sein sollten.

Und nur zur Klarstellung: Ich übernehme keine Beratungen und Vertragserrichtungen im Bereich privater Vermietung.

mfG
RA Michael Gruner

Verfasst: 22.06.2015, 15:23
von Hubert Neubauer
Bitte gehen Sie zu einem Profi. Eine unzulässige Befristung führt dazu, dass diese nicht durchsetzbar ist. Im worst case könnten Sie den Mieter nicht mehr aus der Wohnung bekommen, sofern er kein grobe Vertragsverfehlung begeht.

Die Kosten der Mietvertragserrichtung können Sie auch dem Mieter auferlegen (Ausnahme Vollanwendungsbereich MRG).

Kann Ihnen gerne weitere Infos per Mail zukommen lassen.