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Nachträgliche Aufnahme von Mietern in den Mietvertrag

Verfasst: 20.07.2014, 20:47
von Max Leiter
Guten Abend!

Verfasst: 20.07.2014, 21:14
von Manannan
Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig (§ 21 Gebührengesetz 1957 idgF).

Handelt es sich bloß um den Nachtrag eines weiteren Mieters und ändern sich dadurch weder Miete noch Laufzeit, so ist keine neuerliche Vergebührung erforderlich.

Verfasst: 20.07.2014, 21:21
von Max Leiter
Vielen Dank!

Wie hoch sind die Gebühren dafür ca?
Muss der Vermieter dies veranlassen?

Verfasst: 20.07.2014, 21:32
von Manannan
Die Veranlassung hat der Vermieter zu treffen.
Die Gebühren richten sich nach der Miete und Laufzeit des Vertrages.
Eine fiktive Berechnung müsste über Finanz Online möglich sein bzw über Help.gv.