ausmalen bei auszug!

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
Antworten
Jasmin Sallfert
Beiträge: 2
Registriert: 02.07.2014, 20:10

ausmalen bei auszug!

Beitrag von Jasmin Sallfert » 02.07.2014, 20:19

Hallo!

Ziehe demnächst aus meiner Genossenschaftswohnung aus und jetzt steht die Frage im Raum, ob ich ausmalen muss!

Die Nachmieterin (von der Genossenschaft gestellt) sieht zwar davon ab, jedoch kann ich ihr nicht trauen, da sie mich hinhält und mir nichts schriftlich unterzeichnen will und ich befürchte nun, dass sie mir das später in Rechnung stellt.

Nun hab ich im I-net nachgelesen, dass ich nur ausmalen muss, wenn dies im Mietvertrag steht, jedoch nur unter gewissen Vorraussetzungen

Nach einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 104/09a) ist eine solche Vereinbarung allerdings rechtswunwirksam, wenn sie in einem vom Vermieter stammenden Vertragsformular getroffen wurde und es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt.

„Formular“ ist dabei nicht streng zu verstehen, es geht dabei um „vorformulierte Vertragsbedingungen“, die vom Vermieter stammen. Also auch dann, wenn ein Mietvertrag aus - von Seite des Vermieters stammenden – Textbausteinen zusammengestellt wird, ist eine darin enthaltene Ausmalverpflichtung des Mieters rechtsunwirksam. Das ist damit zu begründen, dass einem Vertragspartner (dem Mieter) Vertragsbestimmungen, die ihn benachteiligen, nicht einfach so aufgedrängt werden dürfen.
(Homepage Arbeiterkammer)

In meinen Mietvertrag steht:
Veränderungen- insbesondere auch an den Oberflächen der Wänden, Decken und Böden (zB Wechsel der Wandfarbe und /oder des Materials) - hat der Mieter, sofern kein Belassungsanspruch besteht, zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen

Nun weiß ich nicht; muss ich ausmalen?



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 02.07.2014, 21:16

Es geht darum, ob diese Bedingung im Mietvertrag im Einzelnen zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelt wurde oder in einem standardisierten Mietvertrag schon so vorgegeben war. ( so ist zB der VKI bei Trainingsverträgen von Fitnessstudios mit dem Argument der "Vorformulierungen der Vertragslaufzeit" beim OGH ebenfalls durchgedrungen).

Was nun Ihren Mietvertrag betrifft so ist auf den "Belassungsanspruch" abzustellen, der für beide Seiten gilt. Was genau darunter zu verstehen ist, bleibt mir verborgen. Fakt ist, dass Unklarformulierungen zu Lasten desjenigen gehen, der sich ihrer bedient - demnach zu Lasten des Vermieters.

Auf Grund des geschilderten SV und dieser Formulierung hat der Mieter keinen durchsetzbaren Anspruch, dass Sie bei Auszug die Wohnung neu ausmalen müssen.
Ergänzend noch der Hinweis, dass es sich bei der vorhandenen Farbe auch auch um eine ortsübliche handeln muss.

Jasmin Sallfert
Beiträge: 2
Registriert: 02.07.2014, 20:10

Beitrag von Jasmin Sallfert » 02.07.2014, 21:38

Naja, damals wars so, dass wir den Mietvertrag zugeschickt bekommen haben, unterschreiben mussten und diesen wieder retour schicken mussten, sonst hätten wir die Wohnung nicht bekommen!
Im Allgemeinen sieht jeder Mietvertrag von allen Mietpartein gleich aus (meine Schwiegermutter wohnt auch in dem Haus). Also würde ich sagen, er ist standardisiert, oder?

Zum "Belassungsanspruch" gibts einen Paragraphen (§9 MRG) und ich glaube, es geht darum, wenn der Nachmieter das Ausmalen nicht verlangt, muss es nicht sein, habe aber noch nicht nachgelesen und ich glaube ich würds auch nicht verstehen!

Die Frage stellt sich mir jedoch, was passiert, wenn ich nicht ausmalen und die Genossenschaft beharrt darauf. Was kommt auf mich zu!
Bzw. bräuchte ich Beweise/eine Aufklärung von einem "Profi" (z.B. Konsumentenschutz), damit ich die Genossenschaft überzeugen kann.

Hab mit der netten Genossenschaft keine guten Erfahrungen, deshalb auch der Auszug!
zum krönenden Abschluss bekommt nat. auch noch die Dame die Wohnung, die anscheinend alles gratis will, und mich für diverse Vereinbarungen oder Kaufverträge für Möbel mit Ausreden versetzt.

Mit anderen Interessenten wären wir uns einig geworden, nur mit dieser nicht, deshalb auch kein Vertrauen!

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 03.07.2014, 10:03

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2012(!) 2 Ob 215/10x klargestellt, dass eine solche Klausel gröblich benachteiligend ist und zwar unabhängig davon ob das Mietverhältnis in den Voll-, Teil- oder auch Nichtanwendungsbereich des MRG fällt.
Es handelte sich zudem um einen vorformulierten Mietvertrag und die Bedingung wurde nicht im Einzelnen ausgehandelt worauf die von Ihnen zit ältere Entscheidung des OGH (2009) zutrifft.

Hat die Wohnung die für die Dauer des bestandenen Mietverhältnisses üblichen Gebrauchsspuren, so besteht keine Pflicht, diese neu auszumalen.

Sie haben folgende Möglichkeiten:

Berufen Sie sich gegenüber der Genossenschaft auf die zit Rechtsprechungen des OGH.
Ein Nichtausmalen wird Ihnen vermutlich von der Kaution abgezogen.
Kommt keine Einigung zwischen Ihnen und der vermietenden Genossenschaft zustande, so ist der Gerichtsweg unausweichlich.
Wenden Sie sich diesbezüglich an den Mieterschutzverband.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 10 Gäste