wiederholende Ruhestörung - Musikhören im Mehrparteienhaus

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a684dd572b1887661782981659331eed_190
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wiederholende Ruhestörung - Musikhören im Mehrparteienhaus

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_190 » 03.05.2015, 15:11

Hallo zusammen!

Ich schätze dieses Forum und jusline sehr und hätte gerne Hilfestellung benötigt; und zwar wohnen wir seit 5 Jahren in einer Eigentumswohnung (eines Mehrparteienhauses) des Vaters meiner Lebensgefährten.

Bis vor kurzem war mein Schwiegervater in spe Besitzer dieser Wohnung und wir haben diese eben genutzt.

Angefangen hat alles vor ca. einem 3/4 Jahr. In dem Mehrparteienhaus (altes Haus, dünne Wände) gab es mehrfach Ruhestörungen bis spät in die Nacht durch Musikhören. Musik wäre nicht so das Problem. Dieser Bass ist das Problem und das durch den Bass permanente "Klopfen".

Währenddessen dies andere Mieter nach Information oder Polizeiabmahnung verstehen, gibt es in diesem Haus einen Mieter der stur ist und immer wieder auch untertags oder bis 23:00 Uhr oder länger Musik hört mit lautem Bass. Im Herbst war bereits schon mal die Polizei bei diesem Mieter und hat ihn ermahnt und weil dieser nach 10 Minuten aber nicht ruhig gewesen ist, wurde durch die Polizei eine Verwaltungsstrafe ausgestellt. Dann dachten wir, es wird wohl Ruhe einkehren.

Falsch gedacht. Das ganze Spiel ging wieder weiter. Die Mieterin argumentierte, dass Sie eine gewisse Lebensqualität für die zu zahlende (hohe) Miete haben will und so quasi wenn wir Ruhe haben wollen, sollen wir nicht in der Stadt wohnen. Die Ruhestörungen nahmen in letzter Zeit wieder zu! Es gab bisher leider keine Hausordnung.

Die Eigentümergemeinschaft hat bei der aktuellen Hausversammlung allerdings beschlossen, dass eine Hausordnung erstellt und ausgehängt wird. Die Ruhestörungen der Mieterin dauern aber bis heute an. Es wurde schon 3 Mal die Polizei gerufen, 2x abgemahnt, 1x gab es eine Anzeige. Bisher half nichts.

Vor kurzem hat meine Lebensgefährtin die Wohnung in ihren Besitz übertragen bekommen (steht auch schon im Grundbuch)!!!!

Meine Frage ist, welche Rechte und Möglichkeiten haben wir in dieser Eigentumswohnung. Es kann ja nicht sein, dass man sich das Gefallen lassen muss?

Im Web habe ich schon von der Möglichkeit einer Besitzstörungsklage gelesen, allerdings komme ich immer wieder auf den Passus "30 Tage ab Kenntnis der Störung und des Verursachers". So ... die 1. Störung war im Herbst 2014. Interveniert hat dann die Polizei, es hat nur kurzfristig eine Lösung gebracht.

Das Problem dauert bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt an und die 30 Tage Frist ab Kenntnis sind vorbei.

Oder fängt jetzt alles neu zu laufen an, weil meine Lebensgefährtin seit kurzem Besitzerin der ETW ist und im Grundbuch eingetragen ist, oder ändert sich nichts?

Es kann doch nicht sein, dass man sich das Gefallen lassen kann?

Das muss man ja schließlich irgendwie bekämpfen können oder?
Nur wie und wie ist die Aussicht auf Erfolg bzw. die damit verbundenen Kosten?

Als Beweis müssten ja eigentlich gewisse Protokolle reichen, die einem die Polizei gibt, weil war ja schon mehrmals da und hat verwarnt bzw. gestraft, oder irre ich mich?



Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 04.05.2015, 10:42

Sie können Unterlassungsklage nach § 364 (2) ABGB einbringen.

lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 04.05.2015, 10:45

Eine Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB (Lärmimmission) wäre einzubringen.

Ihr im Grundbuch stehender Lebensgefährte ist als Eigentümer aktivlegitimiert. Ein Bezirksgericht hat auf dieser Grundlage erst kürzlich einem Besitzer das Rauchen in der eigenen Mietwohnung verboten, da dieses über das Fenster den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigte (war scheinbar ständig am Qualmen). Wenn diese Lärmbelästigungen ständig über das Ortsübliche hinausgehen (nicht gesetzlich verankerte Richtzeit in Mehrparteienwohnungen ist 22:00 Uhr), kann eine Unterlassungsklage eingebracht werden. Das Argument zwecks Lebensqualität spielt hierbei keine Rolle, denn Rücksicht genommen werden muss in Jedem Fall, ob am Land oder in der Stadt. Die Behörden des öffentlichen Rechts können nicht mehr unternehmen, als abzumahnen, zu strafen und anzuzeigen. Wenn der lärmende Nachbar die Strafe jedes Mal zahlt und weiter macht, sollte die Strafe einmal saftig erhöht werden, sodass eine Abschreckungsfunktion vorliegt.

Sie persönlich können nur zivilrechtlich dagegen vorgehen. Protokollieren Sie die Lärmzeiten und lassen Sie sich, wenn möglich auch eine Bestätigung von der Polizei geben, wann diese gerufen wurden. Sie können hierzu eine eigene Bestätigung ausdrucken und die Beamten um eine Signatur bitten. Wenn Sie bei Gericht konkret werden können (am______um______ wurde für eine Zeit von_________ laut Musik gespielt), haben Sie gute Karten. Die anfallenden Prozess- und Anwaltskosten bringen den lärmenden Nachbar vielleicht zur Vernunft. Des Weiteren können Sie mit dem Vermieter des Mietobjekts in dem der lärmende Nachbar wohnt in Kontakt treten und ihm die Situation schildern. Ein Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG könnte vorliegen.

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
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Beitrag von Hubert Neubauer » 05.05.2015, 08:36

Wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, werden nicht nur die Prozesskosten abschrecken, sondern sie können dann Unterlassungsexekution führen (Verhängung von Beugestrafen).

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