Mietvertrag Widerspruch

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Franz
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Mietvertrag Widerspruch

Beitrag von Franz » 13.08.2014, 16:29

Hallo,

in unserem Mietvertrag wird explizit festgehalten, dass das Mietverhältnis dem MRG unterliegt -- das obwohl die Liegenschaft nicht in den Geltungsbereich des MRG fällt. Nach geltender Rechtsprechung ist die Vereinbarung der Anwendbarkeit des MRG oder auch einzelner Bestimmungen des MRG möglich, auch wenn die Liegenschaft normal nicht im Geltungsbereich liegen würde.
Soweit so gut, jedoch wird im selben Vertrag im nächsten Punkt "ein frei vereinbarter Hauptmietzins" vereinbart, welcher den Regelungen des angemessenen Mietzinses laut dem MRG widerspricht(?).

Meinem Erachten nach, war damit gemeint, dass zwar das MRG anzuwenden ist, aber eben der Mietzins frei vereinbar ist. Prinzipiell erkenne ich hier keinen Widerspruch, zumal auch andere Punkt im Mietvertrag festgelegt wurden, die ohnehin schon im MRG stehen.

Wie ist das nun zu handhaben? Kann man davon ausgehen, dass hier kein offensichtlicher Widerspruch herrscht? Kennt vielleicht jemand ähnliche Fälle?
Danke im Voraus.



Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 13.08.2014, 17:59

Trotz MRG kann uU ein Mietzins frei vereinbar sein.

Franz
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Beitrag von Franz » 13.08.2014, 23:31

Hubert Neubauer hat geschrieben:Trotz MRG kann uU ein Mietzins frei vereinbar sein.
Danke für Ihre Antwort!

Dessen Meinung bin ich auch, aber woher wissen Sie das? Kennen Sie ähnliche Fälle?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 14.08.2014, 11:44

Eine freie Mietzinsvereinbarung ist auch bei Vollanwendung des MRG unter den im § 16 Abs 1 MRG geforderten Kriterien möglich.

Franz
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Beitrag von Franz » 14.08.2014, 15:45

Manannan hat geschrieben:Eine freie Mietzinsvereinbarung ist auch bei Vollanwendung des MRG unter den im § 16 Abs 1 MRG geforderten Kriterien möglich.
Das stimmt narürlich, aber der Mietvertrag selbst wurde vor der 3.WÄG abgeschlossen, mit welcher der Passus hinsichtlich der Rügepflicht in das MRG in § 16 Abs 1 lit. 1 aufgenommen wurde.
Zusätzlich dazu gab es später einige Zusätze, Nachträge, Abänderungen und Verlängerungsvereinbarungen -- ein neuer Vertrag wurde also nicht abgeschlossen.

Das alles wäre aber Nebensächlich, wenn man davon ausgeht, dass zwar das MRG gilt, aber ein freier Mietzins vereinbar ist, wie es im Vertrag festgehalten wurde.
Wie sehen Sie das?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 14.08.2014, 17:20

Vereinbarungen die vor dem Inkrafttreten des neuen MRG bestanden haben, gelten grundsätzlich weiter, sofern nicht deren Weitergeltung ex lege explicit ausgeschlossen ist. Vgl dazu den II Abschnitt des MRG idgF.

§ 16 MRG gilt dann nicht, wenn das Förderungsdarlehen nach dem RBG 1971 vorzeitig getilgt wurde.
Diese Befreiung gilt für jeden nach der begünstigten Rückzahlung geschlossenen Mietvertrag auch wenn ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Dies gilt aber nur für das RBG 1971 nicht jedoch für spätere RBG (vgl OGH MietSlg 51.491, 54.513 bzw Fischer Mayrhofer, Miet- und Wohnrecht für die Praxis 2011, S 42)

Franz
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Beitrag von Franz » 15.08.2014, 23:41

