Hallo ich habe eine Frage, auf die ich bis jetzt mit Google etc. keine Antwort gefunden habe.
Und zwar hat meine Freundin, eine Betriebskosten Abrechnung Anfang Juli erhalten die nicht vollständig war.
Und es werden bei ihr
7€ für den m³ Warmwasser (mit über Zentralheizung)
und 0,34€ für die kw/h Heizung.
Ich finde für eine Pellets Heizung den Betrag recht hoch.
Es ist so sie hat am Anfang neben dem Mietvertrag unterschrieben das dies die Fix preise sind.
Also die Heizung gehört den Vermietern und ist im Keller also keine Fernwärme.
Meine Frage ist nun, ist so eine Vereinbarung überhaupt zulässig?
Und ist eine BK-Abrechnung Anfang Juli überhaupt noch gültig?
Heizkosten Festpreis je kw/h
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hallo,
das kommt darauf an, ob das mietobjekt im vollanwendungsbereich, teilanwendungsbereich oder vom anwendungsbereich ausgenommen ist.
im rahmen des vollanwendungsbereiches darf der vermieter/in nicht einfach einen pauschalbetrag verrechnen, abkassieren und sich dann zurücklehnen. eine betriebskostenrechnung muss vollständig (mit belegen/rechnugnen nachgeweisen) und nachvollziehbar sein.
zu einer vollständigen betriebskostenabrechnung zählt eben eine volsltändigkeit. bis spätestens 30. Juni des folgenden kalenderjahres hat der vermieter/in die betriebskosten abzurechnen. die heiz- und warmwasserkostenabrechnung muss innerhalb von 6 Monaten ab ende der abrechnungsperiode vorgelegt werden.
die betriebskostenabrechnung ist beim hausbesorger oder an einer sonst geeigneten stelle im haus zur einsicht aufzulegen.
so, aber wann fällt jetzt das mietobjekt in den vollanwendungsbereich?
-für albauten mit mehr als zwei mietgegenständen (vor dem 01.07.1953 errichtete gebäude)
-wohnungen (nach dem 01.07.1953) in gefördert errichteten mietwohnungshäuser mit mehr als 2 mietgegenständen
-vermietete eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9.5.1945 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.
das kommt darauf an, ob das mietobjekt im vollanwendungsbereich, teilanwendungsbereich oder vom anwendungsbereich ausgenommen ist.
im rahmen des vollanwendungsbereiches darf der vermieter/in nicht einfach einen pauschalbetrag verrechnen, abkassieren und sich dann zurücklehnen. eine betriebskostenrechnung muss vollständig (mit belegen/rechnugnen nachgeweisen) und nachvollziehbar sein.
zu einer vollständigen betriebskostenabrechnung zählt eben eine volsltändigkeit. bis spätestens 30. Juni des folgenden kalenderjahres hat der vermieter/in die betriebskosten abzurechnen. die heiz- und warmwasserkostenabrechnung muss innerhalb von 6 Monaten ab ende der abrechnungsperiode vorgelegt werden.
die betriebskostenabrechnung ist beim hausbesorger oder an einer sonst geeigneten stelle im haus zur einsicht aufzulegen.
so, aber wann fällt jetzt das mietobjekt in den vollanwendungsbereich?
-für albauten mit mehr als zwei mietgegenständen (vor dem 01.07.1953 errichtete gebäude)
-wohnungen (nach dem 01.07.1953) in gefördert errichteten mietwohnungshäuser mit mehr als 2 mietgegenständen
-vermietete eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9.5.1945 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben.
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Und wie finde ich heraus unter was das Haus fällt?
Es ist ein Altbau mit 6 Parteien, der zwischenzeitlich renoviert wurde, das Haus ist Privatbesitz bzw. gehört 2 Personen.
Wie alt das Haus genau ist kann ich nicht sagen, es steht mal schon seit den 50ern. Und ob es dort schon als Mietobjekt verwendet wurde weiss ich leider nicht.
Was passiert eigentlich wenn die Abrechnung nach dem 30.6 gestellt wird?
Ich habe gerade eine Abrechnung vor mir liegen, es steht die Bezugsmenge in kwh und m³ darauf.
Aber weder ein Zeitraum noch irgend eine Aufschlüsselung der kosten.
Im Haus wurde auch nichts aufgehängt (zumindest hat auch keiner der Nachbarn was gesehen).
Wir haben nach dem nach einer Mündlichen Aufforderung nicht kam vor 6 Wochen einen Brief geschrieben mit der bitte um Rechnungslegung und der Forderung nach Belegeinsicht.
Und haben auf eine schriftliche Antwort bestanden.
Seit dort haben wir nichts mehr gehört.
Auch die Wasserkosten die aufgelistet sind finde ich recht hoch mit 3,47€ pro m³, den in der Verordnung der Gemeinde steht das:
Die Frage ist jetzt eigentlich wie sollte man richtig vorgehen und wie findet man heraus unter welche Regelung die Wohnung fällt?
