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Mietvertrag kündigen

Verfasst: 17.06.2014, 03:24
von Dominik Neu
Guten Tag,

Ich möchte meine Mietwohnung kündigen in der ich seit 2010 wohne.

Heute habe ich mir dazu den Mietvertrag genauer durchgelesen und mir ist folgendes aufgefallen.

Dort steht.

Der Mieter kann bei Einhaltung einer 3 Monatigen Kündigunsfrist, jeweils zum Monatsletzten GERICHTLICH kündigen.

Jetz meine Frage: ich habe schon des öfteren gelesen, dass seit 2007 der Mieter nicht mehr gerichtlich kündigen muss. Das ist ja schön und gut, aber was wenn das so wie bei mir dezidiert im Mietvertag steht?

Muss ich dann trotzdem nur schriftlich kündigen?

Vielen Dank schonmal im Vorraus!

Verfasst: 17.06.2014, 07:38
von Hubert Neubauer
Diese Bestimmung ist nicht gültig, auch wenn sie im Mietvertrag steht, jedoch nur wenn sie zumindest im Teilanwendungsbereich des MRG sind. Lesen Sie dazu Paragraph 1 MRG.

Verfasst: 17.06.2014, 12:00
von Manannan
Es steht im Mietvertrag ja auch ausdrücklich "kann" und nicht "muss".
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil - hatten wir doch schon mal, oder?

Verfasst: 17.06.2014, 12:59
von Dominik Neu
Ok, ich habe nicht 1 zu 1 aus dem Mietvertrag zitiert.

Dort steht (Zitat): Dem Mieter wird einseitig das Recht eingeräumt nach Ablauf von einem Jahr, nach 3 monatiger Kündigunsfrist den Mietvertrag gerichtlich aufzukündigen.


Aber selbst wenn es "kann" heißen würde im Mietvertrag, ist damit meiner Meinung nach nicht alles klar!
Denn "muss" würde ja wohl überhaupt keinen Sinn ergeben.
Dann würde ja dort stehen, dass ich nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung der Frist kündigen MUSS. Damit wäre ich ja dann gezwungen nach einem Jahr zu kündigen.

Danke Helmut Neubauer für die Antwort.
Hab mir MRG Paragraph 1 durchgelesen.
Dort steht ja: Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen...

Damit trifft das ja schon zu!

Vielen dank!

Verfasst: 17.06.2014, 14:44
von Manannan
Der Sinn ist der selbe. Der Vermieter stellt Ihnen quasi die gerichtliche Kündigung frei. Meines Erachtens eine überflüssige Bestimmung, da er Ihnen den Gang zum Gericht vertraglich nicht abbedingen kann.

Verfasst: 17.06.2014, 21:21
von Hubert Neubauer
Wenn sie zumindest im Teilanwendungsbereich des MRG sind, koennen sie nach 1 Jah4 unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kuendigen, also nach 15 Monaten quasi und dies schriftlich oder gerichtlich, als Vermieter nur gerichtlich.