Zunächst einmal: Danke für Ihre Hilfe Manannan! :D
Vereinbarungen die vor dem Inkrafttreten des neuen MRG bestanden haben, gelten grundsätzlich weiter, sofern nicht deren Weitergeltung ex lege explicit ausgeschlossen ist. Vgl dazu den II Abschnitt des MRG idgF.
Ich verstehe, das steht aber meiner Ansicht nach zum Widerspruch des § 16 Abs 1 lit 1 MRG, da man unmöglich "die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstandes" rügen hätte können, wenn der Vertrag vor der 3.WÄG abgeschlossen wurde. Oder verstehe ich da etwas falsch?
Manannan hat geschrieben:§ 16 MRG gilt dann nicht, wenn das Förderungsdarlehen nach dem RBG 1971 vorzeitig getilgt wurde.
Diese Befreiung gilt für jeden nach der begünstigten Rückzahlung geschlossenen Mietvertrag auch wenn ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Dies gilt aber nur für das RBG 1971 nicht jedoch für spätere RBG (vgl OGH MietSlg 51.491, 54.513 bzw Fischer Mayrhofer, Miet- und Wohnrecht für die Praxis 2011, S 42)
Ich verstehe leider nicht welches 'Förderungsdarlehen' gemeint ist? Falls Sie meinen, dass die Liegenschaft unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde, das ist nicht der Fall.

Ich hab noch eine wichtige Frage:
Der Mietvertrag wurde 1992 abgeschlossen, später kam es ca. zwischen 2006-2009 zu Zusätzen, Nachträgen, Abänderungen und Verlängerungsvereinbarungen, die unter anderem immer wieder eine Erhöhung des Mietzinses zur Folge hatten.
Ob es vor 2006 schon einen erhöhten Hauptmietzins gab, kann ich nicht beurteilen. Angefochten wird der Mietzins, der mit den Änderungen des Vertrages nach 2006 enstanden ist.
Wichtig ist also - soweit ich das beurteilen kann - wie Zusätze, Nachträge, Abänderungen und Verlängerungsvereinbarungen rechtlich zu verstehen sind.

Hierzu Prader: „MRG - Mietrechtsgesetz und ABGB-Mietrecht“ ,Wien 2009, auf S. 326:
„Schließt ein Geschäftsraummieter während des aufrechten Mietverhältnisses eine neue Mietzinsvereinbarung
ab, so besteht keine Rügepflicht, da nach dieser Bestimmung an die Übergabe des
Mietobjektes, also an ein punktuelles Ereignis, angeknüpft wird; in diesen Fällen besteht daher eine
Anfechtungsmöglichkeit im Rahmen des § 16 Abs 8, 1. Satz MRG: OGH 21.12.1999, 5 Ob
257/99a, immolex 2000/42 = MietSlg 51.310 = wobl 2000/117.“


Das alles wäre aber bedeutungslos, wenn man verstehen würde, dass die gleichzeitige Anwendung des MRG und der frei vereinbare Mietzins, die im Mietvertrag festgehalten wurden kein Widerspruch darstellen würden. Wie sind diese Aussagen rechtlich zu verstehen? Meiner Meinung nach ist das nämlich kein Widerspruch, sondern festgehalten wurde zwar, dass das MRG gilt, aber eben der Mietzins gleichzeitig frei vereinbar ist.
Das könnte die alles entscheidende Frage sein, zumindest glaube ich das(:?:). Ich hoffe ich übersehe hier nichts wichtiges.

Nochmal Danke für Ihre Hilfe! :D

Manannan
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Beitrag von Manannan » 16.08.2014, 20:36

Wurde die Vollanwendung des MRG vereinbart, dann gilt dieses auch und zwar unabhängig davon, ob die Liegenschaft sonst dem MRG unterliegen würde. Es besteht daher kein Widerspruch.
Sie müssen bei der freien Mietzinsvereinbarung allerdings unterscheiden zwischen Geschäftsraummiete und Wohnraummiete. Das MRG und auch die Judikatur behandeln dies unterschiedlich. Bei Wohnraummiete ist die Regelung der freien Mietzinsvereinbarung wesentlich restriktiver und eine Erhöhung während eines laufenden Mietverhältnisses dann nicht bzw nicht mehr so einfach möglich.
Handelt es sich um eine Geschäftsraummiete, dann gilt die Rügepflicht nach § 16 Abs 1 1 S MRG. Bei der Höhe geht es aber immer nur um die Überschreitung des zulässigen Höchstausmaßes nach dem MRG. Indexanpassungen hingegen schaden nicht.
Ich habe jetzt die Literatur und auch die Judikatur nicht verfügbar. Wenn Sie wollen, dann kann ich Ihnen Mitte nächster Woche dazu ausführlicher berichten.

