Zutritt für Vermieter

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Feichti
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Registriert: 23.04.2015, 07:33

Zutritt für Vermieter

Beitrag von Feichti » 23.04.2015, 07:49

Guten Tag,

ich bin seit 5 Monaten in einem Mietverhältnis als Mieter.
Ich habe seit kurzer Zeit Probleme mit meiner Vermieter, da diese leider nichts mehr in die Wohnung investieren will,zugunsten für mich (Probleme mit Heizung, Beschattung vom Wintergarten,etc.).

Problem:
Ich habe eine Dachgeschosswohnung mit einem 20m² großen Wintergarten, bei dem eine Absturzsicherung vor Bezug der Wohnung gemacht hätte werden müssen da es dort 15m steil nach unten geht. Wurde jedoch nicht vor Bezug der Wohnung gemacht.
Jetzt ist es so dass sie dies machen will und ich mir dafür einen ganzen Tag Urlaub nehmen müsste, damit ich sie in die Wohnung lassen kann.
Natürlich will sie dies unbedingt machen, da dies ja eigentlich strafbar ist oder?

Wenn es nach mir geht, würde ich sie erst in die Wohnung lassen wenn sie vorher meine Probleme löst.

Muss ich sie also in die Wohnung lassen? Oder könnte ich Probleme bekommen wenn ich sie nicht herein lasse?

Danke

Mit freundlichen Grüßen

Patrick



lexlegis
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Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 23.04.2015, 10:50

Sie sind als Mieter Inhaber (Fremdbesitzer) der Wohnung und genießen Besitzschutz.

Der Vermieter darf die Wohnung unangekündigt grundsätzlich nicht betreten, dies wäre eine Besitzstörung nach § 339 ABGB; bei gewaltsamen Eindringen eventuell sogar Hausfriedensbruch nach § 109 StGB. Bei Gefahr im Verzug kann er aber auch ohne Ankündigung hinein.

In Ihrem Fall wäre § 8 Abs 2 und Abs 3 MRG zu beachten. Danach darf der Vermieter aus wichtigen Gründen die Wohnung unter voriger Ankündigung betreten.

Wie soll Ihr Vermieter das Problem sanieren, wenn Sie ihn nicht hineinlassen? Außerdem zu beachten wäre, dass Sie bei einem entgeltlichen Vertrag (auch beim Mietvertrag) eine Gewährleistung haben, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Danach leistet der Vermieter gewähr, dass das Mietobjekt dem Vertrag entspricht, sprich in brauchbarem Zustand ist und die gewöhnlichen voraussetzbaren Eigenschaften aufweist (§§ 922 ff ABGB). Um die Verbesserung dieses Mangels hat sich der Vermieter auf eigene Kosten zu kümmern (§ 932 Abs 2 ABGB).

Überhaupt hat der Vermieter die gesetzliche Pflicht das Mietobjekt im brauchbaren Zustand zu übergeben (§ 1096 ABGB). Eine nicht funktionierende Heizung ist ein beachtliches Kriterium und führt eventuell in der kalten Jahreszeit zu Unwohlsein und vielleicht sogar zur Unbewohnbarkeit und somit zur Unbrauchbarkeit. Für die Dauer der Unbrauchbarkeit können Sie bei Gericht eine Mietzinsminderung beantragen.

Wenn Sie die Miete für die Benützung der gesamten Mietfläche zahlen, diesen einen Bereich aber aufgrund der fehlenden Absturzsicherung nicht betreten bzw. bewohnen können, dann können sie hierfür ebenso eine Mietzinsminderung beantragen, denn Sie zahlen laut Vertrag Miete für den Gebrauch des gesamten Mietobjekts. Wird ein Teil unbrauchbar, ist auch die Höhe der Miete anzupassen.

Erkundigen Sie sich am besten bei der Arbeiterkammer.

Mit freundlichen Grüßen
lexlegis

Feichti
Beiträge: 4
Registriert: 23.04.2015, 07:33

Beitrag von Feichti » 23.04.2015, 11:14

Vielen Dank für die Antwort.

Bezüglich den Problemen die leider nicht behoben werden habe ich mittlerweile meinen Rechtsanwalt eingeschaltet. Seitdem wollte sie mir mit einer Mietvertragskündigung wegen Eigenbedarf daherkommen. (Persönlich und nicht gerichtlich geschrieben).

Bezüglich dem Problem mit der Absturzsicherung.
Mir ist die Sicherung eigentlich egal. Ich brauche diese nicht bzw.ich bin halt bei dem Standpunkt dass ich mir jetzt Zeit nehmen muss, nur weil sie nicht fähig war, dass dies vor Bezug gemacht wird.

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