Sie zahlt mit der Miete Monatlich 90€ Betriebskosten und bekommt dafür keine saubere Abrechnung, kann sie diese Zahlungen einstellen? bzw. den Betrag zurück fordern bis sie eine saubere Abrechnung hat?
Oder anders gefragt wohin kann man sich in dem Fall jetzt wenden?
Es ist ein Altbau mit 6 Parteien, der zwischenzeitlich renoviert wurde, das Haus ist Privatbesitz bzw. gehört 2 Personen.
Wie alt das Haus genau ist kann ich nicht sagen, es steht mal schon seit den 50ern. Und ob es dort schon als Mietobjekt verwendet wurde weiss ich leider nicht.
Was passiert eigentlich wenn die Abrechnung nach dem 30.6 gestellt wird?
Ich habe gerade eine Abrechnung vor mir liegen, es steht die Bezugsmenge in kwh und m³ darauf.
Aber weder ein Zeitraum noch irgend eine Aufschlüsselung der kosten.
Im Haus wurde auch nichts aufgehängt (zumindest hat auch keiner der Nachbarn was gesehen).
Wir haben nach dem nach einer Mündlichen Aufforderung nicht kam vor 6 Wochen einen Brief geschrieben mit der bitte um Rechnungslegung und der Forderung nach Belegeinsicht.
Und haben auf eine schriftliche Antwort bestanden.
Seit dort haben wir nichts mehr gehört.
Auch die Wasserkosten die aufgelistet sind finde ich recht hoch mit 3,47€ pro m³, den in der Verordnung der Gemeinde steht das:
Das Fazit ist halt momentan das von den Vermietern keine Reaktion kommt.§ 3
Gebührensatz
Der Gebührensatz beträgt pro m3 Wasserbezug Euro 1,50 zuzüglich 10 % UST.
Die Frage ist jetzt eigentlich wie sollte man richtig vorgehen und wie findet man heraus unter welche Regelung die Wohnung fällt?
Sie zahlt mit der Miete Monatlich 90€ Betriebskosten und bekommt dafür keine saubere Abrechnung, kann sie diese Zahlungen einstellen? bzw. den Betrag zurück fordern bis sie eine saubere Abrechnung hat?
Oder anders gefragt wohin kann man sich in dem Fall jetzt wenden?
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hierfür sind in einigen gemeinden schlichtungsstellen (kostenlos) und in den restlichen gemeinden bezirksgerichte (kostenpflichtig) verantworltich.Christoph Bogensperger hat geschrieben:Und wie finde ich heraus unter was das Haus fällt?
wo befinden sich das mietobjekt?
es gibt auch organisationen, die die antragstellung bei der schlichtungsstelle einreichen oder sie vor gericht vertreten können.
bsp.: die mieter vereinigung
aus diesem text entnehme ich, dass es sich hierbei höchstwahrscheinlich um eine monatliche einzelvorschreibung handelt. die rechnungsbelege müssen vor dem abrechnugstag der bk (in diesem fall wahrscheinlich am ersten jeden monat) vorgelegt werden. sollte dies nicht passieren, tritt eine präklusionsfrist ein, also eine art verjährung.Christoph Bogensperger hat geschrieben:Was passiert eigentlich wenn die Abrechnung nach dem 30.6 gestellt wird?
Das Fazit ist halt momentan das von den Vermietern keine Reaktion kommt.
Die Frage ist jetzt eigentlich wie sollte man richtig vorgehen und wie findet man heraus unter welche Regelung die Wohnung fällt?
Sie zahlt mit der Miete Monatlich 90€ Betriebskosten und bekommt dafür keine saubere Abrechnung, kann sie diese Zahlungen einstellen? bzw. den Betrag zurück fordern bis sie eine saubere Abrechnung hat?
der vermieter hat ab diesem tag ein jahr zeit, die bk-abrechnung vorzulegen. sollte er dies versäumen, verliert er sein recht, die betriebskosten geltend zu machen.
eine bezahlung der bk gilt als aktzeptiert. in ihrem fall würde ich die bk nicht bezahlen und die rechnungsbelege vom vermieter schriftlich (eingeschrieben inkl. rückschein) einfordern, dies sollte von ihnen in max. 14 tagen bewerkstelligt werden.
für eine beratung wäre eine mietervereinigung, mieterschutzverband etc...eine ausgezeichnete anlaufstelle.Christoph Bogensperger hat geschrieben:Oder anders gefragt wohin kann man sich in dem Fall jetzt wenden?
um rechtliche schritte einzuleiten sind schlichtungsstellen und bezirksgerichte verantwortlich.
sie sollten sich aber absolut sicher sein, dass sich der vermieter im unrecht befindet. sollten sie den prozess verlieren, dürfen sie nämlich auch die prozesskosten der beklagten partei übernehmen.
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