Franz
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Beitrag von Franz » 19.08.2014, 03:56

Wurde die Vollanwendung des MRG vereinbart, dann gilt dieses auch und zwar unabhängig davon, ob die Liegenschaft sonst dem MRG unterliegen würde. Es besteht daher kein Widerspruch.
Vielleicht hatte ich mich etwas schlecht ausgedrückt. Im Mietvertrag von 1992 wurde geschrieben:
"Festgehalten wird, daß das Mietverhältnis dem MRG unterliegt"
und im nächsten Punkt steht:
„Der Mietzins ist monatlich im voraus jeweils am erstem Ersten eines Monats zur Zahlung fällig und besteht aus dem frei vereinbarten monatlichen Hauptmietzins von öS ……. Plus der gesetzlichen Umsatzsteuer. Betriebskosten werden dem Mieter keine in Rechnung gestellt, da er mit Übernahme des Pkt. V, Abs. 3 alle den Mietgegenstand betreffende Reparaturen zur Gänze übernimmt.“
Laut der Gegenseite herrscht hier ein Widerspruch. Meines Erachtens nicht, wie ich es im Post davor erklärt habe. Es wurde also gleichzeitig festgehalten, dass das Mietverhältnis dem MRG unterliegt und das ein freier Mietzinsvereinbar ist.
Sie müssen bei der freien Mietzinsvereinbarung allerdings unterscheiden zwischen Geschäftsraummiete und Wohnraummiete. Das MRG und auch die Judikatur behandeln dies unterschiedlich. Bei Wohnraummiete ist die Regelung der freien Mietzinsvereinbarung wesentlich restriktiver und eine Erhöhung während eines laufenden Mietverhältnisses dann nicht bzw nicht mehr so einfach möglich.
Es handelt sich um eine Geschäftsraummiete.
Handelt es sich um eine Geschäftsraummiete, dann gilt die Rügepflicht nach § 16 Abs 1 1 S MRG. Bei der Höhe geht es aber immer nur um die Überschreitung des zulässigen Höchstausmaßes nach dem MRG. Indexanpassungen hingegen schaden nicht.
Der Vertrag selbst wurde aber bereits vor der Einführung der Rügepflicht nach § 16 Abs 1 1 S MRG unterschrieben. Bis 2006 gab es keine Beanstandungen(ob der Mietzins schon seit 1992 über/unter dem angemessen Mietzins lag, wurde nicht festgestellt). Erst der ab 2006 abgemachte Mietzins wurde Jahre später als Überschreitung des zulässigen Höchstausmaßes nach dem MRG angeprangert. Laut Prader gilt hier nicht die Rügepflicht, da die neue Mietzinsvereinbarung während des aufrechten Mietverhältnisses abgeschlossen wurde(siehe meinen letzten Post).
Insgesamt wäre das aber doch alles hinfällig, wenn man davon ausgeht, dass ein freier Mietzins vereinbar war/ist, wie es laut Mietvertrag auch festgehalten wurde. Oder denke ich da in die falsche Richtung?
Ich habe jetzt die Literatur und auch die Judikatur nicht verfügbar. Wenn Sie wollen, dann kann ich Ihnen Mitte nächster Woche dazu ausführlicher berichten.
Das wäre sehr nett.

Danke nochmal vielmals! :D

Manannan
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Beitrag von Manannan » 20.08.2014, 08:15

"Erst der ab 2006 abgemachte Mietzins wurde Jahre später als Überschreitung des zulässigen Höchstausmaßes nach dem MRG angeprangert."
-----------
Laut OGH läuft die bedingungslos aufrecht erhaltene Zustimmung zum geforderten Hauptmietzins der Rügeobliegenheit zuwider (RS0121464, 14.11.2006).

Der Aussage von Prader kann ich im ggst Fall nur soweit zustimmen, als dieser explizit auf die Übergabe - also Neuvermietung - abstellt. Der Wortlaut des § 16 Abs 1 1 S MRG ist mE so zu interpretieren, dass dies sowohl für neue als auch bestehende Mietverhältnisse gilt. Bei neuen Mietverhältnissen gilt "unverzüglich, spätestens bei Übergabe", bei bestehenden Mietverhältnissen wo logischer Weise keine Übergabe stattfinden kann, ist die Erhöhung somit unverzüglich zu rügen.

Ansonsten gilt, wie in Ihrem Fall, die Rügeobliegenheit als verwirkt iS des zit RS.

Franz
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Beitrag von Franz » 24.08.2014, 16:35

Zunächst Danke für diese Info!

