Gesetzliche Kündigungsfrist

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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StefanMaximus
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Gesetzliche Kündigungsfrist

Beitrag von StefanMaximus » 24.01.2015, 12:52

Hallo Forenmitglieder,

ich hab da mal eine Frage zum gesetzlichen Kündigungszeitraum für Wohnungen und ich hoffe ihr könnt uns weiterhelfen, da ich glaube unser Vermieter bindet uns Studenten da einen Bären auf.

Der Mietvertrag ist für eine Wiener Wohnung geschrieben worden. Der Mietvertrag besteht seit 2003 wurde aber durch anfallende Zusatzvereinbarungen bei Hauptmieterwechsel weiter ausgebaut (siehe Anhang). Wir können anscheinend nur laut dieser Vereinbarung kündigen:

§2 Mietdauer: Das Mietverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Quartals gerichtlich aufgekündigt werden, soferne einer Kündigung nicht zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen. Der Mieter verzichtet auf die Aufkündigung des Mietverhältnisses bis *abgelaufenes Datum* (3 Jahre). Der Vermieter ist berechtigt, die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages aus den Gründen des §1181 ABGB zu erklären.

Da die gesetzliche Kündigungsfrist bei Mietverträgen normalerweise bei 3 Monaten liegt, wollte ich fragen, ob der Vermieter nur vertraglich den Schein wart, dass wir zu seinen Bedingungen kündigen müssigen, aber das in Wirklichkeit gar nicht zulässig ist ?! Wir wissen nicht weiter.

Wir haben unsere Informationen von hier: http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba ... 29&mvpa=35

Wir würden uns wirklich über jede Hilfe freuen. Die geschwärzten Mietverträge findet ihr hier:

http://www.file-upload.net/download-101 ... t.pdf.html

http://www.file-upload.net/download-101 ... g.pdf.html



Liebe Grüße
Stefan



Manannan
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Beitrag von Manannan » 24.01.2015, 19:46

Der Passus ist klar formuliert. Beide Vertragsparteien haben nach Ablauf des einseitigen Kündigungsverzichtes des Mieters, eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals. Die Aufkündigung kann nur gerichtlich erfolgen.
Diese Klausel ist für den Mieter nicht benachteiligend.

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
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Beitrag von Hubert Neubauer » 26.01.2015, 11:21

Das sehe ich nicht so.

Im Teil- oder Vollanwendungsbereich des MRG können die Fristen nicht zu Lasten des Mieters verlängert werden.

Man müsste nur eruieren um welches Mietobjekt sich handelt.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 28.01.2015, 09:03

.....wenn(!) der Voll-oder Teilanwendungsbereich des MRG vorliegt.
Anhand des beigeschlossenen Vertrages dürfte es sich jedoch um einen Mietverhältnis nach § 1090 ff ABGB handeln.
Zudem ist eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den Mieter nicht nachteilig.

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 28.01.2015, 16:41

Manannan woher können Sie sagen, dass der Vertrag nicht dem (Teil-) Anwendungsbereich des MRG unterliegt?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 28.01.2015, 21:15

Der Fragesteller führt dazu nichts aus und aus der Formulierung des MV schließe ich, dass dieser nicht dem MRG (voll oder tw unterliegt). Sie haben natürlich Recht, dass der Vertrag alleine kein Zuordnungskriterium ist.

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