ausmalen bei auszug!
Verfasst: 02.07.2014, 20:19
Hallo!
Ziehe demnächst aus meiner Genossenschaftswohnung aus und jetzt steht die Frage im Raum, ob ich ausmalen muss!
Die Nachmieterin (von der Genossenschaft gestellt) sieht zwar davon ab, jedoch kann ich ihr nicht trauen, da sie mich hinhält und mir nichts schriftlich unterzeichnen will und ich befürchte nun, dass sie mir das später in Rechnung stellt.
Nun hab ich im I-net nachgelesen, dass ich nur ausmalen muss, wenn dies im Mietvertrag steht, jedoch nur unter gewissen Vorraussetzungen
Nach einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 104/09a) ist eine solche Vereinbarung allerdings rechtswunwirksam, wenn sie in einem vom Vermieter stammenden Vertragsformular getroffen wurde und es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt.
„Formular“ ist dabei nicht streng zu verstehen, es geht dabei um „vorformulierte Vertragsbedingungen“, die vom Vermieter stammen. Also auch dann, wenn ein Mietvertrag aus - von Seite des Vermieters stammenden – Textbausteinen zusammengestellt wird, ist eine darin enthaltene Ausmalverpflichtung des Mieters rechtsunwirksam. Das ist damit zu begründen, dass einem Vertragspartner (dem Mieter) Vertragsbestimmungen, die ihn benachteiligen, nicht einfach so aufgedrängt werden dürfen. (Homepage Arbeiterkammer)
In meinen Mietvertrag steht:
Veränderungen- insbesondere auch an den Oberflächen der Wänden, Decken und Böden (zB Wechsel der Wandfarbe und /oder des Materials) - hat der Mieter, sofern kein Belassungsanspruch besteht, zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen
Nun weiß ich nicht; muss ich ausmalen?
Ziehe demnächst aus meiner Genossenschaftswohnung aus und jetzt steht die Frage im Raum, ob ich ausmalen muss!
Die Nachmieterin (von der Genossenschaft gestellt) sieht zwar davon ab, jedoch kann ich ihr nicht trauen, da sie mich hinhält und mir nichts schriftlich unterzeichnen will und ich befürchte nun, dass sie mir das später in Rechnung stellt.
Nun hab ich im I-net nachgelesen, dass ich nur ausmalen muss, wenn dies im Mietvertrag steht, jedoch nur unter gewissen Vorraussetzungen
Nach einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 104/09a) ist eine solche Vereinbarung allerdings rechtswunwirksam, wenn sie in einem vom Vermieter stammenden Vertragsformular getroffen wurde und es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt.
„Formular“ ist dabei nicht streng zu verstehen, es geht dabei um „vorformulierte Vertragsbedingungen“, die vom Vermieter stammen. Also auch dann, wenn ein Mietvertrag aus - von Seite des Vermieters stammenden – Textbausteinen zusammengestellt wird, ist eine darin enthaltene Ausmalverpflichtung des Mieters rechtsunwirksam. Das ist damit zu begründen, dass einem Vertragspartner (dem Mieter) Vertragsbestimmungen, die ihn benachteiligen, nicht einfach so aufgedrängt werden dürfen. (Homepage Arbeiterkammer)
In meinen Mietvertrag steht:
Veränderungen- insbesondere auch an den Oberflächen der Wänden, Decken und Böden (zB Wechsel der Wandfarbe und /oder des Materials) - hat der Mieter, sofern kein Belassungsanspruch besteht, zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen
Nun weiß ich nicht; muss ich ausmalen?