Gilt das unabhängig von befristeten bzw. unbefristeten Mietverträgen?
Der Aussage von Prader kann ich im ggst Fall nur soweit zustimmen, als dieser explizit auf die Übergabe - also Neuvermietung - abstellt.
Aber es wird doch explizit darauf hingewiesen, dass ein neuer Mietzins während des aufrechten Mietverhältnisses abgeschlossen wird? Inwiefern ist das als Neuvermietung zu verstehen?
Bei neuen Mietverhältnissen gilt "unverzüglich, spätestens bei Übergabe", bei bestehenden Mietverhältnissen wo logischer Weise keine Übergabe stattfinden kann, ist die Erhöhung somit unverzüglich zu rügen.
Interessante Denkweise! Ergibt durchaus Sinn und ist nachvollziehbar.
Jedoch wird laut dem Rechtsspruch, welcher von Prader zerwähnt wird (OGH 21.12.1999, 5 Ob
257/99a), explizit erwähnt:

"Vom Zweck der Rügepflicht, nämlich einer Signalwirkung für den Vermieter, der Mieter werde von der Möglichkeit einer gerichtlichen Mietzinsüberprüfung unter Aufrechterhaltung aller übrigen Bestimmungen des Mietvertrags Gebrauch machen, falls er auf der Einhebung des rechtsunwirksam vereinbarten Mietzinses beharrt, wäre naturgemäß auch der Abschluss einer neuen Mietzinsvereinbarung während des aufrechten Bestandverhältnisses umfasst. Dies scheitert aber nach Ansicht des erkennenden Senates daran, dass die Regelung des § 16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG den endgültigen Verlust des Rechtes, die Unzulässigkeit einer Mietzinsvereinbarung geltend zu machen, an die Übergabe des Mietobjektes, also an ein punktuelles Ereignis knüpft (vgl EWR I/16/92 ff, womit die Rückwirkung auf Altverträge verneint wurde). Aber nicht nur die Verwendung des Begriffs "Übergabe des Mietgegenstandes", sondern auch im Übrigen stellt die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG eindeutig nur auf den Abschluss eines Hauptmietvertrages ab."
Das widersprucht ja im Prinzip der Theorie, man müsste bei bestehenden Mietverhältnissen wo logischer Weise keine Übergabe stattfinden kann, ist die Erhöhung somit unverzüglich zu rügen.


Ich bin schon ständig am Suchen, aber ich denke es müsste doch bestimmt schon ähnliche Fälle gegeben hab, zumindest wo eine Mietzinserhöhung durch eine Vertragsverlängerung/abänderung erst später angeprangert wurden. Es wurden nämlich auch erst später in Folger der Vertragsänderungen, teilweise weitere große Teile der Liegenschaft angemietet.

Eine weitere Frage: Wenn ein tatsächlich ein Widerspruch im Vertrag wäre - also das MRG und der frei vereinbarte Mietzins in diesem Fall nicht vereinbar wären - was für Folgen hätte das dann für den Vertrag selber(Nichtigkeit?).

Danke für Ihre Mühen!

Manannan
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Beitrag von Manannan » 26.08.2014, 17:06

Im Sinne meiner bereits zit OGH Entscheidung haben Sie durch Verstreichen der Rügepflicht der Erhöhung des Mietzinses konkludent zugestimmt. Die aus Prader zit Judikatur des OGH (1999) ist nicht mehr aktuell.
Wäre § 16 Abs 1 lit 1 MRG nur auf Neuvermietungen anzuwenden, dann wären Mieter eines bestehenden Mietverhältnisses benachteiligt. Die Formulierung "unverzüglich, spätestens..." ist daher in diesem Sinne zu interpretieren.

Wenn im Zuge der Vertragsdauer weitere Teile der Liegenschaft angemietet wurden so erscheint mir auch eine Änderung (Erhöhung) des Mietzinses legitim. Der Vermieter wird jedenfalls damit argumentieren, dass sich die Verhältnisse während der Vertragslaufzeit auch entsprechend geändert haben und er daher Anspruch auf angemessene Miete hat.

Franz
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Beitrag von Franz » 28.08.2014, 02:54

Im Sinne meiner bereits zit OGH Entscheidung haben Sie durch Verstreichen der Rügepflicht der Erhöhung des Mietzinses konkludent zugestimmt.
"Der Mieter hat spätestens im Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjektes den Umstand zu rügen, dass die Vereinbarung eines Hauptmietzinses in Höhe von 8 % des Nettoumsatzes des Mieters gegen das Angemessenheitsgebot des § 16 Abs 1 MRG verstößt[...]"
Die Entscheidung spricht zwar ganz klar für Ihre Auslegung:
Der Wortlaut des § 16 Abs 1 1 S MRG ist mE so zu interpretieren, dass dies sowohl für neue als auch bestehende Mietverhältnisse gilt. Bei neuen Mietverhältnissen gilt "unverzüglich, spätestens bei Übergabe", bei bestehenden Mietverhältnissen wo logischer Weise keine Übergabe stattfinden kann, ist die Erhöhung somit unverzüglich zu rügen.

