Schlossaustausch wegen Schlüsselverlust

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lag00n
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Schlossaustausch wegen Schlüsselverlust

Beitrag von lag00n » 21.06.2014, 10:49

Guten Tag,

der Mieter hat bei Vertragsabschluss einen Zusatzvertrag unterschrieben, der besagt, dass er im Falle eines einzelnen Schlüsselverlusts (Mieter hat 5 Schließsystem-Schlüssel bekommen) die Kosten für den Austausch des Türschlosszylinders in Höhe von 400€ trägt.

Der Mieter kann bei Wohnungsübergabe nur 4 Schlüssel retournieren und stimmt der Zahlung zu. Die Zahlung wurde von der Kaution abgezogen, ein halbes Jahr später verlangt der (nun ehemalige) Mieter vom Vermieter einen Nachweis über den Türschlossaustausch oder um Rückzahlung des Geldes. Ist er dazu berechtigt?

Der Vermieter meldet sich nicht; wie lange darf er den Mieter ignorieren?
Falls der Vermieter Rechnungslegungspflichtig ist; darf die Rechnung auch ein Datum tragen, das später als der Antrag datiert (quasi im Nachhinein schnell ausgetauscht) ist oder war der Vermieter in einem gewissen Zeitraum dazu verpflichtet, das Schloss auszutauschen (Wohnung wurde weitervermietet)?
Darf der Vermieter im Fall sagen, dass das Schloss vom eigenen Hausmeister ausgetauscht wurde und somit keine Rechnung existiert? Wie darf der Vermieter dann den pauschalen Preis von 400€ rechtfertigen?

Der Verdacht, dass das Schloss nie ausgetauscht wurde ist begründet. Der Mieter hat einen längeren Rechtsstreit mit dem Vermieter hinter sich, in dem der Vermieter durch Vertragsbruch, Falschaussagen und Nötigung negativ aufgefallen ist.

Ich bedanke mich für jede Form von Auskunft



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 22.06.2014, 15:40

Handelte es sich hierbei um einen Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 1 ABGB, darf der Strafbetrag den tatsächlich erlittenen Schaden übersteigen. Es geht hier um die Zahlung des Strafbetrages in der Höhe von 400 Euro, wenn der Schlüssel beim Abgabetermin nicht vorhanden ist und nicht um das tatsächliche Verwenden des Geldbetrages für den Austausch des Schlosses. Der Schuldner hat ein Mäßigungsrecht, wenn der Betrag in Relation zum erlittenen Schaden stark variiert (§ 1336 Abs 2 ABGB).

Handelt es sich um keine Konventionalstrafe und wurde der Zweck des Betrages genau bestimmt (zum Schadenersatze zum Beispiel):

Gemäß § 1323 ABGB hat die Naturalrestitution grundsätzlich Vorrang gegenüber der Vergütung durch einen Geldbetrag. Der Schuldner kann also aus eigenem Selbst auf eigene Rechnung den erlittenen Schaden wiedergutmachen (selbst das Schloss auswechseln lassen), nur wenn dies nicht tunlich ist muss er den Schaden in Form von Geld ersetzen. Hier wurde vertraglich sofortiger Geldersatz vereinbart. Der materielle Schaden fußt hier auf dem Aufwand das Schloss auswechseln zu lassen. Liegt ein solcher Aufwand nicht vor, ist auch von keinem tatsächlich erlittenen Schaden die Rede; die Forderung ist demnach nur berechtigt, wenn das Schloss für 400 Euro ausgewechselt wurde.

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