Dennoch ist es aber so, dass man bei der von Ihnen zitierten Entscheidung, bereits vor dem Vertragsabschluss damit rechnen hätte können, dass der Mietzins den angemessenen Hauptmietzins durch die Vereinbarung einer umsatzabhängigen Miete, übersteigt.
Das ist bei Vertragsverlängerungen o.ä. nicht der Fall. Wenn es jetzt noch Entscheidungen im Sinne Ihrer Auslegung gäbe, d.h. in denen ähnlich bei Vertragsverlängerungen o.ä. entscheiden wurde, würde das alles ändern. Da ich ähnliche Rechtssprechungen aber nicht kenne, kann man noch immer mit der von Prader zitierten Entscheidung argumentieren, da es sich um leicht verschiedene Situationen handelt. Oder irre ich mich hier?
Wäre § 16 Abs 1 lit 1 MRG nur auf Neuvermietungen anzuwenden, dann wären Mieter eines bestehenden Mietverhältnisses benachteiligt.
Wäre es nicht ganz anders: Prader meint es besteht also die Möglichkeit bei Vertragsverlänergungen o.ä. die Miete laut § 16 Abs.8 anzufechten was bedeuten würde, dass Mieter weitaus mehr Zeit haben(?) um den Mietzins anzufechten. :(
Ich kann mir kaum vorstellen, dass das im Sinne des § 16 Abs.1 ist/war. Ich kann Ihnen hier nur zustimmen, wenn sie die Formulierung "unverzüglich, spätestens..." zitieren.
Wenn im Zuge der Vertragsdauer weitere Teile der Liegenschaft angemietet wurden so erscheint mir auch eine Änderung (Erhöhung) des Mietzinses legitim. Der Vermieter wird jedenfalls damit argumentieren, dass sich die Verhältnisse während der Vertragslaufzeit auch entsprechend geändert haben und er daher Anspruch auf angemessene Miete hat.
Es wurde jedoch bereits festgestellt, dass sich die Miete den angemessenen Hauptmietzins überschreitet - auch wenn bei der Gutachtenerstellung teilweise Statistiken aus dem Jahre 2002 verwendet wurden :roll: - es wurde aber nicht festegestellt, ob, in Anbetracht der Mietverträge, überhaupt der angemessene Hauptmietzins anzuwenden ist.
Hier gehen die Meinungen auseinander, da zwar vertraglich festgehalten wurde, dass das MRG im Mietverhätlnis anzuwenden ist, aber gleichzeitig auch ein freier Mietzins vereinbar ist.


Ich danke Ihnen abermals für Ihre Hilfe und ich hoffe ich stelle nicht zu viele Fragen :)

Manannan
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Beitrag von Manannan » 01.09.2014, 20:48

Es geht darum, ob ich ein bestehendes Mietverhältnis auflöse und neu abschließe. Nur in diesem Fall findet tatsächlich eine Übergabe statt. Daher die Forumulierung "spätestens bei Übergabe".
Erfolgt eine Erhöhung bzw Anpassung während eines aufrechten MV, dann gilt "unverzüglich" da ansonsten der Mieter eines bereits bestehenden Mietverhältnisses benachteiligt wäre.
Ob man vorher erkennen konnte, dass ein umsatzabhängiger MIetzins den angemessenen Mietzins übersteigen könne, ändert mE nichts an der Rügepflicht. Auch hier hätte der Mieter spätestens bei Abschluss rügen müssen, da es für ihn vorhersehbar war.
Prader stellt hier vermutlich auf Mietverhältnisse ab, auf die das KSchG anzuwenden ist, was sich mE aus dem Begriff "..mehr Zeit" ableiten lässt. Sie als Unternehmer unterliegen jedoch nicht dem KSchG.

Ihr Fall ist durchaus interessant und Sie haben sich auch grundlegend damit auseinander gesetzt. Es stört mich daher keinesfalls, wenn Sie hier Fragen stellen.

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